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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1996, Az.: AnwZ (B) 53/95

Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung als Rechtsanwalt; Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts; Schwerwiegendes, standesunwürdiges und strafbares Verhalten in der Vergangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1996
Aktenzeichen
AnwZ (B) 53/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Assessor Rainer René F. G., ...rue de V. F.-... S. G. d'O.

Prozessgegner

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf,
vertreten durch den Präsidenten, S.straße ... D.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 29. Januar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richterinnen Dr. Deppert und Dr. Otten,
den Richter Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der - 47 Jahre alte - Antragsteller war seit April 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II, seit Juni 1981 auch bei dem Oberlandesgericht München, zugelassen. Am 10. Februar 1982 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts München die Zulassung des Antragstellers zurück, nachdem dieser auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte.

2

In der Folgezeit entwickelte der Antragsteller unterschiedliche geschäftliche und sonstige Aktivitäten, die zu einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und sonstigen Auseinandersetzungen mit Behörden führten.

3

Abgesehen von anderen, vorausgegangenen Verurteilungen wurde der Antragsteller wie folgt bestraft:

4

- Durch Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 18. Februar 1988 i.V. mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Februar 1989 - rechtskräftig seit dem 29. September 1989 - wurde der Antragsteller wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 11. März 1987 (wegen Beleidigung) zu einer Gesamtfreiheitsstafe von vier Monaten und drei Wochen verurteilt, die auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung wegen Betruges hatte zum Hintergrund, daß der Antragsteller von 1981 bis jedenfalls 1985 adoptionswilligen Eheleuten gegen Bezahlung nichtehelich geborene Kinder unter Umgehung des Adoptionsgesetzes auf folgende Weise vermittelte: Der jeweilige Ehemann erkannte vor einem Notar wider besseres Wissen an, der Vater eines bestimmten nichtehelichen Kindes zu sein; die leibliche Mutter stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis vor einem Notar zu und erklärte ihre Einwilligung zur Ehelicherklärung des Kindes; der Ehemann, der die Vaterschaft anerkannt hatte, beantragte beim Vormundschaftsgericht die Ehelicherklärung des Kindes, und seine Ehefrau erklärte ihre Einwilligung zur Ehelicherklärung des angeblich von ihrem Ehemann erzeugten Kindes. Im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ließ der Antragsteller sich u.a. im August 1985 unter Vorspiegelung, das Geschäft sei rechtlich unbedenklich, von einem Ehepaar 5.000 DM auszahlen.

5

- Durch Urteil vom 7. März 1989 - rechtskräftig seit dem 6. Juli 1989 - verhängte das Amtsgericht Karlsruhe gegen den Antragsteller wegen Beleidigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Er hatte im August und Oktober 1988 Flugblätter des "ASC Antisemitischer Club" verfaßt und veröffentlicht, durch die in Deutschland lebende Juden in zynischer und menschenverachtender Weise beleidigt wurden.

6

- Durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1992 wurde der Antragsteller wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vergehens gegen das Ausländergesetz und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 7. März 1989 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem liegt zugrunde, daß der Antragsteller zwischen Dezember 1986 und Februar 1989 Asylinteressenten über Mittelsmänner in der Türkei, im Libanon und auf Zypern gegen Bezahlung von ihm hergestellte paßähnliche Dokumente verschaffte, damit sie ohne Visum auf dem Luftwege zu einer deutschen Grenzkontrolle gelangen konnten.

7

Der Antragsteller hat im Oktober 1993 seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wuppertal beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 19. Januar 1995 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

8

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angenommen.

9

1.

Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf nach einer Straftat und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit von Jahren durch Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ [B] 38/94 - BRAK-Mitt. 1995, 70).

10

Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlichwieder möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß a.a.O.) von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug).

11

Im Rahmen dieser Prüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO darf auch die gesetzgeberische Wertung des § 7 Nr. 3 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluß a.a.O.): Nach dieser Vorschrift ist bei Pflichtverletzungen, die so schwerwiegend sind, daß sie zum Ausschluß aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geführt haben, jedenfalls eine Sperrfrist von acht Jahren seit Rechtskraft des Ausschließungsurteils einzuhalten. Diese im Jahr 1989 eingeführte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ [B] 79/90 - BRAK-Mitt. 1991, 100; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91). Sie enthält, auch soweit sie nicht unmittelbar anwendbar ist, eine richtungsweisende gesetzgeberische Wertung, die bei vergleichbaren Tatbeständen einen Hinweis für die Beurteilung gibt, ob das die Unwürdigkeit des Bewerbers begründende Verhalten durch Zeitablauf so weit an Bedeutung verloren hat, daß es der Zulassung nicht mehr im Wege steht. Der Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Wertung in § 7 Nr. 3 BRAO kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen es um die Auswirkungen von Pflichtverletzungen geht, die der Bewerber um Wiederzulassung in seiner früheren Eigenschaft als Rechtsanwalt begangen hat. Es kann vielmehr auch von Bedeutung sein, wenn - wie hier - der Bewerber während der Zeit, in der er nicht als Rechtsanwalt zugelassen war, Straftaten begangen hat, die, wenn er Rechtsanwalt gewesen wäre, zu einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätten; das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Taten handelt, deren besonderer Unwert nicht erst durch Verstöße gegen Anwaltspflichten geprägt wird.

12

2.

Nach diesen Grundsätzen schließt sich der Senat der Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs an.

13

a)

Die Straftaten des Antragstellers, soweit sie hier aufgeführt sind, wiegen schwer. Ein rechtliches Hindernis, sie im vorliegenden Verfahren zu verwerten, ist nicht gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller mit der Beschwerde anführt, die Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis (§ 30 BZRG) aufgenommen werden können (vgl. insbes. § 32 Abs. 2 Nr. 6 b BZRG). Jedenfalls sind die Taten und die Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und können und müssen daher bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Antragsteller nach seinem Verhalten und seiner Gesamtpersönlichkeit unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (siehe im übrigen auch § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).

14

Soweit es die Verurteilungen wegen Betruges und wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz betrifft, handelt es sich jeweils um Taten, bei denen der Antragsteller in äußerst vorwerfbarer Weise die besondere Notlage anderer Menschen oder Bevölkerungsgruppen ausgenutzt hat. Auch die beschriebenen schwerwiegenden Beleidigungen jüdischer Mitbürger lassen den Antragsteller jedenfalls für eine längere Zeit unwürdig erscheinen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die Taten des Antragstellers waren keine situationsbedingten einmaligen Entgleisungen, sondern Teil einer Verhaltensweise, mit der der Antragsteller sich ständig und bewußt außerhalb der Rechtsordnung bewegte. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß derjenige, der selbst die Grenzen strafbaren Verhaltens massiv und mehrfach überschritten hat, nicht die für den Rechtsanwalt notwendige Gewähr bietet, daß er bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben den Anforderungen nachkommt, die an ihn als Organ der Rechtspflege gestellt werden.

15

b)

Durch das Verhalten des Antragstellers nach den Taten hat das Fehlverhalten nicht schon so viel an Bedeutung verloren, daß es einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege stünde. Zwar spricht für den Antragsteller, daß er nicht nur seine Verfehlungen einräumt, sondern nach der vom Anwaltsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung - die der Senat sich zu eigen macht - einen inneren Wandel vollzogen und seine Einstellung in dem Sinne völlig geändert hat, daß er sich ernsthaft bemüht, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Dem Anwaltsgerichtshof ist jedoch darin beizutreten, daß der bisherige Zeitablauf seit den die Unwürdigkeit begründenden Straftaten und der Rechtskraft der Gerichtsurteile, durch die diese Straftaten geahndet wurden, noch nicht ausreicht. Dabei ist auch zuberücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die bloße straffreie Führung dann nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ins Gewicht fallt, wenn er hierbei noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe steht. Es bedarf daher eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Bewerber die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter von Rechtsuchenden zu sein, wieder anvertraut werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1994 a.a.O. m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung). Nimmt man den erwähnten Gesichtspunkt hinzu, daß die Taten des Antragstellers, wenn er sie als zugelassener Rechtsanwalt begangen hätte, jedenfalls zusammengenommen zweifelsfrei zu einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft hätten führen müssen, so ergibt sich, daß derzeit noch keine Rede davon sein kann, daß das die Unwürdigkeit des Antragstellers begründende Verhalten soweit an Bedeutung verloren hat, daß es der Zulassung nicht mehr im Wege steht. Auch das Alter des Antragstellers gibt hier noch keinen ausschlaggebenden Grund für eine vorzeitige Wiederzulassung.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Deppert
Otten
Streck
Hase
Kieserling
Christian