Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1978, Az.: 5 AZR 805/76
Tarifliche Ausschlußklausel; Erfolglose schriftliche Geltendmachung; Fristgerechte Zahlungsklage; Erhebung der Kündigungsschutzklage; Ausschlußfrist; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Kündigungsschutzverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 805/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.10.1976 - 4 Sa 9/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 135 - 141
- BB 1978, 912
- DB 1978, 1350-1351 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 788 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1942-1944 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußklausel, daß Ansprüche nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, so genügt dem nur die fristgerechte Zahlungsklage.
2. Durch Erhebung der Kündigungsschutzklage wird eine solche Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen.
3. Dem aus einer solchen Ausschlußklausel folgenden Zwang, Lohnklagen noch vor Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu erheben, kann dadurch begegnet werden, daß der Arbeitgeber erklärt, er werde sich bezüglich solcher Zahlungsansprüche, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, vor Ablauf der von der Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens an berechneten Klagefrist nicht berufen.