Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.09.1979, Az.: 2 AZR 967/77
Arbeitsvertrag; Kündigung des Vertrags; Eingeschriebener Brief; Vereinbarung der Schriftform; Kündigungserklärung; Vereinbarung der Übersendungsart; Schriftform mit konstitutiver Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.09.1979
- Aktenzeichen
- 2 AZR 967/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 12.07.1977 - 5 Sa 292/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 542
- DB 1980, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1304 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß die Kündigung des Vertrags durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, so hat dies einen doppelten Inhalt, nämlich die Vereinbarung der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat in aller Regel, d.h. wenn nicht die besonderen Umstände des Falles zu einer anderen Auslegung führen, die Schriftform konstitutive Bedeutung (BGB § 125 S. 2), während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Demnach ist bei einer solchen Klausel im Zweifel nur die schriftlich erklärte Kündigung gültig; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch Einschreibebrief wirksam erfolgen.