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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1994, Az.: 4 StR 619/94

Strafzumessung; Gefährlichkeit der Tathandlung; Verschuldete Tatauswirkungen; Vorwegvollzug; Untebringungsanordnung; Maßregelvollzug; Schmerzensgeld; Wirtschaftliche Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1994
Aktenzeichen
4 StR 619/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

a) Im Rahmen der Strafzumessung können auch mutmaßliche Überlegungen in Bezug auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Verhaltens oder eines Tatwerkzeugs miteinbezogen werden, wenn auch nicht als schuldhaft verursachte Folgen der Straftat.

b) Soll für den Verurteilten nach dem Maßregelvollzug die Freiheitsstrafe endgültig verbüßt sein, so stellt dieser Umstand einen Grund für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Wege des Vorwegvollzuges dar.

c) Im Rahmen der Frage, in welchem Umfang der Schädiger Schmerzensgeld zu zahlen hat, müssen sowohl dessen finanzielle Möglichkeiten, als auch die des Verletzten Beachtung finden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß "die (Rest-)Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten" und "2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren" vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, "daß der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 29. August 1993 resultieren ... zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen".

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

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Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten P. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, war das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung einzustellen.

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Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat wurde am 19. Juli 1988 begangen (UA 15). Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist im Fall der Nötigung (§ 240 StGB) fünf Jahre. Die Verjährung wurde erstmals durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 1994 unterbrochen, mit der die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigtem angeordnet wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; Bd. I a Bl. 89 der Sachakten). In diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit der unverändert zugelassenen Anklage dem Angeklagten insoweit schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt worden war. Denn ausschlaggebend für die Fristberechnung ist nicht die rechtliche Einordnung der Tat, wie sie sich nach Maßgabe der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses darstellt. Vielmehr kommt es allein auf die Höhe der Strafandrohung desjenigen gesetzlichen Tatbestandes an, den der Angeklagte verwirklicht hat und der deshalb dem Schuldspruch zugrunde liegt.

6

2. Die Einstellung im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich, der im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 1994 insoweit zutreffend ausgeführt hat.

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Dagegen hat der Strafausspruch im verbleibenden Fall II. 2 der Urteilsgründe keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) angenommen und hinsichtlich der tatmehrheitlich begangenen sexuellen Nötigung einen minder schweren Fall des § 178 Abs. 2 StGB verneint; es hat hiernach auf Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten für die versuchte Nötigung und von drei Jahren und neun Monaten für die sexuelle Nötigung erkannt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.

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a) Die Straffestsetzung leidet bereits daran, daß auch dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht entnommen werden kann, ob die Strafkammer, die hinsichtlich beider Straftaten das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen hat, bei der Strafrahmenbestimmung von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten die verminderte Schuldfähigkeit bei der Erörterung des besonders schweren Falles der Nötigung und des (im Ergebnis abgelehnten) minder schweren Falls der sexuellen Nötigung "zugute gehalten" und die Einzelstrafen "unter Berücksichtigung des § 21 StGB" festgesetzt (UA 27, 28, 29). Dies legt aber nahe, daß die Strafkammer der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten eine rechtlich erhebliche Bedeutung nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne zuerkannt und dabei die Möglichkeit außer acht gelassen hat, die anzuwendenden Strafrahmen zu mildern. Auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 21 Rdn. 4) konnte nicht ausnahmsweise verzichtet werden, denn es versteht sich keineswegs von selbst, daß hier eine Strafrahmenverschiebung aus Rechtsgründen ausscheidet und die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur im Rahmen der allgemeinen Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11).

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b) Auch im übrigen halten die Einzelstrafaussprüche rechtlicher Prüfung nicht stand: Die Strafkammer hat bezüglich beider Taten strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte, "indem er der Zeugin eine geladene Waffe an die Schläfe hielt, diese nicht nur in Todesangst versetzte, sondern sie vielmehr auch in Todesgefahr brachte" (UA 27, 29). Dazu hat das Landgericht festgestellt, daß "beim Abfeuern" des von dem Angeklagten mitgeführten, mit Gaspatronen geladenen Schreckschußrevolvers "Pulver- und Wachsrückstände bzw. Reizstoffe nach vorne durch den Lauf getrieben werden können" und deshalb "hierbei Todesgefahr für die Zeugin für den Fall des Abfeuerns der Waffe" bestand (UA 17). Damit hat die Strafkammer einen bloß hypothetischen Kausalverlauf zu Lasten des Angeklagten strafschärfend gewertet; das ist hier rechtsfehlerhaft.

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Zwar können bloße hypothetische Erwägungen, wie sie die Strafkammer angestellt hat, bei der Beurteilung der - abstrakten - Gefährlichkeit einer Handlung oder eines Tatwerkzeugs berücksichtigt werden und insoweit auch für die Strafzumessung Bedeutung erlangen. Das Landgericht durfte jedoch dem Angeklagten nicht - als verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) - anlasten, er habe die Geschädigte in Todesgefahr gebracht, obwohl der Eintritt dieser Gefahr von einer Bedingung abhing (Abfeuern der Waffe) und nichts dafür spricht, daß der Angeklagte zu deren Verwirklichung auch nur angesetzt oder überhaupt einen entsprechenden Vorsatz gefaßt hatte. Das Gericht hat hierbei den Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung verkannt. Dieser Rechtsfehler kann die Straffestsetzung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.

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c) Schließlich weist die Strafzumessung noch einen weiteren Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat dem Angeklagten als strafschärfend die massive Gewalt angelastet, mit der er auf die Geschädigte eingewirkt hat (UA 29, vgl. auch UA 25). Demgegenüber hat sie jedoch strafmildernd gewertet, "daß die Hemmschwelle des Angeklagten gegenüber der Anwendung von Gewalt gegen seine Opfer - gerade auch gegenüber Frauen - deutlich herabgesetzt war" (UA 27, 28). Dabei läßt die Strafkammer außer acht, daß die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit geführt hat, "durch eine Zunahme an Intensität der sexuellen Deviation sowie eine erkennbare Progredienz in der Devianz" gekennzeichnet ist, wobei "die Opfer zunehmend mehr 'wahlloses Projektionsfeld destruktiver Überwältigungs- und Zerstörungsimpulse' gewesen seien" (UA 30). Danach spricht vieles dafür, daß die massive Vorgehensweise des Angeklagten symptomatischer Ausdruck seiner verminderten Hemmungsfähigkeit ist. Trifft dies aber zu oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, gereicht das Ausmaß der Gewalttätigkeit dem Angeklagten nicht ohne weiteres zum Vorwurf und könnte deshalb auch nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden; eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (st. Rspr.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.).

12

3. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage, deren Begründung im übrigen die gebotene Berücksichtigung des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Straftaten vermissen läßt.

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4. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs kann auch die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Anordnung selbst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, keinen Bestand haben. Beide Entscheidungen sind hier untrennbar miteinander verknüpft.

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Davon abgesehen könnte die Anordnung des Vorwegvollzugs auch aus anderen Gründen nicht bestehenbleiben: Zwar hat die Strafkammer nicht verkannt, daß die Änderung der als Regelfall vorgesehenen Vollstreckung der Unterbringung vor der Strafe (§ 67 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Das Gericht hat seiner Entscheidung jedoch einen rechtlich fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die der nach § 67 Abs. 2 StGB getroffenen Bestimmung entgegenstehen.

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Allerdings kann im Einzelfall die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs auch - wie es die sachverständig beratene Strafkammer getan hat - darauf gestützt werden, daß der Verurteilte unmittelbar im Anschluß an die Behandlung in Freiheit entlassen werden soll (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9). Dies verlangt jedoch die durch Tatsachen belegte Überzeugung des Tatrichters, gerade der Strafvollzug sei im Interesse des Verurteilten zunächst notwendig, um einen späteren Therapieerfolg zu erreichen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 aaO. 4). Deshalb genügt es nicht, daß das Landgericht meint, der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe sei der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge "vorzuziehen" (UA 31), weil die in der Person des Angeklagten begründeten Schwierigkeiten "nach der Entlassung aus der Strafhaft zu Problemen führen (würden), die nur schwer überschaubar seien" (UA 32). Dies spricht dafür, daß die Strafkammer die Prognose, ob durch den teilweisen Vorwegvollzug tatsächlich bessere Therapiechancen eröffnet werden, letztlich für offen hält. In diesem Fall ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge jedoch unzulässig (BGHR StGB § 67 Abs. 2 aaO. 10). Zudem hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, daß die von ihr wiederholt hervorgehobene Bereitschaft des Angeklagten, sich behandeln zu lassen, während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12 m.w.N.). Dabei tritt hinzu, daß der Strafvollzug bei dem Angeklagten unter therapeutischen Gesichtspunkten auch deshalb zu Bedenken Anlaß gibt, weil es - wie der Sachverständige bekundet hat - während der von 1979 bis 1983 verbüßten Haft zu einer abnormen Entwicklung des Sexuallebens bei dem Angeklagten gekommen ist (UA 20) und der soziotherapeutisch erforderliche Gruppenzusammenhalt dem Angeklagten durch die längeren JVA-Aufenthalte zunehmend abhanden gekommen ist (UA 31). Unter diesen Umständen liegt die Annahme, der teilweise Vorwegvollzug der Strafe könne im Behandlungsinteresse des Angeklagten liegen, eher fern, zumal da das Landgericht dem Sachverständigen auch darin folgt, daß die schrittweise Integration des Angeklagten in die Gesellschaft unter gleichzeitiger unerläßlicher langfristiger medikamentöser Einstellung mit einem Antiandrogen "nur" im Rahmen des Maßregelvollzugs zu erreichen sei (UA 32). Schließlich wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch zu bedenken haben, daß sich bei Vorwegvollzug von zwei Dritteln der erkannten Strafe der anschließende Vollzug der Maßregel für den Angeklagten wie ein zusätzliches Strafübel auswirken würde (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7 und 10).

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5. Auch der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

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Die Strafkammer hat die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes mit den gesundheitlichen Folgen der Tat bei der Geschädigten und mit der Erwägung begründet, "ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung (gehöre) zu den psychisch schwerstmöglichen Einwirkungen auf ein weibliches Opfer. Dies (zeige) sich auch an der Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung" (UA 33). Damit wird das Urteil der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes erheblichen Umstände nicht gerecht. Denn dazu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4). Daß sich das Urteil dazu nicht verhält, obwohl hierzu Anlaß bestünde, ist ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler. Wegen des sachlichen Zusammenhangs hebt der Senat auch den Ausspruch über den Feststellungsantrag auf, zumal eine getrennte Entscheidung über die Adhäsionsanträge untunlich ist. Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls die Anwendung von § 405 Satz 2 StPO zu erwägen haben.