Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.09.1985, Az.: 7 AZR 240/83

Anspruch eines Arbeiters des Bundes (Wachmann) auf Berücksichtigung der von ihm geleistetetn Schichten als Überstunden während ihm dienstplanmäßig zustehender Freischichten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.09.1985
Aktenzeichen
7 AZR 240/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine - 05.08.1982 - AZ: 1 Ca 2224/81
LAG Hamm - 22.02.1983 - AZ: 11 Sa 1444/82

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 48 MTB II
  • RdA 1986, 133

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 19 Abs. 2 MTB II) sind die aufgrund Satz 3 der Protokollnotiz zu Abs. 4 Satz 1 der Nr. 8 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) vorgesehenen 30 Frei schichten im Jahr zu berücksichtigen. Für diese Arbeiter beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 24 Stunden Schicht dienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit und zusätzlich 30 Freischichten im Jahr.

  2. 2.

    Nach § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II sind Überstunden die Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit "für die Woche dienstplanmäßig" festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

  3. 3.

    Wird der Arbeiter zur Arbeitsleistung herangezogen, obgleich ihm nach dem Dienstplan eine Freischicht zusteht, so muß er "außerhalb der Regel" Arbeit leisten. Er erbringt dann Überstunden, die bei der Berechnung des Zuschlags nach § 48 Abs. 3 MTB II zu berücksichtigen sind.

In Sachen pp.
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Seidensticker, die Richter Roeper und Dr. Steckhan sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Scholz und Schmalz
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 1983 - 11 Sa 1444/82 - aufgehoben.

  2. 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 5. August 1982 - 1 Ca 2224/81 - wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Tatbestand

Der Kläger begehrt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 48 Abs. 3 MTB II auch die Schichten als Überstunden zu berücksichtigen, in denen der Kläger trotz ihm dienstplanmäßig zustehender Freischichten gearbeitet hat.

Der Kläger ist beim Jagdbombergeschwader xxx als Wachmann beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unterliegt sein Arbeitsverhältnis den Tarifbestimmungen für die Arbeiter des Bundes (MTB II). In der Regel kann sein Dienst durch Schichtpläne so gestaltet werden, daß der Kläger einen 24-Stunden-Schichtdienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit zu leisten hat. Darüber hinaus sind ihm aufgrund der Protokollnotiz zu Abs. 4 Satz 1 der Nr. 8 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) im Laufe eines Jahres zusätzlich 30 Freischichten zu gewähren; diese Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut;

"Die Tarifvertragsparteien haben die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert gelassen. Nach ihrer übereinstimmenden Auffassung sollen die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971 und 1. Oktober 1974 im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden. Nach der seit 1. Oktober 1974 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 15) stehen 30 Freischichten für ein Jahr zu."

Gelegentlich kann es vorkommen, daß der Kläger aus dienstlichen Gründen auch in einer dienstplanmäßig als Freischicht vorgesehenen Zeit zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Das ist im Jahre 1980 zweimal geschehen. Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. November 1976 - S II 3 - Az. 18-20-12-01/02 - erhält der Kläger für diese Inanspruchnahme eine Zusatzvergütung. In dem Erlaß heißt es hierzu:

"Neben der Bezahlung, die bisher schon nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2 a MTB II erfolgt ist (50 v.H, des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes zuzüglich der genannten Zeit zuschlage), erhält der Arbeiter für die Inanspruchnahme an einer 24-Stunden-Freischicht außerdem eine Bezahlung von vier Stunden des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe; für diese vier Stunden erhält der Arbeiter ferner einen Zeitzuschlag für Überstunden in Höhe von 25% des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe."

Der Kläger meint, die zusätzliche Inanspruchnahme müsse auch bei der Berechnung der Urlaubsvergütung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle berücksichtigt werden. In den Zuschlag seien die als Überstunden bezahlten Arbeitsstunden, in denen ihm an sich nach dem Dienstplan Freistunden zugestanden hätten, einzubeziehen. Da er in seiner dienstplanmäßig festgelegten Freizeit Arbeit geleistet habe, habe er Überstunden im Sinne des § 19 Abs. 2 MTB II geleistet. Regelmäßige Arbeitszeit für ihn sei auf das Jahr bezogen der Rhythmus von 24 Stunden Schicht und 24 Stunden Freizeit abzüglich weiterer 30 Freischichten.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des Zuschlages gemäß § 48 Abs. 3 MTB II auch die Schichten als Überstunden zu berücksichtigen, in denen der Kläger trotz ihm zustehender Freischichten gearbeitet hat.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger überschreite auch bei der Heranziehung zur Arbeitsleistung während an sich vorgesehener Freischichten nicht die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit eines Wachmannes, die in der Woche bis zu 84 Stunden und in der Doppelwoche bis zu 168 Stunden betrage. Durch die Arbeitsstunden in Freischichten würde niemals der vorgegebene Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit überschritten. Insoweit handele es sich nur um Mehrarbeitsstunden, die lediglich wie Überstunden abgefunden würden, ohne allerdings Überstunden im Sinne des § 19 Abs. 2 MTB II zu sein.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu.U.nrecht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, nach § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 2 und 3 MTB II stehe dem Kläger lediglich dann ein tariflicher Zuschlag zur Urlaubsvergütung und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle im Jahre 1981 zu, wenn ihm Lohn für Überstunden im vorausgegangenen Jahr 1980 zugestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall.

Nach § 19 Abs. 2 MTB II seien Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgingen. Dies bedeute, daß der Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im Bezugszeitraum überschritten werden müsse. Solange der Arbeiter regelmäßig im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit verbleibe, sei kein Raum für Überstunden.

Diese Auffassung gründe sich auf der vom Tarifvertrag vorgenommenen Dreiteilung in Normalarbeitszeit, regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden, § 19 MTB II unterscheide zwischen Mehrarbeitsstunden und Überstunden. Mehrarbeitsstunden seien alle im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 40 Stunden in der Woche hinausgingen. Demnach seien entsprechend Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 der Sonderregelungen für die Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II)- in Verbindung mit § 15 Abs. 1 MTB II alle Arbeitsstunden, die zwischen der Normalarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche und 84 Stunden in der Woche bzw. 168 Stunden in der Doppelwoche lägen, Mehrarbeitsstunden. Nur die Arbeitsstunden, die darüber hinaus geleistet würden, könnten infolge der Systematik der Dreiteilung Überstunden sein. Die Sonderregelungen für die Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung haben die regelmäßige Arbeitszeit abweichend festgelegt, die normalerweise vom Wachpersonal verlangt werden könne. Die dort festgelegte Arbeitszeit sei dadurch die normale Arbeitszeit des Wachmannes, für die ihm dann die entsprechende Vergütung zustehe. Erst darüber hinaus zu leistende Arbeit werde als Überarbeit angesehen. Diese regelmäßige wöchentliche bzw. auf die Doppelwoche bemessene Arbeitszeit für das Wachpersonal bilde die Grundlage für die Festsetzung der Dienstschichten. Im Rahmen dieser regelmäßigen Arbeitszeit habe der Kläger eingesetzt werden dürfen. Diese Auslegung entspreche auch dem allgemeinen Begriff von Überstunden.

Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daß er im Jahre 1980 zweimal über die für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus habe tätig werden müssen. Dienstplanmäßige Arbeit sei die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten sei. Dabei komme dem Moment der Regelmäßigkeit grundlegende Bedeutung zu.

Die dienstplanmäßige Arbeit des Klägers habe darin bestanden, daß er in der Regel im Wechsel zwischen 24 Stunden Arbeit und 24 Stunden Freizeit seine Arbeit zu erbringen habe. Diese Regel habe die beklagte Bundesrepublik Deutschland nicht durchbrochen. Jedenfalls habe der Kläger nicht vorgetragen, daß er abweichend von diesem Dienstplan zur Schicht eingeteilt worden sei. Auf die konkrete Schichtplaneinteilung komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Beklagte bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 48 Abs. 3 MTB II auch die Schichten als Überstunden berücksichtigt, in denen der Kläger trotz ihm dienstplanmäßig zustehender Freischichten gearbeitet hat.

Die Arbeitsstunden, die der Kläger zu Zeiten geleistet hat, an denen nach Maßgabe des Dienstplanes an sich eine Freischicht vorgesehen war, sind Überstunden im Sinne des § 19 Abs. 2 MTB II. Sie sind bei der Berechnung der Zuschläge nach § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 2 und 3 MTB II zu berücksichtigen.

§ 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II bestimmt:

"Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Wochendienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen."

Hiernach setzt die Leistung von Überstunden voraus, daß die betreffenden Arbeitsstunden abweichend vom Dienstplan besonders angeordnet worden sind und daß sie über die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Kläger - wie es im Jahre 1980 zweimal geschehen ist - während einer für ihn dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht zusätzlich zu den sonst nach dem Dienstplan für die betreffende Woche zu leistenden Arbeitsstunden zur Arbeit herangezogen wird. Soweit § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II von der regelmäßigen Arbeitszeit spricht und dazu auf § 15 Abs. 1 bis 4 MTB II und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu verweist, bezieht sich dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifbestimmung auf den Dienstplan und die darin für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden. Der Dienstplan, von dem durch Anordnung zusätzlicher Arbeit abgewichen wird, muß sich bei seinen Arbeitszeitfestsetzungen im Rahmen der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit halten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienstplan den tariflichen Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ausschöpft. Auch wenn dies nicht der Fall ist und der Dienstplan etwa in den Fällen des § 15 Abs. 2 und 3 MTB II unterhalb der Höchstgrenze der tariflich möglichen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt, sind die über die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus angeordneten Arbeitsstunden Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II, gleichgültig, ob diese Arbeitsstunden selbst schon die tarifliche Höchstgrenze der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten oder nicht.

Im vorliegenden Falle wird aber mit den grundsätzlich im 24-Stunden-Rhythmus wechselnden Arbeits- und Freischichten der tarifliche Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig voll ausgenutzt, auch wenn bei der Gestaltung des Dienstplans gemäß der Protokollnotiz zu Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) zusätzlich 30 Freischichten im Jahr berücksichtigt werden.

Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das Merkmal "regelmäßige Arbeitszeit" in § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II sei im Sinne einer in gleichen Abständen regelmäßig wiederkehrenden Arbeitszeit zu verstehen, so daß die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nur die im 24-Stunden-Rhythmus mit Freizeit wechselnde Arbeit sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes "regelmäßig" ist nicht eindeutig. Regelmäßig bedeutet einerseits "in gleichen Abständen sich wiederholend", andererseits bedeutet es "nach einer bestimmten Regel geschehend" (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Bd., 1983). Allein aufgrund des Merkmals "regelmäßig" ist es deshalb nicht zulässig, die in Satz 3 der Protokollnotiz zu Abs. 4 Satz 1 der Nr. 8 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) vorgesehenen 30 Freischichten im Jahr unberücksichtigt zu lassen. Denn eine "bestimmte Regel" ist auch gegeben, wenn ein Arbeitnehmer 24 Stunden Schicht dienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit zu leisten hat und ihm zusätzlich im Laufe eines Jahres 30 Freischichten zustehen; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist es nicht zwingend erforderlich, daß die Freischichten sich "in gleichen Abständen wiederholen".

In § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II wird im Hinblick auf das Merkmal "regelmäßige Arbeitszeit" auf die Bestimmungen des "§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu" Bezug genommen. Die Regelungen des Abs. 4 Satz 1 der Nr. 8 SR 2 a MTB II und der Protokollnotiz hierzu sind zwar als Sonderregelungen zu § 18 (Arbeitsbereitschaft) MTB II vereinbart worden, sie sind jedoch zugleich Sonderregelungen auch zu § 15 (Verlängerung der Arbeitszeit) MTB II (ebenso Scheuring/Steingen, Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes - MTB II -, 4. Aufl., MTB II - Anlage 2 a, Nr. 8 Erl. 4).

Eine regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, die die Tarifvertragsparteien in dem einschlägigen Tarifvertrag zur Regel erhoben haben (vgl. Meisel/Hiersemann, AZO, 2. Aufl. 1977, § 3 Rz 6). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Regel aufgestellt, daß der Kläger einen 24-Stunden-Schichtdienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit zu leisten hat und daß ihm zusätzlich 30 Freischichten im Laufe eines Jahres zu gewähren sind. Der Kläger ist im Rahmen dieser regelmäßigen Arbeitszeit - 24 Stunden Schichtdienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit und 30 Freischichten im Jahr - unstreitig beschäftigt worden.

Nach Maßgabe der tarifvertraglichen Regelung obliegt es dem Arbeitgeber, den Zeitpunkt der einzelnen Freischichten zu bestimmen, da er den Schichtplan erstellt. Dieser Umstand ist in der tariflichen Systematik erfaßt. Nach § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 MTB II sind Überstunden die Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit "für die Woche dienstplanmäßig" festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Ob und gegebenenfalls wie viele Freischichten in einer Woche anfallen, wird durch den Dienstplan bestimmt. § 15 Abs. 8 Unterabs. 2 MTB II regelt:

"Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist."

Die vorstehende Bestimmung enthält zweimal das Merkmal "regelmäßig". "Regelmäßige Arbeitszeit" ist unter Berücksichtigung der tariflichen Systematik vorliegend ein Schichtdienst von 24 Stunden Arbeit und 24 Stunden Freizeit und zusätzlich 30 Freischichten im Laufe eines Jahres. "Regelmäßig" ist die Arbeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen zu leisten, wenn der betreffende Arbeiter seine Arbeit aufgrund der dienstplanmäßigen Einteilung zum Schichtdienst leistet. Wird der betreffende Arbeiter hingegen zur Arbeitsleistung herangezogen, obgleich ihm nach dem Dienstplan eine Freischicht zusteht, so muß er "außerhalb der Regel" Arbeit leisten. Er erbringt dann Überstunden, die bei der Berechnung des Zuschlags nach § 48 Abs. 3 MTB II zu berücksichtigen sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 97 ZPO.

Dr. Seidensticker
Roeper
Dr. Steckhan
Dr. Scholz
Schmalz