Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1974, Az.: II ZB 11/73

Anforderungen an die Eintragung mehrerer Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister; Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit der Option zur Bestellung sowohl eines als auch mehrerer Geschäftsführer; Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Handelsregister

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1974
Aktenzeichen
II ZB 11/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.12.1971

Fundstellen

  • BGHZ 63, 261 - 265
  • DB 1975, 95 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1975, 564-566
  • GmbHR 1975, 38 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

F. H. GmbH, Spezialfabrik für S. S., T. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Kann eine GmbH nach ihrer Satzung einen oder mehrere Geschäftsführer haben, so genügt die Handelsregistereintragung: "Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten", nicht den Anforderungen der durch das KoordG geschaffenen Neuregelung. Vielmehr ist zur Eintragung auch anzumelden, daß bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 DM.

Gründe

1

I.

Der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin, einer GmbH, läßt in § 5 die Bestellung sowohl eines als auch mehrerer Geschäftsführer zu. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer sind immer zwei von ihnen oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Dementsprechend ist im Handelsregister bislang eingetragen: "Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten." Zur Zeit hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer sowie zwei Prokuristen.

2

Nach der Änderung der §§ 8 und 10 GmbHG durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts - KoordG - vom 15. August 1969 (BGBl. I 1146) hat das Registergericht, gestützt auf Art. 8 § 2 dieses Gesetzes, der Gesellschaft aufgegeben, die "abstrakte Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ... in vertretungsberechtigter Zahl" anzugeben, insbesondere anzumelden, "falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, daß dieser die Gesellschaft allein vertritt." Hiergegen hat die Gesellschaft Erinnerung eingelegt. Das Registergericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gesellschaft hat weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält die geforderte Anmeldung für überflüssig, weil sich bereits aus der bisherigen Eintragung von selbst ergebe, daß bei Bestellung nur eines Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertrete; ein Bedürfnis dafür, diese selbstverständliche Rechtslage etwa durch den Satz besonders auszusprechen: "Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein", folge auch nicht aus dem Zweck der Neuregelung, die Registerführung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zum Schutz Dritter zu koordinieren.

3

Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran aber gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 6. Mai 1971 - 6 W 126/71 (BB 1971, 797) die Ansicht vertreten hat, die Eintragung: "Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten" genüge den Anforderungen des KoordG.

4

II.

Durch Beschluß vom 14. Februar 1974 (abgedr. in WM 1974, 510) hat der erkennende Senat die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG für gegeben erachtet und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrags folgende Frage vorgelegt:

"Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 1968 zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (ABl Nr. L 65 vom 14. März 1968 S. 8) so auszulegen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das nationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vorschreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt? Oder kann die zuletzt genannte Angabe unterbleiben, weil sich die Möglichkeit, nur eine Person zum Vertretungsorgan zu bestellen, sowie deren alleinige Vertretungsbefugnis von selbst aus der Eintragung über die Vertretungsmacht mehrerer Personen in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung ergeben?"

5

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 12. November 1974 - Rechtssache 32/74 - wie folgt entschieden:

"Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 1968 'zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten,' ist so auszulegen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, nicht nur die bei einer Mehrheit von Vertretungsberechtigten geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Vertretungsberechtigten dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich eine solche Befugnis ohne weiteres aus dem nationalen Recht ergibt."

6

Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des Gerichtshofs dem Zweck der Richtlinie, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Für diese Zielsetzung sei es wichtig, daß sich jeder, der den Wunsch habe, Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen oder fortzusetzen, unschwer Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen könne. Im Interesse des Rechtsverkehrs zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten müßten daher alle einschlägigen Angaben ausdrücklich in Registern oder amtlichen Unterlagen aufgeführt werden, selbst wenn sie sich zum Teil ohne weiteres aus den nationalen Rechtsvorschriften ergäben oder offenkundig erscheinen möchten; denn von Außenstehenden könne keine vollständige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder der dort vorherrschenden Handelsbräuche erwartet werden. Es erscheine daher notwendig, hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verlangen, daß im Handelsregister eine zur Unterrichtung Dritter geeignete Angabe eingetragen werde, selbst wenn es möglich sei, ihren Inhalt in Ermangelung einer Eintragung durch logische Schlußfolgerung oder aus dem nationalen Recht abzuleiten.

7

III.

Aufgrund dieser verbindlichen Auslegung der Richtlinie legt der Senat nunmehr Art. 8 § 2 KoordG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Neufassung) in gleichem Sinne aus. Nach diesen Vorschriften ist zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen, "welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben", und zwar im Unterschied zum früheren Rechtszustand auch bei Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung. Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 14. Februar 1974 ausgeführt hat, ist bei der Auslegung der durch das KoordG geschaffenen Neuregelung deren Zweck zu berücksichtigen, der darin besteht, das deutsche Recht an die im Interesse des zwischenstaatlichen Geschäftsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft ergangenen Bestimmungen der Richtlinie anzupassen. Dabei ist davon auszugehen, daß der deutsche Gesetzgeber, um diesem Zweck voll gerecht zu werden, nicht hinter den Anforderungen der Richtlinie zurückbleiben wollte. Das bedeutet, daß nach Art. 8 § 2 KoordG die alleinige Vertretungsmacht des einzigen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, auch wenn sich, wie hier, die Möglichkeit der Bestellung nur eines Geschäftsführers und dessen alleinige Vertretungsbefugnis ohne weiteres aus der vorhandenen Eintragung über die Rechtslage bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung folgern lassen.

8

Die Aufforderung des Registergerichts an die Beschwerdeführerin, zur Eintragung anzumelden, "falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, daß dieser die Gesellschaft allein vertritt", besteht daher zu Recht.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000 DM.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh