Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.2026, Az.: 4 StR 620/25

Aufhebung des Urteils u.a. wegen mit zugehörigen Feststellungen auf Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft; Uzulässiges Absehen von Sicherungsverwahrung mit Blick auf schwerer Vergewaltigung und versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Grundsätzlich mögliche Beschränkung der Revision auf Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; Fehlende eindeutige Begründung zur Verneinung der versuchten Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2026
Aktenzeichen
4 StR 620/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 14627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260326U4STR620.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 15.05.2025 - AZ: 41 KLs-700 Js 838/24-14/24

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das (gewaltsam erzwungene) Entkleiden des Tatopfers ist grundsätzlich nur dann eine sexuelle Handlung, wenn sich der Täter schon hierdurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte oder wenn es seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Entkleiden lediglich einen Vorsprung für das Entkommen schaffen soll.

  2. 2.

    Die versuchte Nötigung und die Bedrohung mit einem Verbrechen stehen im Verhältnis der Tateinheit. Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen vollendeter Nötigung und Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB.

  3. 3.

    Das Bestehen eines Hangs verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Zum einen können auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen Zustands des Täters sein und zum anderen kann - wenn die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der Maßregel gegen einen Ersttäter vorliegen - nach der Wertung des Gesetzgebers schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Mai 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil zudem mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung, versuchter Nötigung und Bedrohung, wegen Drittbesitzverschaffens von kinderpornographischen Inhalten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.

2

Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Schuldspruch zu Fall II.5 der Urteilsgründe und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkten Revision sowie der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.

I.

3

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. Am 29. September 2023 lud der Angeklagte über den Internetdienst Instagram eine kinderpornographische Videodatei hoch, um sie einem Dritten zugänglich zu machen (Fall II.1 der Urteilsgründe).

5

2. a) Am 6. April 2024 gegen 03:35 Uhr würgte der Angeklagte in D. die damals 15 Jahre alte Nebenklägerin P., legte ihr ein Messer an den Hals und sagte: "Ich habe hier ein Messer und wenn du einen Ton sagst, bist du tot." Die Nebenklägerin schrie und versuchte zu fliehen, worauf der Angeklagte die Nebenklägerin zurückzog, zu Fall brachte und ihr mit den Fäusten mehrfach gegen den Kopf schlug. Dann zog er seine Hose herunter und die Nebenklägerin hoch auf ihre Knie, führte seinen Penis in ihren Mund ein und vollzog beischlafähnliche Bewegungen, während er sie mit einer Hand weiterhin würgte. Da die Nebenklägerin laut um Hilfe rief und versuchte, Passanten auf sich aufmerksam zu machen, drückte der Angeklagte seine Hand am Hals der Nebenklägerin noch stärker zu und äußerte: "Das ist deine letzte Chance, wenn du noch einen Ton sagst, töte ich dich! Versprochen, ich töte dich." Dann schubste er die Nebenklägerin, so dass sie mit dem Gesicht Richtung Boden zu liegen kam, zog ihr die Hose herunter und drang von hinten mit seinem Penis in die Scheide der Nebenklägerin ein, während er sie weiterhin mit einer Hand von hinten würgte und weiter auf sie einschlug. Sodann vollzog er gegen den Willen der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (Fall II.2.a der Urteilsgründe).

6

b) Nach dem Samenerguss schlug der Angeklagte die Nebenklägerin erneut mit den Fäusten, zog seine Hose wieder hoch und entkleidete die Nebenklägerin nunmehr komplett. Er sagte, dass er Zeit brauche, nahm das klingelnde Handy der Nebenklägerin und warf es zusammen mit ihrer Kleidung auf die Straße. Dabei äußerte er: "Zehn Minuten wartest du hier, bis ich weg bin. Mein Freund steht da hinten, du wirst jetzt zehn Minuten warten, sonst töte ich dich." Dann entfernte er sich vom Tatort, während die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten einige Minuten wartete, bevor sie sich anzog und an ihr Handy ging. Sie erlitt Schürfwunden an beiden Knien, Hämatome am Hals und an den Armen sowie erhebliche Kopfschmerzen (Fall II.2.b der Urteilsgründe).

7

3. Am 1. Mai 2024 gegen 03:40 Uhr bemerkte die Zeugin H. auf dem Heimweg vom D.er Hauptbahnhof, dass jemand sie verfolgte. Als sie sich umdrehte, schlug der Angeklagte mit einer Glasflasche derart stark auf ihren Kopf, dass die Flasche zerbrach und die Zeugin eine stark blutende, circa 3 cm große Platzwunde an der Stirn erlitt, die medizinisch versorgt werden musste. Darüber hinaus schlug er der Zeugin, die sich durch Schläge mit ihrem Schlüsselbund zu wehren versuchte, etwa zehnmal mit der Faust gegen den Kopf und ins Gesicht. Die Zeugin schrie laut um Hilfe, worauf der Angeklagte vom Tatort floh (Fall II.3 der Urteilsgründe).

8

4. Die damals sechs Jahre alte Zeugin T. spielte am 8. Mai 2024 gegen 17:30 Uhr mit einem anderen Mädchen auf einem Garagenhof in B., als der Angeklagte plötzlich auf sie zukam, ihr bodenlanges Kleid hochhob und in Kenntnis ihres kindlichen Alters mit seinen Fingern oberhalb der Unterhose an der Scheide und am Gesäß der Zeugin rieb (Fall II.4 der Urteilsgründe).

9

5. Als die Zeugin Pu. am 11. Mai 2024 gegen 22:12 Uhr in B. auf ihrem Heimweg ein Haus mit einem Hinterhof passierte, schlug der Angeklagte ihr unvermittelt mit einem Backstein so stark gegen den Kopf, dass die Zeugin eine stark blutende, circa 6 cm lange Platzwunde erlitt. Während die Zeugin noch von dem Schlag schwankte, legte ihr der Angeklagte eine Hand um den Hals und drückte zu. Dabei forderte er die Zeugin auf, ihr ganzes Geld herauszugeben, ansonsten werde er sie erschießen. Die Zeugin, die durch den Druck auf ihren Hals kaum Luft bekam, sagte "okay", worauf der Angeklagte sie losließ, am Oberarm fasste, in den Hinterhof zerrte und dort zu Boden stieß. Die Zeugin gab dem Angeklagten ihr Bargeld in Höhe von 5 €, das er an sich nahm, um es für sich zu verwenden. Weitere Gegenstände wie die EC-Karte, die Uhr und das Mobiltelefon der Zeugin wollte er nicht nehmen.

10

Der Angeklagte forderte die Zeugin anschließend auf, sich auszuziehen, weil er mehr Zeit brauche. Als die Zeugin aufzustehen versuchte, stieß er sie erneut zu Boden und sagte: "Du musst dich ausziehen oder ich erschieße dich." Als die Zeugin sich darauf bis auf die Unterwäsche entkleidet hatte, äußerte er in der Absicht, gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen: "Komm lass uns noch Sex haben." In diesem Moment schaute ein Zeuge aus einem über dem Tatort gelegenen Fenster und fragte, ob alles in Ordnung sei. Die Zeugin rief, dass sie Hilfe brauche und er die Polizei anrufen solle. Der Angeklagte wies die Zeugin an, keinem davon zu erzählen, sonst würde er sie töten, und entfernte sich ruhig gehend vom Tatort. Die Zeugin erlitt neben der Platzwunde Hämatome am rechten Oberarm sowie am hinteren Unterschenkel, eine Prellung am rechten Fuß, Schmerzen an den Rippen sowie Würgemale am Hals (Fall II.5 der Urteilsgründe).

11

6. Am 2. Juni 2024 gegen 01:30 Uhr riss der Angeklagte die Zeugin W. auf einem Gehweg in B. plötzlich von hinten an ihren Haaren zu Boden. Da die Zeugin, die hierdurch Schmerzen erlitt, sofort laut um Hilfe schrie, entfernte sich der Angeklagte vom Tatort (Fall II.6 der Urteilsgründe).

12

7. Am 13. Juni 2024 gegen 12:40 Uhr passte der Angeklagte die ihm unbekannte sieben Jahre alte Nebenklägerin U. auf dem Heimweg von der Schule in E. ab, umfasste mit einer Hand ihren Hals und schlug ihr mit der anderen Hand ins Gesicht. Dann hielt er ihr den Mund zu und trug sie hinter ein geparktes Fahrzeug. Hier brachte der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden und zog sich selbst sowie der Nebenklägerin die Hose herunter, wobei ihm das kindliche Alter der Nebenklägerin bekannt war. Anschließend versuchte der mittlerweile auf der Nebenklägerin kniende Angeklagte, seinen Penis in ihren Mund einzuführen. Da sie ihre Lippen fest zusammenkniff und sich den Mund zuhielt, gelang dies dem Angeklagten nicht. Um ihren Widerstand zu beseitigen, schlug er der Nebenklägerin mehrmals mit der Faust in das Gesicht und äußerte, dass er sie töten werde, wenn sie das jemandem erzähle; er könne sie auch direkt töten. Als die Nebenklägerin darauf zu schreien begann, legte der Angeklagte ihr beide Hände um den Hals und drückte zu. Nur weil die Nebenklägerin dem Angeklagten in den linken Arm biss und kniff, ließ er von ihr ab und lief weg. Die Nebenklägerin erlitt Kratzer im Gesicht sowie an Hals und Oberschenkel, Hämatome am Hals und Rötungen an den Wangen sowie am Hinterkopf; sie ist in therapeutischer Behandlung (Fall II.7 der Urteilsgründe).

13

8. Das Landgericht hat im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Im Fall II.2.a der Urteilsgründe hat es wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe (Einsatzstrafe) von neun Jahren und sechs Monaten ausgesprochen; im Fall II.2.b der Urteilsgründe hat es den Angeklagten der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung schuldig gesprochen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Im Fall II.3 der Urteilsgründe hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt. Den Fall II.5 der Urteilsgründe hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung gewertet; die hierfür ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe beträgt sechs Jahre. Schließlich hat es im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung, sexueller Nötigung, versuchter Nötigung und Bedrohung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. Wegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt.

II.

14

Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

15

1. Soweit die Verteidiger des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung (nur) beantragt haben, das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, ist die darin enthaltene Teilrücknahme der Revision des Angeklagten unwirksam. Denn die Verteidiger haben auf Nachfrage erklärt, nicht über die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zu verfügen.

16

2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

17

3. Die auf die Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.

18

a) Der Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Er wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichter (vollendeter) sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 StGB verurteilt hat. Eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB ist nicht festgestellt.

19

Dass sich die Zeugin Pu. auf die Todesdrohung des Angeklagten selbst bis auf die Unterwäsche entkleidete, stellt auf der Grundlage der Feststellungen keine sexuelle Handlung dar. Das (gewaltsame) Entkleiden des Tatopfers ist grundsätzlich nur dann eine sexuelle Handlung, wenn sich der Täter schon hierdurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 4 StR 190/25 mwN) oder wenn es seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 431/16, juris Rn. 5 mwN). Weder das eine noch das andere ist hier festgestellt. Anders als der Generalbundesanwalt meint (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 5 StR 521/14), weist das erzwungene Entkleiden im konkreten Fall auch nicht bereits objektiv, also allein nach seinem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug auf. Denn der Angeklagte forderte die Zeugin Pu. zum Entkleiden auf, "weil er mehr Zeit brauche". Erst nachdem sich die Zeugin ausgezogen hatte, äußerte der Angeklagte seine Absicht, gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen.

20

b) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.5 der Urteilsgründe entzieht der in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafe die Grundlage und führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe die von ihm angenommene tateinheitliche sexuelle Nötigung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler eine niedrigere Einzelstrafe und in der Folge auch eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.

21

c) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.

22

4. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere können die Schuldsprüche zu den Fällen II.2.b und II.7 der Urteilsgründe bestehen bleiben.

23

a) Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.2.b der Urteilsgründe im Hinblick auf das mit einer Todesdrohung erzwungene Verbleiben der Nebenklägerin am Tatort neben (vollendeter) Nötigung gemäß § 240 StGB auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB verurteilt hat.

24

Zwar trat der Tatbestand der Bedrohung nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung hinter den vollendeten Tatbestand der Nötigung zurück, sofern die Bedrohung mit einem Verbrechen - wie hier - ausschließlich das Mittel dieser Nötigung darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 582/11, juris Rn. 2 mwN). Gleiches wurde für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4, jew. mwN). An Letzterem hält die Rechtsprechung indes nach der Änderung des § 241 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) nicht fest, sondern sieht die versuchte Nötigung und die Bedrohung mit einem Verbrechen nun im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 3 StR 548/25; Beschluss vom 12. November 2024 - 6 StR 572/24, juris Rn. 7; Beschluss vom 30. April 2024 - 1 StR 152/24, BeckRS 2024, 11400; Beschluss vom 28. Dezember 2023 - 5 StR 400/23, NStZ-RR 2024, 78; Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341). Die dafür vorgebrachten Argumente - die durch diese Gesetzesänderung erhöhte Strafrahmenobergrenze in § 241 Abs. 2 StGB sowie der Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter durch § 240 StGB auf der einen und § 241 StGB auf der anderen Seite (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2023 - 5 StR 400/23, aaO; Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, aaO) - gelten in gleicher Weise für die hier vorliegende Fallkonstellation des Verhältnisses zwischen vollendeter Nötigung und Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB, weshalb insoweit nunmehr ebenfalls Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen ist. Eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG bedarf es nicht. Aufgrund der Gesetzesänderung sieht sich der Senat an die zu der früheren Fassung von § 241 StGB ergangene Rechtsprechung nicht mehr im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden.

25

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das im Fall II.2.b der Urteilsgründe festgestellte Geschehen als gegenüber Fall II.2.a der Urteilsgründe rechtlich selbständige, im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehende Tat gewertet hat. Das vollständige Entkleiden der Geschädigten und die Bedrohung dienten laut der festgestellten Äußerung des Angeklagten allein dazu, ihm einen zeitlichen Vorsprung zum Entkommen zu verschaffen. Sie beruhten auf einem neuen Willensentschluss und hatten keinen Sexualbezug mehr. Für die Annahme eines einheitlichen Tatgeschehens fehlt es damit an einem verbindenden subjektiven Element (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 mwN).

III.

26

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt ebenfalls - insoweit zuungunsten des Angeklagten - zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.5 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Darüber hinaus führt sie zur Aufhebung der Maßregelentscheidung.

27

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.

28

a) Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe wendet und geltend macht, der Angeklagte hätte (in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung) nicht wegen sexueller Nötigung, sondern vielmehr wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt werden müssen, betrifft ihr Rechtsmittelangriff auch die zugrunde liegenden Feststellungen. Denn die Staatsanwaltschaft führt selbst aus, dass sich die Feststellungen nicht dazu verhalten, dass die anfängliche Gewaltanwendung gegen das Tatopfer (Schlag mit dem Backstein) auch dazu dienen sollte, die Duldung sexueller Handlungen zu erzwingen. Stattdessen stützt sie sich auf eine dafür sprechende - über die Feststellungen hinausgehende - Formulierung in der Beweiswürdigung. Danach besteht auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine eindeutige, die angestrebte Verurteilung tragende Feststellungsgrundlage in den Urteilsgründen.

29

b) Der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung hat hingegen keinen weitergehenden Anfechtungsumfang. Insbesondere ist der Strafausspruch nicht von dem Revisionsangriff betroffen. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich möglich; zwischen Strafe und Nichtanordnung der Maßregel besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, juris Rn. 5; Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306, jew. mwN). Anders ist dies nur dann, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gebracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 511/18, juris Rn. 21 mwN). Das ist hier nicht der Fall, denn die Strafkammer hat bei ihrer Gefährlichkeitsprognose insbesondere auf einen von ihr erwarteten Therapieerfolg abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, juris Rn. 12).

30

2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe weist einen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf und hat deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit dazu, warum sich der Angeklagte nicht auch wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

31

a) Denn das Landgericht führt im Rahmen seiner Begründung der Schuldfähigkeit des Angeklagten aus, dass er "zum Beispiel bei den Zeuginnen Pu., P. und U. gezielt massive Gewalt ein[setzte], um diese einzuschüchtern und wehrlos zu machen, um sexuelle Handlungen an ihnen ausführen zu können". Nach dieser Wendung in der Beweiswürdigung, die über die ausdrücklich getroffenen Feststellungen hinausgeht, hätte der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe schon bei Beginn des mit dem Backstein geführten Angriffs auf die Zeugin Pu. einen Tatplan verfolgt, der den Einsatz des Backsteins zur Ermöglichung von Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin umfasste. Ob es sich insoweit um eine "nachgeholte" Feststellung handelt, lässt sich den Urteilsgründen indes nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen; beweiswürdigende Erwägungen fehlen ganz.

32

b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht entsprechende Feststellungen hätte treffen und belegen können. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der im Fall II.5 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafe die Grundlage und führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei einer Verurteilung auch wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung im Fall II.5 der Urteilsgründe auf eine höhere Einzelstrafe und in der Folge auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte.

33

c) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler hingegen nicht betroffen; sie können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stehen, und ggf. zum Rücktrittshorizont des Angeklagten geboten.

34

3. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

35

a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB abgelehnt hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten.

36

aa) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2024 - 5 StR 632/23, juris Rn. 14, 17 mwN; Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 StR 108/20, juris Rn. 4). Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 StR 108/20, aaO). Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - 5 StR 720/24, juris Rn. 20 mwN).

37

bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung des sachverständig beratenen Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

38

(1) Fehlerhaft ist bereits die vom Landgericht zuerst gegen einen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB angeführte Erwägung, bei einem Vergleich der hier festgestellten Taten sei ein eindeutig erkennbarer, wiederkehrender Delinquenztypus nicht festzustellen, da sich die Opfer teilweise deutlich im Alter unterschieden und der Angeklagte lediglich in zwei Fällen kindliche Opfer wählte, nur die Tat im Fall II.5 der Urteilsgründe auch räuberische Elemente enthalte sowie Art und Ausmaß der bei einigen Taten vollzogenen sexuellen Handlungen variierten. Dabei bleibt unerörtert, dass der Angeklagte überwiegend Sexualdelikte begangen hat und jedenfalls die Anlasstaten II.2.a und II.7 der Urteilsgründe durch Anwendung massiver Gewalt zur Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse des Angeklagten gekennzeichnet waren, weshalb der Sachverständige eine gewisse Spezialisierung auf einen Delinquenztyp dahingehend bejaht hatte, dass der Angeklagte zufällig ausgewählte weibliche Opfer (zumeist) jüngeren Alters brutal überfalle, um sexuelle Handlungen gegen ihren Willen auszuführen. In Anbetracht dieser Gemeinsamkeiten hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass auch die konkreten Tatbilder der Anlasstaten auf einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB hindeuten können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, juris Rn. 17).

39

(2) Der vom Landgericht ferner gegen eine Hangtäterschaft angeführte Aspekt, dem Angeklagten sei es nicht in erster Linie darauf angekommen, seinen Opfern Leid zuzufügen oder diese zu erniedrigen und zu demütigen, sondern er habe die Gewalt überwiegend als Mittel zum Zweck eingesetzt, so dass sadistische Merkmale nicht gegeben seien, stellt unzutreffende Anforderungen an einen Hang. Der Feststellung sadistischer Anteile in der Persönlichkeit des Angeklagten bedarf es nicht. Auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es nicht an; ein Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in der Verletzung oder Demütigung seines Opfers nicht die hauptsächliche Quelle der Erregung oder der Befriedigung findet (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, juris Rn. 12 mwN). Darüber hinaus verliert das Landgericht aus dem Blick, dass der vom Angeklagten mit der Gewaltanwendung verfolgte Zweck jedenfalls in den Fällen II.2.a und II.7 der Urteilsgründe in der Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der Opfer lag.

40

(3) Soweit das Landgericht schließlich als Argument gegen eine Hangtäterschaft heranzieht, dass der Tatzeitraum der maßgeblichen Anlassdelikte nur zwei Monate betragen und damit eindeutig nicht gegenüber unauffälligen Phasen überwogen habe, übersieht es, dass das Bestehen eines Hangs keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten verlangt. Zum einen können auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen Zustands des Täters sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - 2 StR 209/07, juris Rn. 10) und zum anderen kann - wenn wie hier die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der Maßregel gegen einen Ersttäter vorliegen - nach der Wertung des Gesetzgebers schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - 5 StR 720/24, juris Rn. 28, 30 mwN). Der demgegenüber vom Landgericht offenbar aus der Dauer des Tatzeitraums gezogenen Folgerung, es habe sich (nur) um eine "episodische Zuspitzung seiner Dranghaftigkeit" gehandelt, fehlt es mithin an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Sollte sich das Landgericht hier auch - was indes nur vermutet werden kann - auf die an anderer Stelle der Urteilsgründe wiedergegebene Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen stützen wollen, er sei durch eine Kontaktaufnahme seines Bruders, der ihn im Kindesalter sexuell missbraucht habe, "getriggert" worden, greift dies ebenfalls zu kurz. Der daraus gezogene Schluss auf eine "gedankliche Einengung" des Angeklagten im Tatzeitraum, die in einem symptomatischen Zusammenhang mit den pädophilen Tatgeschehen stehe, ist spekulativ und beruht auf einer ungeprüften Übernahme der bloßen Behauptung des Angeklagten. Diesem Schluss fehlt es daher ebenso an einem tragfähigen Beleg. Überdies bezieht er sich nur auf die Taten zu II.4 und II.7 der Urteilsgründe. Auch in ihrem Gesamtzusammenhang lassen sich den Urteilsgründen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, in welchen anderen Umständen als der Persönlichkeit des Angeklagten die Anlassdelikte ihre Wurzel haben sollen.

41

b) Die Gefährlichkeitsprognose weist ebenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

42

aa) Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige hat vor dem Hintergrund derzeit fehlender sozial stabilisierender Faktoren sowie der enormen Progredienz der Tatgeschehen ein höhergradiges Rückfallrisiko bejaht und angenommen, diesem Risiko könne durch die bestehende Möglichkeit einer sozialtherapeutischen Anbindung des Angeklagten im Rahmen der Strafvollstreckung - bei grundsätzlich bestehender Therapiewilligkeit des Angeklagten - hinreichend begegnet werden. Das Landgericht hat sich dem angeschlossen und ergänzt, dass der Angeklagte durch sein umfassendes Geständnis Verantwortung für seine Taten übernommen habe und dadurch die Annahme nähre, dass dem Rückfallrisiko durch eine therapeutische Aufarbeitung der Taten und ihrer Ursachen während des Strafvollzugs wirksam begegnet werden könne, wobei es auch die Länge der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt habe.

43

bb) Diese letztlich nicht mehr als die Hoffnung, dass der Angeklagte in der Haft eine Therapie aufnehmen und erfolgreich abschließen werde, beschreibenden Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die bloße Möglichkeit einer Verhaltensänderung mit deren erwartbarem Erfolg gleichgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, BeckRS 2020, 23352 Rn. 34 mwN). Denn derzeit ist bereits nicht absehbar, ob der Angeklagte tatsächlich eine - in den Urteilsgründen weder bezeichnete noch näher erläuterte - Therapie aufnehmen wird. Ein Therapieerfolg ist auch deshalb ungewiss, weil sich der Angeklagte zu seinen inneren Beweggründen und zu seiner sexuellen Präferenz nicht geäußert hat und deshalb laut dem Sachverständigen eine Auflösung der die Taten auslösenden Faktoren nicht bzw. kaum habe stattfinden können. Eine noch ungewisse Entwicklung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug hat bei der auf den Zeitpunkt der Aburteilung abstellenden Gefährlichkeitsprognose indes außer Betracht zu bleiben; ihr wird am Ende des Vollzugs im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 StR 502/19, juris Rn. 30 mwN). Zudem ist eine - hier nur "grundsätzlich" bestehende - Therapiebereitschaft des Angeklagten lediglich ein erstes Zeichen von Umkehr, aber kein entscheidender Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2007 - 5 StR 499/06, juris Rn. 4).

44

c) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorliegen, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei einer vollständigen und fehlerfreien Gesamtwürdigung der Umstände die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bejaht hätte und in Ausübung seines Ermessens zur Anordnung oder wenigstens zum Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gelangt wäre. Die Maßregelentscheidung ist daher mit den zugehörenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Quentin
Sturm
RiBGH Dr. Scheuß befindet sich im Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin
Momsen-Pflanz
Gödicke