Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: 4 AZR 225/72
Betriebliche Geltungsbereich von Tarifverträgen; Beschränkung; Einwand der Arglist; Verstoß gegen Treu und Glauben; Ausschluß; Rechssicherheit; Allgemeinverbindlicherklärung; Gerichtliche Nachprüfbarkeit; Fehlende Unterschrift; Revisionsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.03.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 225/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 18.01.1972 - 3 Sa 419/71
Rechtsgrundlagen
- § 125 BGB
- § 126 Abs. 2 BGB
- § 779 BGB
- § 1 Abs. 2 TVG
- § 4 Abs. 4 S. 1 TVG
- § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TVG
- § 129 ZPO
- § 553 ZPO
- § 1 Abs. 2 Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- § 1 Abs. 2 Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- § 1 Abs. 2 Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. August 1969
Fundstellen
- BAGE 25, 114 - 124
- DB 1973, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 794 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1343 (amtl. Leitsatz) "fehlende Unterschrift unter einer Revisionsschrift"
Amtlicher Leitsatz
1. Der betriebliche Geltungsbereich von Tarifverträgen kann nur durch einen neuen Tarifvertrag nachträglich beschränkt werden.
2. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist gegenüber der Formvorschrift des § 1 Abs. 2 TVG der Einwand der Arglist oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen.
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Daran ändert der Umstand nichts, daß seit der Allgemeinverbindlicherklärung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstrichen ist.
4. Da dann nur ein Rechtsmittel als anhängig anzusehen ist, ist eine einheitliche Entscheidung durch das Revisionsgericht zu treffen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zwei Revisionsschriften der gleichen Partei gegen dasselbe Urteil vorliegen.
5. Die fehlende Unterschrift unter einer Revisionsschrift ist dann unschädlich, wenn der Urschrift eine vom Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers eigenhändig und handschriftlich beglaubigte Abschrift der Revisionsschrift beigefügt war.