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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1956, Az.: VI ZR 36/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1956
Aktenzeichen
VI ZR 36/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal
OLG Neustadt a.d. Weinstraße - 14.12.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 592 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Maschineningenieurs Erwin W. in M.-F., P.straße ...,

Prozessgegner

die B.-Werke GmbH in K., vertreten durch den Geschäftsführer B.,

Amtlicher Leitsatz

Die Tatsache allein, daß bei einer Massenfabrikation durch den Fehler eines Arbeiters ein mangelhaftes Stück in den Verkehr gelangt, bedeutet nicht, daß der erste Anschein für einen Fehler der Geschäftsleitung spricht.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstraße vom 14. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 31. März 1950 kam der Kläger mit seinem Fahrrad während der Fahrt auf der Straße zu Fall. Er zog sich Verletzungen zu, die ihn nach seiner Behauptung auf längere Zeit an der vollen Ausnutzung seiner Arbeitskraft behinderten. Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Er hat behauptet, das von ihm bei einem Fahrradhändler gekaufte und auf der Unglücksfahrt benutzte Fahrrad sei in der Fabrik der Beklagten hergestellt worden. Der Sturz habe sich für ihn völlig unvorhersehbar und ohne äußeren Anlaß zugetragen, weil das Rohr des Gabelschaftes am Fahrrad gebrochen sei. Dies beruhe auf einem Fabrikationsfehler; denn die Verstärkungshülse im Rohr des Gabelschaftes sei nicht mit ihren oberen Ausläufern, wie notwendig, an der Innenwand des Rohres fest angelegen und sei auch nicht in ihrer ganzen Ausdehnung angelötet gewesen. Außerdem sei das Bohr des Gabelschaftes nicht genau zentrisch im Rahmenrohr eingesetzt gewesen. Auch das sei für den Unfall ursächlich.

2

Der Kläger hat beantragt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, seinen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, sowie die Beklagte zu verurteilen, ein Schmerzensgeld und eine Geldrente, deren Berechnung er in das Ermessen des Gerichtes gestellt hat, an ihn zu zahlen.

3

Die Beklagte hat Klageabweisung verlangt. Sie ist der Ansicht, daß der Materialbruch auf nicht von ihr zu vertretende Umstände, insbesondere auf eine Stauchung des Fahrradrahmens durch den Benutzer des Fahrrades zurückzuführen sei. Sie behauptet weiter, daß sie ihr mit der Fertigung betrautes Personal sorgfältig ausgesucht und überwacht habe.

4

Das Landgericht hat nach Anhörung zweier Sachverständiger angenommen, der exzentrische Sitz des am Gabelkopf befestigten Laufrings sei bereits vorhanden gewesen, als das Rad aus dem Betrieb der Beklagten in den Handel gelangt sei. Dieser Umstand sei die Ursache des Unfalls gewesen. Das Landgericht hat durch "Zwischen"-Urteil festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus seinem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein weiteres schriftliches Gutachten eines anderen Sachverständigen angefordert und nach weiterer Beweisaufnahme durch das angegriffene Urteil unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die Revision rügt, daß die von der Beklagten beantragte Gegenüberstellung der Sachverständigen nicht erfolgt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge berechtigt ist. Sie könnte äußerstenfalls dahin führen, daß für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, daß der Sachverständige im Endergebnis zur Überzeugung des Tatrichters das bekundet hätte, was der Kläger in sein Wissen gestellt hat.

7

II.

Auch dann ist die Revision im Endergebnis nicht begründet.

8

Die Klage ist ausschließlich auf unerlaubte Handlung gestützt, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben. Voraussetzung einer Haftung der Beklagten wäre daher einmal ein Fehler bei der Herstellung des Fahrrades, zweitens dessen Ursächlichkeit für den Unfall und drittens, daß die Beklagte gemäß §§823, 31 BGB oder §831 BGB für diesen Hergang haftet. In das Wissen des Sachverständigen sind nur diejenigen Umstände gestellt, die auf einen Herstellungsfehler und gegebenenfalls dessen Ursächlichkeit für den Unfall schließen lassen. Selbst wenn diese Umstände unterstellt werden, obliegt dem Kläger noch der Nachweis der weiteren haftungsbegründenden Tatsachen.

9

Nach dem Vortrag des Klägers und dem von ihm in Bezug genommenen Gutachten Jungbluth liegt kein Konstruktionsfehler vor, sondern ein Fabrikationsfehler. Der Vortrag des Klägers geht insbesondere dahin, daß das Gabelrohr infolge ungenauen Abdrehens im Rahmenrohr exzentrisch angebracht worden sei, und zwar hätte sich nach dem Gutachten eine Abweichung von 0,25-0,5 mm in der Zentrierung ergeben. Es handelt sich also nicht um einen Fehler, der bei allen Rädern derselben Produktionsart und Serie vorkommt, sondern um einen Fehler bei der Herstellung gerade des Bades des Klägers. In einem solchen Falle obliegt dem Kläger die volle Beweislast dafür, daß entweder der Hersteller fahrlässig gehandelt hat oder ein gemäß §831 BGB in Betracht kommender Verrichtungsgehilfe die Ursache des Unfalls gesetzt hat.

10

Die Revision ist nun der Ansicht, daß in einem derartigen Fall vom Beweis des ersten Anscheins ausgegangen werden müsse. Augenscheinlich soll dieser für ein Verschulden der nach §31 BGB verantwortlichen Stellen der Beklagten sprechen. Dem kann im vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden.

11

Es muß schon zweifelhaft erscheinen, ob an sich ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Die von der Revision für ihre Ansicht angezogenen Entscheidungen betreffen das Inverkehrbringen giftigen Öles aus einer Ölfabrik (Entscheidung des erkennenden Senats VI ZR 77/52 = LM Nr. 12 zu §286 ZPO) und Fehler bei ärztlicher Behandlung (Entscheidung des erkennenden Senats - VI ZR 88/52 - = LM Nr. 15 zu §286 ZPO und das Urteil BGHZ 11, 227). Von derartigen Vorfällen, bei denen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der maßgeblichen Personen spricht, unterscheidet sich aber ein Fall wie der vorliegende dadurch, daß es sich hier allenfalls um einen Fehler in der Massenfabrikation handelt, also nicht um einen Akt, der unmittelbar auf den Geschäftsleiter, einen Abteilungsleiter oder auch den als Einzelpersönlichkeit handelnden Arzt zurückzuführen wäre. Wie die Lebenserfahrung zeigt, gehört es zur Natur des industriellen Betriebes, daß gelegentliche technische Fehlleistungen in der Fabrikation nicht ausschließbar sind und auch nicht mit absoluter Sicherheit, wenigstens soweit es sich um komplizierte Fabrikationsvorgänge handelt und um der Untersuchung nicht offen liegender Teile des Fabrikates, bei der Abnahme ausgeschaltet werden können. Die Tatsache allein, daß bei einer Massenfabrikation ein einzelnes mangelhaftes Stück auf Grund des Fehlers eines Arbeiters in den Verkehr gelangt, bedeutet daher nicht, daß der erste Anschein für einen Fehler der Geschäftsleitung spricht.

12

Wenn der Kläger also eine Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung als Klagegrundlage dartun will, so muß er behaupten und gegebenenfalls beweisen, daß konkrete Fehler, etwa Konstruktionsfehler, Benutzung unzulänglicher Maschinerie, mangelnde Kontrolle der Arbeiter oder auch unzulängliche Nachprüfung der Fertigfabrikation vor dem Inverkehrbringen vorliegen. Mit rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen hat aber das Berufungsgericht festgestellt, daß derartige Leitungsfehler der Geschäftsleitung der Beklagten oder der von ihr unmittelbar Beauftragten nicht vorliegen. Weder diese Feststellungen noch die dazu führende Beweiserhebung sind von der Revision angegriffen. Auch wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, daß der Berufungsrichter anläßlich des Ortstermins die Zustände im Werk im Jahre 1954, nicht aber zur Zeit der Fertigung des Unglücksrades im Jahre 1949 festgestellt habe, so vermag das die Feststellungen im Berufungsurteil nicht zu erschüttern. Es spricht nichts dafür, daß in der maßgeblichen Zeit bedeutsame Änderungen eingetreten sind. Der Nachweis eines Verschuldens der Beklagten ist vom Kläger sonach nicht erbracht.

13

III.

Freilich bleibt noch die Möglichkeit, daß ein Arbeiter der Beklagten fehlerhaft gehandelt hat, als das Fahrrad des Klägers hergestellt wurde. Auch dann käme nur eine Haftung der Beklagten gemäß §831 BGB in Betracht. Hier aber hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen, daß der Entlastungsbeweis geführt sei. Die Revision greift das insoweit an, als zwar bekundet sei, daß der in erster Linie in Betracht kommende Arbeiter M. gelernter Dreher und ein erstklassiger Arbeiter gewesen, seine Überwachung aber nicht erwiesen sei. Die Revision übersieht dabei die Feststellung im Berufungsurteil, daß der Geschäftsführer, der Betriebsleiter und der zuständige Werkmeister ihrer Überwachungspflicht durch häufige Kontrollen genügt hätten. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann sich das nur auf die ganze hier in Betracht kommende Fertigung und somit auch auf die Überwachung des M. beziehen. Wenn schließlich die Revision sich auf die Bekundungen des Zeugen Bauer beruft, daß gewisse Übergangszeiten vorgelegen hätten und daraus schließen möchte, daß in diesen Zeiten eine ausreichende Kontrolle nicht vorgelegen habe, so liegt augenscheinlich ein Mißverständnis der Aussage Bauer vor, die nur aus dem Zusammenhang verstanden werden kann. Bauer hat ausgesagt, daß etwa bis zum Herbst 1949 die Verstärkung des Gabelrohrs in der Weise in der Fabrik vorgenommen wurde, wie an dem Fahhrad des Klägers zu sehen sei. Er fügte hinzu, daß, nachdem um diese Zeit bereits fertige verstärkte Gabelschaftrohre in guter Qualität von anderen Herstellern zu beziehen gewesen waren, seine Firma davon Gebrauch gemacht habe. Er betonte, daß es naturgemäß wie in jedem Fabrikationsbetrieb Übergangszeiten gegeben habe.

14

Der Ausdruck Übergangszeit bezieht sich also augenscheinlich nur darauf, daß zu einer gewissen Zeit nebeneinander in der Fabrik selbst hergestellte und käuflich bezogene Gabelschaftrohre verwendet worden sind, bis eben die völlige Umstellung auf außerhalb hergestellte Gabelschaftrohre durchgeführt war. Die richtig verstandene Aussage B.s steht also der Feststellung des Berufungsgerichts, daß durchweg eine ausreichende Kontrolle erfolgt sei, nicht entgegen.

15

Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sonach war die Revision unter Kostenfolge gemäß §97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. K. E. Meyer Dr. Bode