Bundessozialgericht
Urt. v. 15.02.1989, Az.: 9/4b RV 5/87
Selbständiger; Einkommensverlust; Vergleichseinkommen; Beamtenbesoldung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.02.1989
- Aktenzeichen
- 9/4b RV 5/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 04.07.1985 - S 29 V 1398/84
- LSG München 10.10.1986 - L 15 V 226/85
Rechtsgrundlagen
- § 5 BSchAV
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 30 Abs. 5 BVG
Fundstellen
- BSGE 64, 272
- SozR 3642 § 5 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Der Einkommensverlust eines Beschädigten, der auch ohne die Schädigung wahrscheinlich selbständig erwerbstätig wäre, kann entsprechend den für Unselbständige geltenden Regeln ermittelt werden.
2. § 5 BSchAV, wonach das Vergleichseinkommen bei selbständig Tätigen unter Berücksichtigung der Schul- und Berufsausbildung nach der Besoldungsordnung für Beamte festgelegt wird, ist mit dem Gesetz vereinbar.
3. § 5 BSchAV ist nicht dadurch gesetzwidrig geworden, daß sich die Beamtenbesoldung nicht so erhöht hat wie die Einkommen der Selbständigen und der leitenden Angestellten.