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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1994, Az.: BVerwG 1 B 17/94

Ausländer; Entwicklungsland; Ehegatte in Deutschland; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Verlängerungsantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 17/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 19.10.1993 - 10 B 93.448
üVG München 16.12.1992 - M 7 K 92.1324

Fundstellen

  • DVBl 1994, 933-935 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1994, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1126-1127 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1994, 186 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist einer Ausländerin aus einem Entwicklungsland, deren ebenfalls ausländischer Ehemann in Deutschland ein Studium absolviert, unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt worden, so kann sie nach Scheidung der Ehe und Aufgabe ihres Studiums selbst dann nicht deren Verlängerung gem. § 19 AuslG 1990 beanspruchen, wenn mit der Aufenthaltserlaubnis zugleich den Eheleuten die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft während der Ausbildung ermöglicht werden sollte.