Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: I ZR 58/55
„Star-Revue“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 58/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14546
- Entscheidungsname
- Star-Revue
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.11.1954
Rechtsgrundlagen
- § 16 UnlWG
- § 25 WZG
Fundstelle
- NJW 1957, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma K. und Sch. Verlag oHG, M., H. Straße ...,
Prozessgegner
die Firma H.-W. Wilhelm O., Inhaber Wilhelm O., D., E.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat das Publikum sich daran gewöhnt, das Wort "Revue" in zusammengesetzten Zeitschriftentiteln, wie z.B. "Film-Revue", "Motor-Revue", jeweils als bloßen Zusatz zu einem spezialisierenden Hauptbestandteil des Titels aufzufassen, so kann die Kennzeichnungskraft, die das Wort "Revue" in Alleinstellung infolge Verkehrsdurchsetzung als Titel einer bestimmten Unterhaltungszeitschrift erlangt hat, so stark beeinflußt werden, daß ein Zusatz, der vom Publikum im obigen Sinne verstanden wird (hier: "Star-Revue"), die Verwechslungsgefahr mit "Revue" ausschließt.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien sind Verleger illustrierter Zeitschriften mit Unterhaltungszweck. Die Klägerin verwendet den Titel "Revue" für ihre wöchentlich erscheinende Zeitschrift seit dem 1. Oktober 1948. Die Zeitschrift der Beklagten, die alle zwei Wochen herauskommt, führte bis Anfang März 1953 den Titel "Film", anschließend bis September 1953 den Titel "Star", ab Oktober 1953 den Titel "Star Revue" mit dem Untertitel "Mode, Film, Unterhaltung" und schließlich ab August 1954 denselben Titel mit dem Untertitel "Die Filmillustrierte". Es ist unstreitig, daß die Klägerin für ihren Zeitschriftentitel Verkehrsgeltung bereits erlangt hatte, als die Beklagte ihren Titel in "Star-Revue" abänderte.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe durch den seit Oktober 1953 verwendeten Titel "Star-Revue" ungeachtet des beigefügten Untertitels die Gefahr einer Verwechslung mit dem Titel "Revue" herbei. Verwechslungen seien auch bereits vorgekommen. Es müsse angenommen werden, daß die Beklagte den Titel "Star-Revue" gewählt habe, um sich an den Titel "Revue" anzulehnen und am Erfolge der Werbung der Klägerin teilzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, im Titel der von ihr herausgegebenen illustrierten Zeitschrift "Star" den Zusatz "Revue" zu führen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat ausgeführt, sie sei zum Wechsel ihres Titels gezwungen gewesen, um von einer in Wien unter dem Titel "Star" erschienenen Zeitschrift den notwendigen Abstand zu wahren. Zur Verwendung des Zusatzes "Revue" sei sie berechtigt, weil er eine Gattungsbezeichnung darstelle. Es gebe in Deutschland 21 Zeitschriften, die diesen Zusatz führten. Der Hauptbestandteil ihrer eigenen Bezeichnung sei das Wort "Star". Dieser individualisiere den Titel ausreichend und sei nicht nur als farbloser Zusatz zu betrachten.
Die Klägerin hat bestritten, daß das Wort "Revue" sich zu einem Gattungsbegriff entwickelt habe, der allgemein, illustrierte Zeitschriften bezeichne. Wolle man aber einen solchen Begriff annehmen, so habe sich die Bezeichnung jedenfalls zu einem Individualbegriff zurückentwickelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Titel einer Zeitschrift als besondere Bezeichnung einer Druckschrift in §16 Abs. 1 UnlWG ausdrücklich gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt sei. Voraussetzung dieses Schutzes ist aber, daß der Titel entweder von Natur aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben, oder daß er infolge Durchsetzung im Verkehr die notwendige Unterscheidungskraft erlangt hat. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob dem Titel der Klägerin von Hause aus der erforderliche Grad von "Neuheit, Eigenart und Kennzeichnungskraft" zukomme. Unter Berücksichtigung der Anschauungen der breiten Käuferschichten sowie auf Grund einer philologischen Analyse des Wortes "Revue" ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Bezeichnung nicht nur durch die Voranstellung von Eisrevuen, Moderevuen usw. in die Vorstellung der Allgemeinheit eingedrungen sei, sondern jedenfalls seit Oktober 1953 auch für eine illustrierte Zeitschrift mit Unterhaltungszweck zu einem Gattungsbegriff geworden sei, also zu dieser Zeit keine Kennzeichnungskraft mehr besessen habe. Das Berufungsgericht betont indessen in seiner weiteren Begründung, daß es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, seit welchem genauen Zeitpunkt das Wort "Revue" zu einem Freititel geworden sei. Denn jedenfalls habe die Klägerin den Titel ihrer Zeitschrift vor der erstmaligen Verwendung des Wortes "Revue" durch die Beklagte Verkehrsgeltung erworben, so daß sie aus diesem Grunde einen Schutz gegen verwechslungsfähige Zeitschriftentitel genieße.
In dem vom Berufungsgericht erörterten Zusammenhang bedarf es in der Tat keiner Entscheidung, ob das Wort "Revue" die für eine "besondere Bezeichnung" im Sinne des §16 Abs. 1 UnlWG notwendige Unterscheidungskraft von Natur aus besitzt. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch der Inhaber eines an sich nicht unterscheidungskräftigen Firmennamens gegen dessen unbefugte Benutzung geschützt ist, wenn es ihm gelungen ist, dem Firmennamen Verkehrsanerkennung als Kennzeichnung gerade seines Unternehmens und damit Unterscheidungskraft zu verschaffen (BGH GRUR 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft - und die dort zitierte Rechtsprechung). Für Titel von Zeitschriften oder Büchern gelten die gleichen Grundsätze. Auch sie können die ihnen etwa zunächst fehlende Unterscheidungskraft nachträglich auf Grund ihrer Durchsetzung im Verkehr erlangen (BGHZ 21, 85 [89] - Spiegel -; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, §23 IV, 3 S. 112). Bei dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist es unbestritten, daß die Klägerin für ihren Zeitschriftentitel bereits Verkehrsgeltung erlangt hatte, als die Beklagte ihren Titel im Oktober 1953 in "Star Revue" abänderte. Ist dies aber der Fall, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Titel "Revue" bereits bei Erscheinen der Zeitschrift die von der Klägerin behauptete ausreichende Unterscheidungskraft besessen hat. Für die Schutzgewährung genügt die Tatsache seiner Verkehrsgeltung im Oktober 1953 (BGHZ 21, 66 [74] - Hausbücherei; 21, 85 [95] - Spiegel). Bedient sich hiernach die Klägerin befugterweise ihres Titels gegenüber der Beklagten (§16 Abs. 1 UnlWG), so ist die allein noch zu entscheidende Frage, ob die Benutzung der Bezeichnung "Star Revue" durch die Beklagte geeignet ist, Verwechslungen mit dem Titel der Klägerin herbeizuführen, oder anders ausgedrückt, ob der Zusatz "Star" zu dem Wort "Revue" genügend unterscheidungskräftig ist, um Verwechslungen mit der im übrigen identischen Bezeichnung "Revue" der Klägerin auszuschließen Diese Entscheidung hängt im wesentlichen davon ab, ob und in welchem Umfange auch Titel anderer Zeitschriften unter Verwendung des Wortes "Revue" im Verkehr bekannt geworden sind, und welche Vorstellungen das Publikum mit dem Zusatz "Star" in dem gegebenen Zusammenhang verbindet. Wird eine selbständigen Schutz genießende Bezeichnung in eine andere Bezeichnung eingefügt, so wird die Gefahr einer Verwechslung in der Regel nur dann beseitigt, wenn die übernommene Bezeichnung ihre Selbständigkeit in der neuen Zusammenstellung derart verloren hat, daß sie aufhört, die Erinnerung an die alte Kennzeichnung wachzurufen (BGH GRUR 1954, 123 [125] - NSU Fox). Ein solcher Verlust ist indessen auch dann möglich, wenn das Wort "Revue" jedenfalls in zusammengesetzten Zeitschriftentiteln vielfach verwendet würde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß einem Zeicheninhaber in der Regel kein weitergehender Abstand der Konkurrenzzeichen von seinem Zeichen zugestanden werden kann, als er ihn selbst mit seinem Zeichen gewahrt hat. Für Titelinhaber kommen die gleichen Grundsätze zur Anwendung. Würde daher das Wort "Revue" auch in Alleinstellung weiterhin Kennzeichnungskraft behalten haben, so würde jedenfalls ein häufiger Gebrauch dieses Wortes für andere Zeitschriften, deren Titeln es hinzugefügt ist, dazu beigetragen haben können, es erheblich in seiner Kennzeichnungskraft zu beeinflussen.
2.)
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Kennzeichnungskraft des Wortes "Revue" sei gering, weil schon allzu viele Zeitschriften dieses Wort in ihrem Titel benutzten. Die Klägerin führe selbst deren 38 auf, die ausländischen nicht mitgerechnet. Letztere müßten zwar außer Betracht bleiben, weil ihre Lektüre der Allgemeinheit verschlossen sei. Indessen sorgten 38 inländische Zeitschriften, davon die weitaus meisten schon vor 1953, dafür, daß das Wort "Revue" abgegriffen sei, selbst wenn die Mehrzahl von ihnen nur in Auflagen von einigen Zehntausend oder noch weniger erschienen. Es müsse dabei beachtet werden, daß jedes verkaufte Exemplar durchschnittlich von 4 Mitlesern gelesen werde, so daß die tatsächliche Verbreitung größer sei. Das Publikum sei daher an das Wort "Revue" so gewöhnt, daß es bei seinem Auftauchen in Verbindung mit einem andern Wort nicht mehr an einen Zusammenhang mit dem Blatt der Klägerin denken werde, sondern den vorangestellten Hauptbestandteil richtig als Hinweis auf die damit verbundene Art einer "Revue" auffassen werde. Deshalb bleibe die Untergeheidungskraft solcher Titel gering, selbst wenn sie kraft Verkehrsgeltung schutzfähig geworden seien. Bei dem Wort "Revue" sei im Zeitpunkt der Änderung des Titels der Zeitschrift der Beklagten (Oktober 1953) die Umwertung des Begriffes dahin, daß darunter auch eine bebilderte Zeitschrift zu Unterhaltungszwecken verstanden werde, bereits abgeschlossen gewesen. Jedermann wisse sofort, was unter einer Zeitschrift mit dem Titel "Film-Revue", "Reise-Revue", "Ford-Revue", "Mode-Revue" usw. gemeint sei, nämlich eine mit Bildmaterial versehene Unterhaltungszeitschrift, die schwerpunktmäßig das bringe, was der vorangestellte Hauptbestandteil ausdrücke. Alle diese Titel habe die Klägerin auch nicht beanstandet, da sie ihrer Auffassung nach durch ihre "Zusätze" genügend individualisierend wirkten. In Wahrheit handele es sich hierbei darum, daß infolge des spezialisierenden Hauptbestandteils des Titels für jedermann sofort klar werde, daß der Zusatz "Revue" hier als Gattungsbezeichnung für illustrierte Zeitschriften verwendet werde.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben. Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts insofern mißverständlich sein könnte, als sie in Übereinstimmung mit den die Urteilsgründe einleitenden Ausführungen darauf verweist, bei dem Wort "Revue" sei im Oktober 1953 die Umwertung des Begriffes dahin, daß darunter auch eine bebilderte Zeitschrift zu Unterhaltungszwecken verstanden werde, bereits abgeschlossen gewesen. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsgeltung des Titels der Klägerin kommt es, wie erörtert, auf die Frage, ob das Wort "Revue" Gattungsbezeichnung für Zeitschriften ist, nicht mehr an. In Wahrheit hat aber auch das Berufungsgericht dies nicht verkannt. Seine Begründung, wie sie oben im Zusammenhang wiedergegeben ist, ergibt, daß es die Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin nur deswegen als nicht ausreichend angesehen hat, der Beklagten die Führung des Titels "Star Revue" zu untersagen, weil andere 38 Zeitschriften das Wort "Revue" ebenfalls in den verschiedensten Zusammensetzungen in ihren Titel aufgenommen haben. Das Berufungsgericht hat mithin von einer "Gattungsbezeichnung" ersichtlich nur in dem Sinne sprechen wollen, daß das Wort "Revue" infolge seiner häufigen Verwendung in den Titeln der Zeitschriften "Film-Revue", "Reise-Revue", "Ford-Revue" usw. zu einem Sammelbegriff für diese Art von Zeitschriften geworden sei, wenn es nämlich als Zusatz zu einem spezialisierenden Hauptbestandteil benutzt werde. Ob es unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, das Wort "Revue" als Gattungsbezeichnung für illustrierte Unterhaltungszeitschriften anzusehen, oder ob es sich bei ihm in Wahrheit nur um eine häufig gebrauchte Bezeichnung handelt - was zwei verschiedene Dinge sind (vgl. RGZ 101, 108 [109]) -, mag dahinstehen. Von entscheidungserheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allein, ob das Wort "Revue" infolge seiner häufigen Verwendung in anderen mit diesem Wortbestandteil gebildeten Zeitungs- und Zeitschriftentiteln so stark an Kennzeichnungskraft eingebüßt hat, daß der Titel "Star Revue" von seinem Schutzbereich nicht mehr umfaßt wird.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß schon vor dem Jahre 1953 jedenfalls die Mehrzahl der 38 inländischen Zeitschriften, die in ihrem Titel das Wort "Revue" verwenden, bestanden hat, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie meint indessen, daß es sich bei diesen Zeitschriften nur um Spezialzeitschriften handle, bei denen der neben dem Wort "Revue" geführte zusätzliche Begriff diejenige Unterscheidungskraft habe, die erforderlich sei und auch ausreichend erscheine, um Verwechslungsfälle auszuschalten. Im Bereich der reinen Unterhaltungszeitschriften gebe es einen derartigen Wortgebrauch jedoch nicht.
Dieser Angriff der Revision geht deswegen fehl, weil er die Feststellung des Berufungsgerichts nicht berücksichtigt, der Titel "Star Revue" weise eindeutig auf eine Illustrierte hin, die sich schwerpunktmäßig mit den Stars der Film-, Mode- und Theaterwelt befasse und sie in Wort und Bild Revue passieren lasse. Diese durch den Titel angezeigte Linie halte sie, so führt das Berufungsgericht aus, auch inhaltlich ein. Was sie über allgemeine Tagesereignisse bringe, sei nach Darstellung und Ausmaß nur von untergeordneter Bedeutung. Seitdem der Untertitel "Filmillustrierte" auf eine weitere Begrenzung des Stoffes hinweise, entspreche der Inhalt im wesentlichen auch diesem Untertitel. Die Feststellungen beruhen, soweit sie den von der Zeitschrift der Beklagten behandelten Stoff und seinen Inhalt betreffen, auf einer tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Sie ergeben, daß die Zeitschrift der Beklagten nicht der allgemeinen Unterhaltung dienen soll, wie dies bei der Zeitschrift der Klägerin der Fall ist. Auch die "Star Revue" befaßt sich hiernach nur mit einem Sondergebiet der Unterhaltung und unterscheidet sich somit keineswegs in dem von der Revision behaupteten Umfange von anderen Revuen, die sich, wie beispielsweise die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in großem Umfang verbreitete "Film-Revue", gleichfalls vor allem mit der Filmwelt beschäftigen.
Die Revision macht weiterhin geltend, daß dem Wort "Star" in Wahrheit nicht die Bedeutung in dem Titel der Beklagten zukomme, die ihm vom Berufungsgericht beigemessen werde. Sie hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere ausgeführt, durch dieses Wort werde das Thema der Zeitschrift der Beklagten nicht genügend fest umrissen und eine ausreichende thematische Abgrenzung sei durch seine Verwendung nicht gewährleistete. Die Revision will damit sagen, daß das Wort "Star" gar nicht geeignet sei, dem Publikum im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts die Vorstellung zu vermitteln, daß es sich um ein Zeitschrift besonderen Inhalts handle. Auch diese Rüge der Revision greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß kein irgendwie ins Gewicht fallender Teil des Publikums im Ungewissen darüber sei, was ein "Star" sei. Insbesondere durch die weite Verbreitung des Wortes "Filmstar", aber auch durch die Bekämpfung des Star-Unwesens im Sport sei dieser Begriff in das Volksbewußtsein aufgenommen. Das Berufungsgericht folgert aus der weiten Verbreitung gerade des Wortes "Filmstar", die "Star-Revue" der Beklagten weise die breiten Käuferschichten der Zeitschrift eindeutig darauf hin, daß sie sich vor allem mit den Stars der Film-, Mode- und Theaterwelt befasse. Das ist eine tatsächliche Würdigung, die der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Selbst wenn die Leserwelt zum Teil etwa von der irrigen Annahme ausgehen würde, diese Revue betreffe nicht etwa die Filmwelt, sondern die Stars des Sports, würde die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten können, da die Zeitschrift der Beklagten auch in diesem Falle jedenfalls nicht den allgemeinen Unterhaltungszweck ankündigen würde, den sich die Klägerin mit ihrer Zeitschrift zum Ziele gesetzt hat. Daß der Titel "Star Revue" etwa, wie die Revision glaubt, auch für manche Leserkreise zum Ausdruck bringe, daß es sich bei ihr um den "Star der Revuen", also um eine ganz besonders hervorragende Zeitschrift handle, ist ein recht fernliegender Gedanke, der vom Tatsachenrichter jedenfalls nicht gebilligt worden ist.
Das Berufungsgericht hat schließlich darauf verwiesen, daß bei dem Titel der Beklagten die Betonung auf dem Wort "Star" liege und auch eine sinngemäße Auffassung das Hauptgewicht auf "Star" legen werde. Wenn es aus alledem gefolgert hat, daß das Wort "Star" im Titel der Beklagten vom Verkehr als Hauptbestandteil aufgefaßt werde, der den Inhalt der Zeitschrift genügend für das Leserpublikum abgrenze, so ist auch diese Erwägung eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Der Revision kann auch nicht beigetreten werden, wenn sie sich zur Begründung ihrer Ansicht, die Bezeichnung "Star" dürfe nicht als Hauptbestandteil des Titel der Beklagten angesehen werden, auf die Entscheidung RGZ 101, 108 - Echo - bezieht. Denn in dieser Entscheidung hat das Reichsgericht nur ausgesprochen, daß alle Zusammensetzungen mit dem Wort "Echo" und der Gebrauch von Zusätzen gestattet seien, sofern sie sich nur genügend von dem Titel "Das Echo" unterschieden. Es hat betont, daß der häufige Gebrauch des Wortes "Echo" für Zeitschriften diesem Wort erheblich von seiner Kraft, als Schlagwort zu dienen, genommen habe und daß somit Hinzufügungen zu dieser Bezeichnung stärkere unterscheidende Bedeutung zukomme. Es sei im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Würdigung, ob die Zusammensetzung "Welt-Echo" eine solche hinlängliche Unterscheidung von dem Titel "Das Echo" darstelle. Das sind im wesentlichen die gleichen Gedankengänge, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß die Titel der übrigen 38 inländischen Zeitschriften auch tatsächlich benutzt worden sind. Zwar ist ihre Auflagenhöhe verschieden hoch. Das Berufungsgericht verweist indessen mit Recht darauf, daß selbst wenn die meisten von ihnen nur in Auflagen von einigen Zehntausend oder noch weniger erschienen sind, dies die Kennzeichnungskraft des Wortes "Revue" beeinflußt habe. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß die "Film-Revue", die das gleiche Gebiet wie die Zeitschrift der Beklagten betrifft, eine Auflage von über 1/4 Million hat. Es hat betont, daß bei einer unbestritten schon früher erreichten Auflage von etwa 200.000 Exemplaren gerade diese Zeitschrift eine besondere Rolle spiele und ihre Verbreitung weit über diejenige der "Star Revue" hinausgehe. In Anbetracht einer solchen umfangreichen Benutzung des Wortes "Revue" in anderen Zeitschriften kann aber die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß der Titel der Beklagten zwar in seiner Alleinstellung geschützt sei und allenfalls darüber hinaus noch einen engen Schutzbereich beanspruchen könne, jedoch keine genügende Kennzeichnungskraft mehr besitze, um der Beklagten die Verwendung ihrer Bezeichnung "Star-Revue" zu untersagen.
Auch eine wettbewerbswidrige Absicht der Beklagten, die jedenfalls einen bedeutsamen Anhalt für die Verwechslungsgefahr geben könnte (BGH GRUR 1954, 457 [458] - Irus), hat das Berufungsgericht verneint. Es hat die äußere Aufmachung des Titels der Beklagten, insbesondere die von der Beklagten verwendeten Schriftzeichen sowie die Anbringung des Titels auf der Umschlagseite geprüft und ferner die Gründe untersucht, die der Beklagten zur Wahl ihres Titels Veranlassung gegeben haben. Die Revision hat nicht darzulegen vermocht, welchen Rechtsirrtum die Feststellung des Berufungsgerichts, eine wettbewerbswidrige Absicht der Beklagten sei ihr nicht nachzuweisen, enthalten soll.
Die Begründung des Berufungsurteils schließt auch die Annahme einer sog. erweiterten Verwechslungsgefahr aus. Würdigt das Publikum Zeitschriftentitel, die das Wort "Revue" in Verbindung mit einem weiteren Bestandteil enthalten, allgemein in dem Sinne, daß die vorangestellte Bezeichnung, sofern sie dafür geeignet ist, den Inhalt der Zeitschrift kennzeichne, und muß auch im vorliegenden Fall das Wort "Star" in diesem Sinne als Hauptbestandteil des Titels der Beklagten angesehen werden, so ist im Hinblick auf die häufige Verwendung solcher zusammengesetzter Titel die Annahme nicht mehr möglich, die "Star Revue" könne im Publikum den unrichtigen Eindruck erwecken, es beständen zwischen den Parteien organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.