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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.03.1977, Az.: VII B 81/76

Verfahren über einstweilige Aussetzung der Vollziehung; Streitwert des Verfahens; Wert des Hauptsacheverfahrens; Bemessung des Streitwertes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.03.1977
Aktenzeichen
VII B 81/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 121, 311 - 312
  • BStBl II 1977, 354
  • DStR 1977, 725 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1216 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert des Verfahrens über eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist im Regelfall auf 1/3 des Wertes des zugehörigen Hauptsacheverfahrens zu bemessen.

Tatbestand:

1

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (HZA) hatte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die Vollziehung eines Steuerhaftungsbescheides über 1 876 473,67 DM auszusetzen, abgelehnt. Dagegen hatte die Antragstellerin Klage erhoben und gegen die ablehnende Entscheidung des FG Revision eingelegt. Im Laufe dieses Urteilsverfahrens hatte die Antragstellerin beim FG zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerhaftungsbescheides bis zur Entscheidung des BFH im Urteilsverfahren gestellt. FG und - nach Beschwerde der Antragstellerin - der BFH lehnten den Antrag ab; der Antragstellerin wurden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (Beschluß vom 21. Januar 1977 VII B 81/76, BStBl II 1977, 312). Sie beantragt nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.

Entscheidungsgründe

2

Dem Verfahren liegt ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung vor. Es ist fraglich, ob die FGO dieses Rechtsinstitut überhaupt kennt. Jedenfalls kann es seine Rechtsgrundlage allenfalls in den nach § 155 FGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO finden, insbesondere in § 572 Abs. 3 (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 1968 VII B 145 - 147/67, BFHE 93, 217, BStBl II 1968, 744, und vom 17. Oktober 1968 IV S 10/68, BFHE 94, 8, BStBl II 1969, 80). Der Antrag bezweckt also wesentlich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Prozeßgerichts während der Dauer des Hauptsacheverfahrens. Wie der erkennende Senat mit Beschluß vom 16. November 1976 VII B 84/74 (BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80) entschieden hat, beträgt der Streitwert einer einstweiligen Anordnung in der Regel 1/3 des Hauptsachestreitwerts. Die Grundsätze dieser Entscheidung haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Bedeutung dieser Sache für die Antragstellerin wegen des beschränkten Antrages (Aussetzung nur bis zur Entscheidung des Gerichts in der zugehörigen Hauptsache) geringer ist als die Bedeutung der zugehörigen Hauptsache, also auch der Streitwert niedriger festzusetzen ist. Der Streitwert der zugehörigen Hauptsache, die ein Aussetzungsverfahren gewissermaßen ersten Grades ist, beträgt 10 v. H. des Steuerbetrages, um den es in der dieser zugehörigen Hauptsache geht, also 187 647 DM. Der Streitwert im vorliegenden Fall ist daher auf 1/3 davon, d. h. auf 62 549 DM, festzusetzen.