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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: 4 AZR 225/72

Betriebliche Geltungsbereich von Tarifverträgen; Beschränkung; Einwand der Arglist; Verstoß gegen Treu und Glauben; Ausschluß; Rechssicherheit; Allgemeinverbindlicherklärung; Gerichtliche Nachprüfbarkeit; Fehlende Unterschrift; Revisionsschrift

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1973
Aktenzeichen
4 AZR 225/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 18.01.1972 - 3 Sa 419/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 114 - 124
  • DB 1973, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 794 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1343 (amtl. Leitsatz) "fehlende Unterschrift unter einer Revisionsschrift"

Amtlicher Leitsatz

1. Der betriebliche Geltungsbereich von Tarifverträgen kann nur durch einen neuen Tarifvertrag nachträglich beschränkt werden.

2. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist gegenüber der Formvorschrift des § 1 Abs. 2 TVG der Einwand der Arglist oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen.

3. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Daran ändert der Umstand nichts, daß seit der Allgemeinverbindlicherklärung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstrichen ist.

4. Da dann nur ein Rechtsmittel als anhängig anzusehen ist, ist eine einheitliche Entscheidung durch das Revisionsgericht zu treffen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zwei Revisionsschriften der gleichen Partei gegen dasselbe Urteil vorliegen.

5. Die fehlende Unterschrift unter einer Revisionsschrift ist dann unschädlich, wenn der Urschrift eine vom Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers eigenhändig und handschriftlich beglaubigte Abschrift der Revisionsschrift beigefügt war.