Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1988, Az.: BVerwG 1 C 55.86

Einordnung ; Deutsche Lebensverhältnisse; Einbürgerung; Kenntnisse der deutschen Sprache; Alltagsleben; Verständigung; Schriftsprache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 55.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 13.05.1985 - AZ: 9 K 14/85
OVG Rheinland-Pfalz - 21.01.1986 - AZ: 7 A 71/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 94 - 101
  • DVBl 1988, 648-650 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2196-2198 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 838 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG setzt jedenfalls grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse voraus. Es genügt, daß sich der Bewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache verständigen kann. Die Fähigkeit, deutsch schreiben zu können, bildet keine von grundsätzlich allen Bewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung für die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse.

Redaktioneller Leitsatz

Die Merkmale dafür, daß Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben ist, was zur Einbürgerung notwendig ist (Abs. 1 Nr. 2);

- erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache, die im Alltagsleben zur Verständigung dienen können,

- aber nicht unbedingt auch die Beherrschung der Schriftsprache.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er begehrt seine Einbürgerung.

2

Der Kläger wurde am 21. Juli 1950 in Tunesien geboren. Dort besuchte er die Volksschule. Eine Berufsausbildung besitzt er nicht. Seit März 1971 lebt er im Bundesgebiet. Im Jahre 1975 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Mai 1982 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung. Seit November 1982 ist er arbeitslos. Seine Ehefrau ist berufstätig.

3

Den Einbürgerungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte mit folgender Begründung ab: Der Kläger sei nicht unbescholten, denn er habe gegenüber einem nichtehelichen Kind erhebliche Unterhaltsschulden. Er könne wegen seiner Arbeitslosigkeit nicht für seinen und seiner Familie Unterhalt aufkommen. Außerdem beherrsche er die deutsche Schriftsprache nicht.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Während des Rechtsstreits legte er bei dem Polizeipräsidium Ludwigshafen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schriftproben ab.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte im wesentlichen aus: Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG erforderliche Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse setze u.a. voraus, daß der Bewerber die deutsche Schriftsprache in dem Maße beherrsche, wie dies von Personen seines Lebenskreises und Bildungsstandes erwartet werde. Ein Einbürgerungsbewerber mit Volksschulabschluß und 14jährigem Aufenthalt in Deutschland müsse sich im wesentlichen fehlerfrei schriftlich ausdrücken können. Diesen Anforderungen genüge der Kläger nicht. Er verstehe zwar die deutsche Sprache und beherrsche die Schreibweise der Buchstaben. Wie seine Schriftproben zeigten, sei er aber nicht imstande, einen kurzen Text ohne eine erhebliche Anzahl von Schreibfehlern wiederzugeben, die entweder den Sinn einzelner Worte und Sätze entstellten oder es ganz unmöglich machten, den Inhalt des Textes zu verstehen.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Zur Begründung macht er geltend: Das Berufungsurteil verletze § 9 RuStAG. Es stelle an die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse zu hohe Anforderungen und verkenne, daß es auf eine Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Danach müsse die mangelnde Fähigkeit, sich in deutscher Sprache schriftlich auszudrücken, gegenüber den für eine Eingliederung sprechenden Gegebenheiten u.U. zurücktreten. So liege es hier. Ferner hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob seine Sprachkenntnisse für seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausreichten.

7

Der Beklagte und die Beigeladene lassen sich nicht vertreten.

8

Der Oberbundesanwalt äußert sich wie folgt: Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse setze auch bei der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher sprachliche Mindestkenntnisse voraus. Nach einem fünfjährigen Inlandsaufenthalt sei regelmäßig anzunehmen, der Bewerber beherrsche die deutsche Sprache so weit, daß er sich im Alltagsleben mit ihr verständigen könne. Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse sei aber fraglich, wenn der Bewerber nach wesentlich längerem Aufenthalt über diesen Stand nicht hinausgekommen sei.

9

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

11

Da der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, beurteilt sich sein Einbürgerungsbegehren in erster Linie nach § 9 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1581). Danach sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 RuStAG eingebürgert werden, wenn 1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und 2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG, weil sich der Kläger, wie es festgestellt hat, in der deutschen Spache nicht im wesentlichen fehlerfrei schriftlich ausdrücken kann. In dieser Beurteilung folgt der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht. Die Einbürgerung des Klägers ist nicht wegen der festgestellten Mängel in der Schriftsprache ausgeschlossen.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß die verwaltungsbehördliche Beurteilung der Gewähr für die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Gesetz räumt der Einbürgerungsbehörde insoweit keine nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle zugängliche Beurteilungsermächtigung ein. Eine solche Ermächtigung ist insbesondere nicht daraus herzuleiten, daß das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und unter Umständen eine prognostizierende Beurteilung voraussetzt. Auch sonst ist dem Gesetz nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie systematischem Zusammenhang kein Anhalt für eine behördliche Beurteilungsermächtigung zu entnehmen (vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 9 RuStAG, Rdnrn. 18, 23 <Stand: November 1987>). Insoweit liegt es hier ebenso wie bei der für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG erforderlichen Voraussetzung des Sich-Einfügens in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Merkmal ist im Streitfalle ebenfalls uneingeschränkt gerichtlich nachzuprüfen (BVerwGE 77, 188 <196 f.>).

13

Das Berufungsgericht hat auch dem Sinne nach zutreffend darauf abgestellt, ob sich der Kläger in die deutschen Lebensverhältnisse bereits eingeordnet hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG muß zwar die Einordnung nur "gewährleistet" sein. Das besagt, daß sie im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht vollzogen zu sein braucht. Es genügt, daß sie nach den Umständen in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdnr. 21; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Nachtragsheft zum Änderungsgesetz vom 8. September 1969, Rdnr. 13). Das Berufungsgericht hat aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß sich der Kläger die ihm fehlenden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache noch aneignen wird. Derartige Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Danach ist entscheidend, ob die Mängel des Klägers in der Schriftsprache seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausschließen.

14

Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG setzt jedenfalls grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse voraus. Sie bilden ein wesentliches Merkmal für eine soziale Integration, ohne die eine Einbürgerung in der Regel nicht gerechtfertigt erscheint und die das Gesetz demgemäß auch für den in § 9 RuStAG vorgesehenen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch zugunsten Ehegatten Deutscher fordert. Insoweit hat Entsprechendes wie für das Sich-Einfügen in das soziale Leben im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG zu gelten, das die Fähigkeit vorausetzt, sich in deutscher Sprache zu verständigen (BVerwGE 77, 188 <198>). Das Schrifttum versteht § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG ebenfalls dahin, daß er auch sprachliche Anforderungen aufstellt (vgl. z.B. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdnr. 21; Lichter/Hoffmann, a.a.O.; Kanein, NJW 1970, 545 <547>).

15

Die an die deutschen Sprachkenntnisse zu stellenden Anforderungen müssen den Besonderheiten des in § 9 RuStAG geregelten Lebenssachverhalts Rechnung tragen. Sie sind folglich allein aus § 9 RuStAG selbst herzuleiten. Es kann nicht ohne weiteres auf die sprachlichen Voraussetzungen zurückgegriffen werden, die nach der Verwaltungspraxis im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG aufgrund des dort bestehenden weiten Ermessens verlangt werden. Nach dieser Praxis muß der Einbürgerungsbewerber die deutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift in dem Maß beherrschen, wie dies von Personen seines Lebenskreises erwartet wird (Nr. 3.1.1 der Einbürgerungsrichtlinien - EinbRL - vom 1. Juli 1977, GMBl. 1978 S. 16, i.d.F. vom 20. Januar 1987, GMBl. S. 58). Allerdings ist auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG auf den Lebenskreis des Bewerbers abzustellen, der z.B. seine berufliche Sphäre einschließt. Das ist geboten, weil sich der Ausländer durch seinen eigenen Lebenskreis in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Das erforderliche Maß deutscher Sprachkenntnisse ist aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht grundsätzlich hoch anzusetzen. Es kann hinter den erwähnten Regelanforderungen für § 8 RuStAG zurückbleiben.

16

Die Vorschrift des § 9 RuStAG bezweckt zum einen, aus Gründen der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) für ausländische Ehefrauen und ausländische Ehemänner Deutscher eine einheitliche Einbürgerungsregelung zu schaffen und die Regelung des § 6 RuStAG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251), die lediglich Ehefrauen bei der Einbürgerung begünstigte, abzulösen. Zum anderen soll die Vorschrift in Ausführung des Verfassungsgebotes, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (Art. 6 Abs. 1 GG), für Ehegatten Deutscher die Einbürgerung gegenüber der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG und ihrer praktischen Handhabung erleichtern (BVerwGE 64, 7 <9>). Die Vorschrift konkretisiert als insoweit begünstigende Sonderregelung die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Ehe und Familie erwünscht ist (BVerwGE 64, 7 <12>; 77, 164 <167 f.>). Dies rechtfertigt es, bei der Prüfung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen angemessen mitzuberücksichtigen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag hat anläßlich der Beschlußfassung über das Änderungsgesetz, durch das § 9 RuStAG seine jetzige Fassung erhalten hat, in einer besonderen Entschließung zum Ausdruck gebracht, daß bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG in der Regel nicht mehr als fünf Jahre für das Einleben in Deutschland zu fordern seien (BT-Drucks. V/3971 <neu> S. 2; Deutscher Bundestag, 5. Wp., 241. Sitzung vom 19. Juni 1969, S. 13457; vgl. auch die schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt, a.a.O., S. 13478 f.). Der Bundesrat hat dem anläßlich seiner Zustimmung zu dem Änderungsgesetz ebenfalls in einer besonderen Entschließung beigepflichtet und hinzugefügt, daß außerdem in der Regel seit Abschluß der Ehe eine angemessene Zeit vergangen sein müsse (BT-Drucks. V/4695 S. 24). Für die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse soll somit regelmäßig schon ein Inlandsaufenthalt und das eheliche Zusammenleben mit einem Deutschen über einige Jahre genügen. Von dieser Regel nimmt das Gesetz nicht Ausländer aus, die nur eine geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung besitzen, wie sie etwa in der Zeit vor dem Anwerbestopp im Jahre 1973 verstärkt in das Bundesgebiet gekommen sind, um sich hier als Arbeitnehmer zu betätigen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geht demnach davon aus, daß der Ausländer in aller Regel nach einem derartigen Aufenthalt mit den hiesigen Lebensverhältnissen hinreichend vertraut ist und sich in sie so eingefügt hat, daß er sich als Ehegatte eines Deutschen in ihnen zurechtfindet. Eine solche Integration läßt das Gesetz genügen. Danach ist es für die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausreichend, wenn der Bewerber die deutsche Sprache jedenfalls so weit beherrscht, daß er sich ohne nennenswerte Probleme "im Alltagsleben mit ihr verständigen kann" (vgl. die Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt, a.a.O., der in den Beratungen des Deutschen Bundestages insoweit nicht widersprochen wurde). Das "Beherrschen" der deutschen Sprache ist nicht Voraussetzung.

17

Diese sprachlichen Anforderungen beziehen sich vor allem auf das Sprechen und Verstehen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Mängel betreffen dagegen allein die Schriftsprache. Nach den vorstehend dargelegten Kriterien für die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bildet jedoch die Fähigkeit, einen deutschsprachigen Text in einer Weise schreiben zu können, daß - bei aller Fehlerhaftigkeit - zumindest sein Sinn verständlich wird, keine von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung. Da auf den Lebenskreis des Bewerbers abzustellen ist und regelmäßig die aus dem mehrjährigen Inlandsaufenthalt und Zusammenleben mit dem deutschen Ehepartner sich ergebende Integration ausreicht, ist jedenfalls in Fällen, in denen das Schreiben nicht zum "Alltagsleben" des Bewerbers gehört, nicht die Fähigkeit vorauszusetzen, in deutscher Sprache schreiben zu können. Das ist grundsätzlich für Ausländer anzunehmen, die wie der Kläger nur eine geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung besitzen, insbesondere wenn sie aus einem fremden Kulturkreis stammen. Sie können sich im Erwerbsleben zumeist nur als Hilfsarbeiter oder Anlernkräfte betätigen und benötigen auch dort regelmäßig keine Schreibfertigkeit. Mängel in der Schriftsprache schließen unter diesen Umständen allein die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht aus.

