Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1980, Az.: BVerwG 1 WB 66/80
Wehrbeschwerdeverfahren gegen die Versetzung vom Dienstposten eines Hubschrauberführeroffiziers zur Heeresfliegerwaffenschule nach Bückeburg auf den Dienstposten eines Zugführeroffiziers und Hubschrauberführeroffiziers; Entscheidungen der Wehrdienstgerichte hinsichtlich der auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Überordnung und Unterordnung beruhenden Rechtsverletzungen und Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 66/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Niebuhr,
Oberleutnant Mundhenk als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde bis zum 30. Juni 1979 beim mittleren Heeresfliegertransportregiment (mHFlgTrspRgt) ..., R., auf dem Dienstposten eines Hubschrauberführeroffiziers verwendet. Von 1975 an wurde er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fliegerisch eingesetzt. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 11. Juni 1979 wurde er zum 1. Juli 1979 zur Heeresfliegerwaffenschule nach Bückeburg auf den Dienstposten eines Zugführer- und Hubschrauberführeroffiziers versetzt.
Gegen die Entscheidung des BMVg, ihn nicht mehr als Luftfahrzeugführer zu schulen und einzusetzen, hat der Antragsteller am 21. November 1978 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 1 WB 80/79 anhängig.
Gegen seine Versetzung von Rheine nach Bückeburg beantragte er mit Schreiben vom 11. Juni 1979 die gerichtliche Entscheidung. Dieses Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 1 WB 116/79 anhängig.
In dem gegen seine Versetzung gerichteten Wehrbeschwerdeverfahren hatte der Antragsteller mit Schreiben, vom 9. Oktober 1979 Zweifel an dem rechtmäßigen Zustandekommen eines vom Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe anläßlich seiner Untersuchung auf seine Wehrfliegerverwendungsfähigkeit am 27. März 1979 erstellten Befundes erhoben. Außerdem machte er in diesem Schreiben sowie in einem weiteren Schriftsatz vom 29. Oktober 1979 geltend, er sei bei der Heeresfliegerwaffenschule auf den Dienstposten eines Zugführer- und Hubschrauberführeroffiziers versetzt worden, obwohl ihm die Schulung und Verwendung als Hubschrauberführer weiterhin versagt werde. Schließlich seien ihm die mit seiner neuen Verwendung als Zugführer von Soldaten in der Grundausbildung verbundenen körperlichen Anforderungen auf Grund seines Lebensalters nicht mehr zuzumuten.
Zu diesem Vorbringen des Antragstellers hat der BMVg auf Anforderung des Senats in dem Verfahren 1 WB 116/79 mit einem Schreiben vom 19. November 1979 Stellung genommen und unter anderem folgendes ausgeführt:
"1
- Hiesigen Erachtens bestehen keine Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des WFV-Befundes vom 27.03.1979. Schon deshalb ist das nunmehr vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 09.10.1979 gegen diesen Befund gerichtete Vorbringen unbeachtlich., Unbeschadet dessen bestünden jedoch auch keine rechtserheblichen Bedenken gegen den Inhalt dieses Befundes....
3
- Für seinen Dienstposten als Zugführeroffizier und Hubschrauberführeroffizier bei der Heeresfliegerwaffenschule B. ist der Antragsteller geeignet. Körperliche Leistungen wie von einem Rekruten werden von ihm nicht gefordert. Im übrigen verlangt sein jetziger Dienstposten fliegerische Erfahrungen als Hubschrauberführer, nicht jedoch einen aktiven Hubschrauberführer...."
Gegen diese ihm am 29. November 1979 ausgehändigte Stellungnahme legte der Antragsteller mit einem persönlich, an Bundesminister der Verteidigung Dr. A. gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1979 Beschwerde ein, die am 7. Dezember 1979 beim BMVg einging. Zur Begründung trug er vor, die Ausführungen des BMVg in seiner Stellungnahme zu dem Befund des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe vom 27. März 1979 beruhen auf Vermutungen und Absprachen und würden den Sachverhalt in widerrechtlicher Weise darstellen. Auch die Behauptung, er sei für seine neue Verwendung als Zugführer- und Hubschrauberführeroffizier geeignet, sei rechtswidrig. Er sei weder körperlich für eine Verwendung als Zugführer von Rekruten geeignet, noch könne er als Hubschrauberführeroffizier eingesetzt werden, da ihm eine nochmalige Schulung als Luftfahrzeugführer verweigert werde.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1980 bat der Antragsteller den BMVg, sein zunächst als Eingabe behandeltes Schreiben vom 3. Dezember 1979 als Beschwerde anzusehen und dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorzulegen. Der BMVg hat daraufhin den Vorgang mit Schreiben vom 23. April 1980 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Wiederholung der bereits für seine Beschwerde gegebenen Begründung macht der Antragsteller geltend, der BMVg habe bei seiner Stellungnahme vom 19. November 1979 dem Senat gegenüber die ihm, dem Antragsteller, gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt, indem er keine Bedenken gegen den Inhalt des Befundes des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe bekundet habe. Dieser Befund sei auf Grund von rechtswidrigen Informationen durch den Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ... vom 16. Juni 1976 ergangen.
In diesem Zusammenhang stellt der Antragsteller den weiteren Antrag,
festzustellen, daß das Schreiben vom 16. Juli 1976 (richtig: 16. Juni 1976) willkürlich und damit rechtswidrig war.
Unter Erweiterung seines ursprünglichen Vertrages macht der Antragsteller nunmehr darüber hinaus geltend, der BMVg habe auch in anderen dem Senat gegenüber in den anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen seine Fürsorgepflicht verletzt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Er trägt vor, die von ihm im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens gegenüber dem Senat abgegebene Stellungnahme sei keine Maßnahme im Sinne des § 17 WBO. Die Beziehungen zwischen Ihm und dem Antragsteller seien im Hinblick auf den Gegenstand der anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren spätestens ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieser Verfahren beim Wehrdienstgericht nicht mehr vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt. Die nachträgliche Ausdehnung des ursprünglichen Antrags auf weitere Äußerungen sei unzulässig.
Im übrigen wird auf die Schriftsätze und Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" vom 3. Dezember 1979 richtete sich gegen die Stellungnahme, die der BMVg in dem anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 116/79 unter dem 19. November 1979 dem Senat gegenüber abgegeben hat. Insoweit ist der Antrag unzulässig, weil eine solche Stellungnahme der selbständigen Anfechtung entzogen ist.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO kann die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat - gegen Maßnahmen des BMVg dann begehrt werden, wenn der Antrag eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder der dem BMVg als seinem Vorgesetzten obliegenden Pflichten zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben danach nach ständiger Rechtsprechung im wesentlichen nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Auch kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 VBO mit dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig war. Der Begriff der Maßnahme erfordert demgemäß stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. In dem Verfahren vor den Wehrdienstgerichten stehen sich aber die Beteiligten nicht im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern als Gleichberechtigte gegenüber. Ihre Erklärungen sind daher nicht mehr vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt. Sie unterliegen wie im Verwaltungsprozeß dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO). Das Gericht ist hier an das Vorbringen und an die Beweisanträge ebensowenig gebunden wie dort und erforscht den Sachverhalt in gleicher Weise von Amts wegen. Der Hoheitsträger hat damit auch hier nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene, dieser aber alle Möglichkeiten, das Gericht auf den etwa unzutreffenden Sachvortrag des Gegners hinzuweisen. Dessen im Laufe des Verfahrens abgegebene Erklärungen zur Sache haben mithin, soweit sie der Erfüllung der durch die Prozeßordnung auferlegten Verpflichtungen dienen, auch hier grundsätzlich nicht den Charakter einer Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Erklärungen von Beteiligten können daher im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten als solche nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen neben der Hauptsache herlaufenden Antragsverfahrens gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BDHE 7, 163; BVerwGE 43, 28 [BVerwG 17.11.1969 - I WB 70/69]; 53, 160).
2.
Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller sich gegen andere Stellungnahmen des BMVg in anhängigen oder anhängig gewesenen Wehrbeschwerdeverfahren wendet.
3.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit seinen Schreiben vom 12. Mai 1980 und 26. Juni 1980 an den Senat über seinen ursprünglichen Antrag hinaus weiter Vorwürfe erhebt, sich insbesondere gegen den Inhalt des Schreibens des Fliegerarztes des mHFlgTrspRgt ... vom 16. Juni 1976 wendet und allgemein rügt, daß er durch unzutreffende Angaben des BMVg gegenüber dem Senat in den Verfahren 1 WB 80/79 und 1 WB 116/79 in seinen Rechten beeinträchtigt werde bzw. beeinträchtigt worden sei, sind diese Anträge schon deshalb unzulässig, weil dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd ist. Das über den Inhalt des ursprünglichen Antrags hinausgehende Begehren des Antragstellers ist daher als nachträgliche Antragserweiterung als unzulässig zurückzuweisen. Dem insoweit gestellten Antrag, die seine fliegerische und körperliche Beurteilung betreffenden Berichte seiner Vorgesetzten aus den Jahren 1974 und 1975 beizuziehen, kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zu.
4.
Der Senat hat von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) abgesehen, obwohl die Unzulässigkeit des Antrags offensichtlich ist.
Seide
Nast-Kolb
Niebuhr
Mundhenk