Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1990, Az.: 2 StR 61/90
Versagung der Anwendung von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fehlender Vergleichbarkeit der festgestellen seelischen Abartigkeit mit einer Psychose; Erfassung von nicht pathologisch bedingten Veränderungen der Persönlichkeit durch das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit; Bestehen eines Erfahrungssatzes über die stärkere Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens durch psychoseabhängige Motive als durch nicht krankhafte; Gegebensein einer fehlenden Möglichkeit zur Abwägung der Anreize zu einem bestimmten Verhalten und der Hemmungsvorstellungen bei planvoll und geordnet handelndem Täter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 08.09.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1990, 302
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Erika M. geborene Me. aus V., geboren am ... 1944 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. September 1989
- 1.
im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Revision der Angeklagten führt zur Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, daß die Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Ihr war unter Ziffer 3 der unverändert zugelassenen Anklage ein weiterer Betrug zur Last gelegt worden, den das Landgericht nicht für erwiesen hält.
Daß dieser Vorwurf, wenn er zutreffend gewesen wäre, unter Umständen als Teilakt einer fortgesetzten Handlung zu bewerten gewesen wäre, macht den gebotenen Freispruch nicht entbehrlich.
Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat.
Die Betrugstaten beruhen nach den Urteilsfeststellungen auf einer seelischen Abartigkeit der Angeklagten. Wegen ihrer labilen Beziehung zu ihrem Ehegatten war es der Angeklagten zusätzlich erheblich erschwert, den fortgesetzten Betrug zu beenden (UA S. 70).
Das Landgericht beurteilt die seelische Beeinträchtigung der Angeklagten jedoch deshalb als nicht schwer im Sinne von § 21 StGB, weil der seelischen Abartigkeit hier kein psychopathologischer Krankheitswert zukomme (UA S. 69). Zur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus, die Angeklagte habe ihr strafbares Tun beenden können. Daß auch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht erheblich beeinträchtigt war, ergebe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen schon daraus, daß die Angeklagte "in stringent logisch verknüpfter Weise vorgegangen" sei. Die gesamte Handlungskette sei "in sich logisch verknüpft", die Angeklagte habe sich einer "Vielzahl beträchtlich ausdifferenzierter Verhaltensvarianten bedient". Auch die Angeklagte selbst habe ausdrücklich eingestanden, daß sie sich voll verantwortlich fühle.
Gegen die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Angeklagten bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken:
a)
Bedenklich ist bereits, die Anwendung von § 21 StGB mit der Begründung zu versagen, der festgestellten seelischen Abartigkeit komme kein psychopathologischer Krankheitswert zu, so daß sie vom Schweregrad her nicht mit einer Psychose vergleichbar sei.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß das in §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9). Einen gesicherten Erfahrungssatz, daß psychoseabhängige Motive das Hemmungsvermögen stärker beeinträchtigen als "nicht krankhafte" gibt es nicht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. November 1981 - 1 StR 676/81; Venzlaff ZStW 88, 57, 60; Schreiber NStZ 1981, 46, 48; Bauer und Thoss NJW 1982, 307).
Bereits der Hinweis auf einen fehlenden psycho-pathologischen Krankheitswert und der Vergleich mit dem Schweregrad einer Psychose lassen besorgen, daß das Landgericht bei der Beurteilung des Schweregrades der seelischen Abartigkeit einen falschen Maßstab angelegt hat.
b)
Diese Besorgnis wird dadurch bestärkt, daß die Strafkammer sich bei der Verneinung des § 21 StGB unter anderem darauf stützt, die Angeklagte habe ihr strafbares Tun beenden können.
Hierauf kommt es bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht an. Zu prüfen war, ob die Angeklagte infolge ihrer abnormen Persönlichkeit in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch ihre Fähigkeit, sich von der Rechtspflicht zu gebotenem Handeln motivieren zu lassen, deutlich vermindert war.
c)
Daß die Angeklagte "in logisch verknüpfter Weise vorgegangen" ist, weist nicht auf ein voll erhaltenes oder nur geringfügig vermindertes Hemmungsvermögen hin. Bereits das Reichsgericht hat dargelegt, daß einem Täter selbst dann, wenn er geplant und geordnet handelt, die Fähigkeit fehlen kann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluß zu bilden (RGSt 63, 46 ff).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ungestörtes Leistungsverhalten kein ausreichender Beweis für intaktes Hemmungsvermögen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 2; Bewußtseinsstörung 1; Alkoholauswirkungen 1; Blutalkoholkonzentration 1, 4, 11).
Dem Eingeständnis der Angeklagten, sie habe sich voll verantwortlich gefühlt, kommt ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1989 - 5 StR 153/89).
Maier
Theune
Niemöller
RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen