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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2000, Az.: BVerwG 7 B 18.00

Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG (Vermögensgesetz) bei nicht veräußerbaren Vermögenswerten; Vornahme einer Schädigungshandlung durch den staatlichen Verwalter durch Veräußerung eines Vermögenswertes; Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Aufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 18.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 05.10.1999 - AZ: 12 K 1318/97

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2000
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und H e r b e r t
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 434 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich, ob § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG auch dann anwendbar ist, "wenn Vermögenswerte nicht veräußert worden sind, da dies von ihrem Charakter her nicht möglich ist (Geldforderung), sondern nur zur Verrechnung überwiesen worden sind". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich - soweit sie in einem Revisionsverfahren überhaupt zu entscheiden wäre - anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG können vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten bestehen, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, indem über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde. Angesichts dessen ist der in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendete Begriff der Veräußerung einschränkend auszulegen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - VIZ 1997, 684 m.w.N.). Hiernach stellt sich die Erfüllung einer Steuerforderung durch Bargeld, über das der staatliche Verwalter verfügt, als ein Vermögensverlust dar, der nicht auf den Entschluß des Verwalters, sondern auf andere, nicht mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist und der sich daher ebenso auch ohne diese Anordnung ereignet hätte. Da sich in solchen Veräußerungen nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko verwirklichte, werden sie durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfaßt.

3

2.

Die von der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, da der Verfahrensfehler nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt worden ist. Nach Ansicht der Beschwerde hätte das Verwaltungsgericht der Behauptung der Kläger, daß ein Nachzahlungen festsetzender Steuerbescheid gegenüber ihrem Vater Prof. Dr. W. R. nicht ergangen und das vorhandene Geldvermögen willkürlich mit einer angeblichen Steuerforderung verrechnet worden sei, durch Beiziehung der einschlägigen Steuerakte des Finanzamts D. nachgehen müssen. Da die anwaltlich vertretenen Kläger ihren in der Klageschrift angekündigten Beweisantrag zur Beiziehung der "Akte der D. Finanzbehörde" in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben, läge der behauptete Aufklärungsmangel nur dann vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht - nach seiner materiellrechtlichen Ansicht - weitere Ermittlungen in dieser Richtung hätten aufdrängen müssen. Davon kann jedoch schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil bereits das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Widerspruchsverfahren unter Beifügung des angefochtenen Bescheids der Beklagten "die bis zum Jahre 1958 hinsichtlich des Herrn Prof. Dr. W. R. und seiner Ehefrau, Frau M. R., geführte Steuerakte" beim Finanzamt D. angefordert und das Finanzamt dementsprechend mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 "die gewünschten Unterlagen des Herrn Prof. Dr. D. <gemeint: W.> R. als Kopien" übersandt hatte. Da sich diese Unterlagen bei den Verwaltungsakten befinden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren, hätte die Beschwerde zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge darlegen müssen, welches Beweismittel zur weiteren Klärung der Behauptung, daß gegenüber dem Vater der Kläger diskriminierende Steuerforderungen geltend gemacht worden seien, in Betracht gekommen wäre. Dazu ist dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen.

4

Zwar handelte es sich bei den vom Finanzamt übersandten Unterlagen - wie das Landesamt dem Kläger zu 1 bereits mit Schreiben vom 17. Februar 1997 mitgeteilt hatte - offensichtlich nur um einen "Auszug" aus der in Rede stehenden Steuerakte. Mit Blick hierauf hätte das Verwaltungsgericht die vollständige Steuerakte von Amts wegen beiziehen müssen, wenn es Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß das Finanzamt dem Landesamt wesentliche Vorgänge aus der Steuerakte vorenthalten hätte. Da derartige Anhaltspunkte nicht bestanden, hätte sich dem Verwaltungsgericht die Beiziehung der vollständigen Steuerakte jedoch nur dann aufdrängen müssen, wenn die Kläger ihre in der Klageschrift angekündigte, ganz allgemein gehaltene Beweisanregung dahin konkretisiert hätten, daß gerade aus den vom Finanzamt nicht übersandten Aktenvorgängen weitergehende tatsächliche Erkenntnisse zu der Behauptung, die Steuernachforderung sei im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Zweck des manipulativen Zugriffs auf das Vermögen eingesetzt worden, zu erwarten seien. Ausführungen in dieser Richtung haben die Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unterlassen. Dieses prozessuale Versäumnis läßt sich nicht nachträglich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Aufklärungsrüge wettmachen.

5

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 434 DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Gödel
Herbert