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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: 3 StR 3/11

Annahme von fünf rechtlich selbstständigen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Falle einer Bezahlung "spätestens bei der Abholung der nächsten Lieferung"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.2011
Aktenzeichen
3 StR 3/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 20.10.2010

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Februar 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Annahme von fünf rechtlich selbständigen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte die gekauften Drogen jeweils "spätestens bei der Abholung der nächsten Lieferung" bezahlte. Dabei kann hier offen bleiben, ob dieses Geschehen überhaupt geeignet wäre, die fünf Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit zu verbinden (s. dazu nur einerseits BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 8; andererseits BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97); denn selbst wenn man dies annehmen wollte, könnten die fünf zu Tateinheit zusammengefassten Bewertungseinheiten des Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht auch die fünf schwerer wiegenden Taten der Betäubungsmitteleinfuhr in nicht geringer Menge zu Tateinheit verklammern (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., Vor § 52 Rn. 30; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 578 mwN).

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
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