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§ 4 LFischG M-V - Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).

(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.

(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.

(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Personen, die eine Fischereierlaubnis besitzen.