18

Diese Beurteilung rechtfertigt sich auch mit Blick auf das, was für das Einbürgerungsermessen nach § 8 RuStAG in der Verwaltungspraxis als sachgerecht angesehen wird. Danach gilt die Anforderung, daß der Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maße beherrschen muß, wie dies von Personen seines Lebenskreises erwartet wird, nicht ausnahmslos ("soll"). Ausnahmen kommen namentlich bei älteren Bewerbern in Betracht, vor allem wenn die übrigen Familienangehörigen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und die Einbürgerung der gesamten Familie erwünscht erscheint (Nr. 3.1.1 Satz 4 EinbRL). Bereits die allgemeine Einbürgerungspraxis berücksichtigt demnach bei der Beurteilung der sprachlichen Eingliederung in geeigneten Fällen die Verbundenheit mit der deutschsprachigen Familie, wenn die Einbürgerung erwünscht erscheint. Es besteht kein Grund dafür, daß dies bei der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher grundsätzlich nicht gelten sollte, obwohl nach der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit beider Ehegatten ebenfalls erwünscht ist, wenn die Ehe in Deutschland geführt wird. Das spricht dafür, daß die begünstigende Sonderregelung für Ehegatten Deutscher das Zusammenleben mit dem deutschen Ehepartner ebenfalls in Rechnung stellt und dementsprechend eine ausreichende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht schon dann ausschließt, wenn der Bewerber in Ausnahmefällen, nicht aber im Alltagsleben auf sprachliche Hilfe angewiesen ist.

19

Demgegenüber greift die Erwägung des Berufungsgerichts nicht durch, der Bewerber müsse die deutsche Sprache in Wort und Schrift selbst beherrschen, weil die Einbürgerung nicht von seinem Familienstand und dessen etwaiger Änderung abhängig sei. Die Einbürgerung nach § 9 RuStAG erfolgt nicht unabhängig von dem Familienstand des Bewerbers, sondern gerade im Hinblick auf seine Ehe mit einem Deutschen. Die Einbürgerung wird allerdings in ihrer Wirksamkeit von einer späteren Auflösung der Ehe - z.B. durch Tod des Ehepartners oder Scheidung - nicht berührt. Auch ist es möglich, daß der Bewerber in einem solchen Falle keine Hilfe eines deutschsprachigen Angehörigen bei Bedarf erhalten kann. Das rechtfertigt es aber nicht, schärfere sprachliche Anforderungen zu stellen. Kann sich der Bewerber im Alltagsleben im wesentlichen problemlos verständigen, wie es die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse grundsätzlich voraussetzt, so ist er in der Lage, sich anderweitig um Hilfe zu bemühen, wenn dies wegen seiner Mängel in der Schriftsprache erforderlich werden sollte. Der Bewerber genügt damit den sprachlichen Anforderungen für eine - dem Kläger bereits erteilte - Aufenthaltsberechtigung (BVerwGE 77, 188 <198>). Ist der Kläger sprachlich für einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ausreichend integriert, so ist unter den hier gegebenen Umständen auch dem in § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG umschriebenen öffentlichen Interesse angemessen entsprochen.

20

Nach alledem hat das Berufungsgericht das Maß der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG vorauszusetzenden Sprachkenntnisse unzutreffend bestimmt. Wegen der festgestellten Mängel in der Schriftsprache allein darf dem Kläger die Einbürgerung nach § 9 RuStAG nicht versagt werden.

21

Auf den mit der Revision gerügten Verfahrensmangel kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

22

Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, die dafür nötigen tatsächlichen Feststellungen namentlich zur Unbescholtenheit und Unterhaltsfähigkeit des Klägers nicht getroffen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die erstrebte Einbürgerung erfüllt sind.

23

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch anzuwendenden früheren Fassung, § 73 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper