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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.09.1979, Az.: 2 AZR 967/77

Arbeitsvertrag; Kündigung des Vertrags; Eingeschriebener Brief; Vereinbarung der Schriftform; Kündigungserklärung; Vereinbarung der Übersendungsart; Schriftform mit konstitutiver Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.09.1979
Aktenzeichen
2 AZR 967/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 12.07.1977 - 5 Sa 292/77

Fundstellen

  • DB 1980, 542
  • DB 1980, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1304 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß die Kündigung des Vertrags durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, so hat dies einen doppelten Inhalt, nämlich die Vereinbarung der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat in aller Regel, d.h. wenn nicht die besonderen Umstände des Falles zu einer anderen Auslegung führen, die Schriftform konstitutive Bedeutung (BGB § 125 S. 2), während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Demnach ist bei einer solchen Klausel im Zweifel nur die schriftlich erklärte Kündigung gültig; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch Einschreibebrief wirksam erfolgen.