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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1979, Az.: 2 AZR 1041/77

Kündigungserklärung; Anfechtung wegen Drohung; Kündigung; Wichtiger Grund; Außerordentliche Kündigung; Arbeitgeberkündigung; Fristlose Kündigung; Hypothetischer Wissensstand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.11.1979
Aktenzeichen
2 AZR 1041/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 18.10.1977 - 8 Sa 373/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 194 - 200
  • DB 1980, 1450-1451 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 697-698 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 2213 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlaßt worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen. Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des BGB § 123 Abs. 1, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (Bestätigung von BAG 20.11.1969 2 AZR 51/69 = AP Nr. 16 zu § 123 BGB).

2. Ob ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung ernsthaft erwogen hätte, richtet sich nicht nur nach dem tatsächlichen subjektiven Wissensstand des bestimmten Arbeitgebers. Zu berücksichtigen sind auch die - z.B. erst im Prozeß gewonnenen - Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgeblich ist der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers.