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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1971, Az.: 4 AZR 147/70

Analytische Stellenbewertung; Aufgabenbereich des Angestellten; Arbeitswissenschaftliche Begutachtung; Eingruppierung nach BAT; Tarifliche Mindestvergütung; Haushaltspln; Stellenplan; Besoldung vergleichbarer Beamter; Übertarifliche Vergütung; Abgeschlossene Hochschulbildung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.02.1971
Aktenzeichen
4 AZR 147/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1972, 396 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl 1971, 185
  • PersV 1973, 146

Amtlicher Leitsatz

1. Auf eine analytische Stellenbewertung, d.h. eine arbeitswissenschaftliche Begutachtung des Aufgabenbereichs des Angestellten kommt es für die Eingruppierung nach dem BAT und die ergänzenden Tarifverträge nicht an.

2. Die tarifliche Mindestvergütung richtet sich nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Haushalts- oder Stellenplan gedeckt ist. Mit dem Hinweis auf die Besoldung vergleichbarer Beamter kann ein Anspruch auf höhere Vergütung nicht begründet werden.

3. Die Tatsache einer vergleichsweise höheren Vergütung anderer Angestellter mit vergleichbaren Aufgaben besagt noch nichts über die tarifliche Mindestvergütung, da solche Angestellte eine übertarifliche Vergütung erhalten können.

4. Von sonstigen Angestellten wird gegenüber den Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung nicht weniger verlangt; gleichwertige Fähigkeiten sind zwar nicht dieselben wie sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt, wohl aber ähnliche, deshalb aber nicht geringere Fähigkeiten.