Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.12.2004, Az.: 1 BvR 2851/04
Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Ruhens von Approbationen als Zahnarzt und Arzt durch die Bezirksregierung; Rüge der Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit; Betroffenheit des Grundrechts auf freie Berufswahl und Ausübung eines Berufs durch Untersagung jeglicher Tätigkeit als Arzt; Gebotenheit der Ruhensanordnung im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Patienten; Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und dem Verlust von Patientenstamm und Angestellten der Praxis
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.12.2004
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2851/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 28637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.2004 - AZ: 13 B 2200/04
- VG Düsseldorf - 30.09.2004 - AZ: 26 L 2833/04
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
1.
a) Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04
b) Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2004 - 26 L 2833/04
c) Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September 2004 - 24.20-23 Baltescu
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2820/04
2.
a) Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2199/04
b) Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2004 - 26 L 2832/04
c) Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September 2004 - 24.20-13 Baltescu
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2851/04
Prozessführer
Herr Dr. Dr. B.
Rechtsanwälte Dr. Markus Groß-Bölting und Koll., Vohwinkeler Straße 58, 42329 Wuppertal
Redaktioneller Leitsatz
Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation, der Einziehung der Approbationsurkunde und der Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Verfügungen wird in die Berufsfreiheit des (Zahn-) Arztes eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Approbationsentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Die Folgen einer zeitlichen Verzögerung des Ruhens der Approbation sowie der Urkundeneinziehung fallen dann weniger ins Gewicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der (Zahn-) Arzt seine ärztlichen oder zahnärztlichen Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird.
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Hömig, Bryde, Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Dezember 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Vollziehung der Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September 2004 - 24.20-23 und 24.20-13 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfahren über die einstweiligen Anordnungen zu erstatten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 29.12.2004 - AZ: 1 BvR 2820/04