Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: V ZR 30/09

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.2009
Aktenzeichen
V ZR 30/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 23239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 22.01.2008 - AZ: 2 O 5/03
OLG Hamm - 15.01.2009 - AZ: 22 U 39/08

Redaktioneller Leitsatz

Soweit es um die Ersatzfähigkeit desjenigen Betrages geht, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat, kann dieser Betrag in der Regel mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten bemessen werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (Senat, BGHZ 168, 35, 39 f.; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877), und nicht die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand zu versetzen (Senat , Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Das schließt es andererseits nicht aus, diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 108, 156, 160 [BGH 23.06.1989 - V ZR 40/88]; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437 m.w.N.). Besondere Umstände, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.832,80 EUR.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth