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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1997, Az.: 3 StR 569/97

Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1997
Aktenzeichen
3 StR 569/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 16.07.1997

Fundstellen

  • NStZ-RR 1998, 101-102 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 545-546

Verfahrensgegenstand

Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 1997

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen Totschlags erfolgt ist und

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch

    mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in einer tiefen persönlichen Krise nicht nur bei ihren Kindern Norman, René und Chris ihre Fürsorgepflicht durch die Vernachlässigung von Pflege und Hygiene verletzt sowie gebotene ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen, sondern es auch bei dem zur Tatzeit acht Monate alten Säugling Sebastian unterlassen, ihn ausreichend und richtig zu ernähren sowie ihn trotz der erkennbaren bedrohlichen Gewichtsabnahme einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Das Kind verstarb durch Ersticken nach Mageninhaltseinatmung bei Darminfekt im Frühstadium und ausgeprägter Unterernährung mit starker Gewebsaustrocknung. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte den Tod ihres Kindes nicht angestrebt, aber billigend in Kauf genommen habe. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags und des gesamten Strafausspruchs.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 1997 hierzu ausgeführt:

"1.
Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite des Tötungsdelikts zum Nachteil des Säuglings Sebastian halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie lassen eine umfassende Würdigung aller Umstände, die für und gegen die Billigung des Todeseintritts sprechen können, vermissen. Allerdings ist der Schluß aus der objektiven Gefährlichkeit des Handelns auf den bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 9). Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7). Vorliegend hat das Landgericht seine Überzeugung, die Angeklagte habe den Tod des Säuglings billigend in Kauf genommen, aus dem sich verschlechternden Zustand und der hieraus resultierenden, auch ihr erkennbaren Gefährdung des Kindes gewonnen (UA S. 27 bis 29). Die Urteilsgründe lassen aber keine Erwägung des Landgerichts dazu erkennen, daß vorliegend nicht die Gefährlichkeit einer Gewalthandlung, sondern ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckender Prozeß sowie die geistige Vorwegnahme und Billigung seines möglichen Endes durch die Angeklagte zu beurteilen war. Abgesehen davon, daß die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt, war vorliegend noch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte - wie einer Äußerung gegenüber der Zeugin S. zu entnehmen sein kann - möglicherweise trotz allem davon ausging, Sebastian werde sich schon melden, wenn er Hunger habe. Auch hoffte die Angeklagte, M. werde zu ihr zurückkehren und dadurch ihre als "aussichtslos" angesehene Lage verändern (UA S. 9). Ob die Angeklagte deshalb auch hoffte, die von ihr erkannte Gefährdung des Säuglings werde nicht zu seinem Tode führen, hat die Kammer nicht erkennbar geprüft. Vor allem ist aber zu besorgen, daß das Landgericht - wie auch der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 zu entnehmen ist (vgl. nachfolgend unter 2.) - die Auswirkungen der "tiefen Krise" auf die psychische Befindlichkeit der Angeklagten nicht ausreichend festgestellt und gewürdigt hat. War nämlich die Steuerungsfähigkeit - was das Tatgericht nicht ausschließen konnte - erheblich eingeschränkt, bedurfte es der besonderen Prüfung, ob die Angeklagte in diesem Zustand nicht nur die Gefährdung des Säuglings, sondern auch den möglichen Tod erfaßt und gebilligt hat (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 7).

2.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen ferner nicht erkennen, daß es sich ein umfassendes Bild von der persönlichen Situation der Angeklagten und ihrer psychischen Befindlichkeit sowie deren Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemacht hat. Es hat lediglich wiederholt auf die "tiefe Krise" der Angeklagten verwiesen und im Rahmen der Strafzumessung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht. Es hat insoweit allerdings nicht die durch Tatsachen zu belegende Prüfung vorgenommen, welches der biologischen Merkmale der §§ 20, 21 StGB die Verantwortlichkeit der Angeklagten erheblich vermindert hat. Zwar ist ein Angeklagter unter Umständen nicht beschwert, wenn das Tatgericht mit fehlerhafter Begründung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Vorliegend ist jedoch zu besorgen, daß das Tatgericht mangels sachverständiger Beratung und aufgrund fehlerhafter Prüfung des § 21 StGB die in Betracht kommende erhebliche Einschränkung der Verantwortlichkeit der Angeklagten unzutreffend gewichtet und beurteilt und deshalb fehlerhaft von einer Anwendung des Strafrahmens gemäß § 213 StGB abgesehen hat."

3

Dem schließt sich der Senat an. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die für den Totschlag verhängte Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe auch auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer auch insoweit rechtlich bedenklich, als ausdrücklich zum Nachteil der Angeklagten gewertet worden ist, sie habe grundlegende und elementare Mutterpflichten verletzt. Dies läßt besorgen, daß damit Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des § 170 d StGB sind, entgegen § 46 Abs. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt worden sind.

4

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf den Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97 - zu einem ähnlich gelagerten Fall hin.

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler