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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1977, Az.: StB 41/77; 1 BJs 20/75

Unzulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung; Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Verteidigung; Gemeinschaftliche Verteidigung in getrennten Verfahren; Möglichkeit eines Interessenwiderstreits bei gemeinschaftlicher Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1977
Aktenzeichen
StB 41/77; 1 BJs 20/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 27, 148 - 154
  • MDR 1977, 505-507 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Erpresserische Geiselnahme u.a.

Beschwerden gegen Zurückweisung des Rechtsanwalts als Verteidiger

Prozessgegner

Ralf R. u.A.

Amtlicher Leitsatz

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Verteidigung eines Beschuldigten und bestellt er sich später auch zum Verteidiger eines anderen der Teilnahme an derselben Tat Beschuldigten, so ist er lediglich von der später übernommenen Verteidigung zurückzuweisen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. März 1977
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Beschuldigten Gabriele R. sowie des Rechtsanwalts E. wird der Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1977 insoweit aufgehoben, als Rechtsanwalt E. als Verteidiger der Beschuldigten Gabriele R. zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde des Rechtsanwalts E. sowie die Beschwerde des Beschuldigten Till M. werden verworfen.

Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt E. verteidigt seit dem 25. September 1975 die Beschwerdeführerin Gabriele R. die nicht nur der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (der sogenannten "Bewegung 2. Juni") und des unbefugten Waffenführens, sondern auch der Teilnahme an der Entführung des Berliner Politikers Lorenz vom 27. Februar 1975 beschuldigt wird (vgl. den Haftfortdauerbeschluß des Kammergerichts Berlin vom 24. März 1976 - (1) HEs 12/76 (14-18/76) -). Mit Schriftsatz vom 23. November 1975 hat Rechtsanwalt E. angezeigt, daß er auch den im Verfahren gegen Gabriele R. mitbeschuldigten Beschwerdeführer Till M. verteidige, der neben der Unterstützung der gleichen kriminellen Vereinigung und der Mitgliedschaft in ihr der Teilnahme am Überfall auf die Hauptkasse der Technischen Universität in Berlin vom 29. November 1971 sowie ebenfalls der Teilnahme an der Lorenz-Entführung vom 27. Februar 1975 beschuldigt wird. Rechtsanwalt E. hat darüber hinaus in einem anderen Verfahren Annerose R. verteidigt. Dies wurde wegen eines Raubüberfalls zu Freiheitsstrafe verurteilt; soweit das Verfahren die Beschuldigung zum Gegenstand hatte, Annerose R. habe sich auch nach § 129 StGB strafbar gemacht, wurde das Verfahren gegen sie in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1974 nach § 154 a StPO eingestellt.

2

Die Beschwerden richten sich gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Elfferding als Verteidiger der Gabriele R. und des Till M.. Sie sind zulässig, und zwar auch insoweit, als Rechtsanwalt Elfferding sie im eigenen Namen erhoben hat (BGHSt 26, 291, 292 ff). Begründet sind sie nur, soweit sie sich gegen die Zurückweisung Rechtsanwalt E. als Verteidiger der Beschuldigten Gabriele R. richten.

3

II.

Zu Recht hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Rechtsanwalt E. von der Verteidigung des Beschuldigten Till M. zurückgewiesen. Diese stellt sich als gemeinschaftliche Verteidigung im Sinne des § 146 StPO dar und ist daher unzulässig.

4

Die Voraussetzungen gemeinschaftlicher Verteidigung liegen schon deswegen vor, weil die Beschuldigten Till M und Gabriele R. im gleichen Verfahren wegen des Verdachts der gleichen Straftat, nämlich der Beteiligung an der Lorenz-Entführung verfolgt werden Ob die Tatsache, daß sie Beschuldigte im gleichen Ermittlungsverfahren sind, genügt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls der Umstand, daß derselbe Verteidiger die beiden Beschuldigten in diesem Verfahren gegen den Vorwurf der Beteiligung an der gleichen Straftat verteidigen müßte, macht die Verteidigung zu einer gemeinschaftlichen.

5

Daß Rechtsanwalt E. die Auffassung vertritt, er verteidige den Beschuldigten M. nur gegen den Vorwurf, sich an dem Überfall auf die Hauptkasse der Technischen Universität beteiligt zu haben, ändert daran nichts. Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers in einem Strafverfahren sind umfassend, erstrecken sich also auf die Verteidigung des Mandanten gegenüber allen in dem Verfahren gegen diesen erhobenen Vorwürfen. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 1976 - 502 Qs 51.76 -, der die Voraussetzungen gemeinschaftlicher Verteidigung ablehnte und dabei von unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausging, steht der - in jeder Lage des Verfahrens und nach dessen jeweiligem Stand erforderlichen - erneuten Überprüfung durch den nunmehr zuständigen Bundesgerichtshof nicht entgegen. Daß die Beschuldigte R. sich dem Strafverfahren bis auf weiteres durch die Flucht entzogen hat, ist ohne Bedeutung, Für die Verteidigung eines Beschuldigten bleibt auch Raum, wenn dieser flüchtig ist (BGHSt 26, 291, 298).

6

III.

Unzulässig ist allein die von Rechtsanwalt E. später übernommene Verteidigung des Beschuldigten M.. In der Entscheidung BGHSt 26, 291, 297 hat der Senat - für den Fall gemeinschaftlicher Verteidigung in getrennten Verfahren, die jederzeit zu gemeinsamer Ermittlung der Tatsachen und zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden werden könnten - entschieden, daß "jedenfalls die Führung der später übernommenen Verteidigung unzulässig" ist. Daran ist auch für den hier vorliegenden Fall gemeinschaftlicher Verteidigung in ein und demselben Verfahren festzuhalten. Die in jener Entscheidung offengelassene Frage, ob die zuerst übernommene Verteidigung zulässig bleibt, ist zu bejahen.

7

Für eine Unzulässigkeit auch der zuerst übernommenen Verteidigung könnte zwar sprechen, daß aus dem Fortwirken des aus der später übernommenen Verteidigung erwachsenen Vertrauensverhältnisses Pflichten zur Wahrnehmung von Interessen des zweiten Mandanten erwachsen sein mögen, die zu einem Konflikt mit der Verpflichtung des Verteidigers zur Wahrnehmung der Interessen des zuerst verteidigten Mandanten führen können. Dagegen sprechen für die Zulässigkeit der Beibehaltung des zuerst übernommenen Mandats die folgenden Erwägungen:

8

Zu § 146 StPO a.F. ging die allgemeine Auffassung dahin, daß der Verteidiger, der zwei Angeklagte gemeinschaftlich verteidigt, dann, wenn sich ein Interessenwiderstreit herausstellte, eine der beiden Verteidigungen weiterführen durfte. Die einzige Ausnahme machte, soweit zu sehen, Dünnebier (in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 146 Anm. 3) für den - hier nicht vorliegenden und auch nicht zu entscheidenden - Fall, daß der Verteidiger von vornherein die Verteidigung für mehrere Beschuldigte übernommen hatte. Beinacheinander übernommenen Verteidigungen wollte auch er den Verteidiger von der später übernommenen ausschließen. Es liegt nahe, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 146 StPO an diese allgemeine Auffassung anknüpfen wollte. Zwar ist diese Vorschrift in ihrer Anwendung nunmehr nicht mehr beschränkt "auf die Fälle gleichzeitiger und verfahrensgleicher Verteidigung der mehreren Beschuldigten" (OLG München NJW 1976, 252, 253). Auch die neu gefaßte Vorschrift verbietet aber nur die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch denselben Verteidiger. In dem Bestreben, von vornherein jede Möglichkeit eines Interessenwiderstreits auszuschließen, verzichtet sie auf den Nachweis, daß im konkreten Fall ein solcher Widerstreit bereits eingetreten ist. Ihr Ziel ist es aber nicht, einen Verteidiger immer dann auszuschließen, wenn überhaupt die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei der Verteidigung seines Mandanten besteht. Ein solcher Konflikt kann auch aus ganz anderen Umständen als aus einem weiteren Verteidigerverhältnis erwachsen. Ihn zu vermeiden, ist in erster Linie eine Frage standesrechtlich einwandfreien Verhaltens des Rechtsanwalts. Das Strafprozeßrecht dagegen verbietet nach wie vor lediglich die Übernahme und Ausübung der Verteidigung für mehrere Beschuldigte durch denselben Verteidiger.

9

Dafür, daß der Rechtsanwalt, der zunächst eine Verteidigung übernommen hatte, diese auch dann fortführen darf, wenn sich das Verbot der Doppelverteidigung in seiner Person durch spätere Übernahme eines weiteren Mandats in der gleichen Sache aktualisiert hat, spricht auch das Bedürfnis nach einem maßvollen Ausgleich der in einer solchen Prozeßlage zu beachtenden gegensätzlichen verfahrensrelevanten Gesichtspunkte: dem Bestreben nach möglichster Vermeidung eines beim einzelnen Verteidiger auftretenden Interessenwiderstreits einerseits und andererseits nach einer nicht zu weit gehenden Beschränkung der freien Advokatur. Dieser Ausgleich wird gefunden, wenn die Auslegung des § 146 StPO - ihrem Wortlaut entsprechend - dahin geht, daß er allein die Doppel- und Mehrfachverteidigung, also die von zwei oder mehr Beschuldigten durch denselben Verteidiger, verbietet. Am stärksten wirkte sich ein Interessenwiderstreit praktisch dann aus, wenn er die - möglicherweise einander entgegenstehenden - Interessen mehrerer Beschuldigter tatsächlich in Ausübung der Verteidigung dieser mehreren Personen zu vertreten hätte. Allein dann käme er etwa in die Lage, bei der Verteidigung des einen und des anderen "einander ausschließende Sachdarstellungen zu geben und entsprechende Versuche des Beweises zu unternehmen" und dadurch "auch das Überzeugungsgewicht seiner Ausführungen empfindlich zu beeinträchtigen bis hin zur Gefahr der Abwertung seines Entlastungsvorbringens zur bloßen Schutzbehauptung" (so in etwas anderem Zusammenhang OLG München a.a.O.). Mit dem Ausschluß der Verteidigung mehrerer Beschuldigter, und zwar von vornherein, muß sich das Prozeßrecht bescheiden, wenn es um den schwerwiegenden Eingriff geht, der in der Zurückweisung eines Verteidigers liegt. Hat der Verteidiger in dem gegen mehrere Beschuldigte laufenden Strafverfahren - seien die einzelnen Verfahren voneinander getrennt oder zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden - nur die Interessen eines Beschuldigten aktiv wahrzunehmen, so ist die Möglichkeit, daß sich derartige Rücksichtnahmen zu Lasten des von ihm verteidigten Beschuldigten auswirken, regelmäßig wesentlich geringer. Diese Erwägungen, die aus der Möglichkeit eines Interessenwiderstreits in der Person eines Verteidigers nur begrenzte Folgerungen für die Unzulässigkeit der Verteidigung ziehen, führen andererseits nicht dazu, dem mit der Frage der Zulässigkeit der Verteidigung befaßten Justizorgan oder dem Verteidiger ein Recht der Auswahl einzuräumen, welche von mehreren Verteidigungen fortgeführt werden soll. Praktikable Maßstäbe für eine dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Interessenwiderstreiten möglichst nahe kommende Auswahl, deren sachgerechte Anwendung nachprüfbar wäre, lassen sich schwerlich finden. Die Notwendigkeit ihrer am Einzelfall orientierten differenzierenden Anwendung würde auch mit dem einen Zweck der Neufassung des § 146 StPO, dessen Abgrenzung an einfacher zu erkennenden Kriterien als denen eines tatsächlich vorliegenden konkreten Interessenwiderstreits auszurichten, in Widerspruch stehen. Die Bedürfnisse der Praxis, die nach der Ausgestaltung der Vorschrift Berücksichtigung finden sollen, verlangen daher bei ihrer Anwendung eine Formalisierung dahin, daß der Verteidiger von derjenigen Verteidigung zurückzuweisen ist, durch deren Übernahme der Fall der unzulässigen gemeinschaftlichen Verteidigung eingetreten ist, und das ist die später übernommene Verteidigung.

10

Daß Rechtsanwalt E. bereits vor Übernahme der Verteidigung der Gabriele R. die Annerose Re. verteidigt hat, steht der weiteren Ausübung des Mandats für Gabriele R. nicht entgegen. Der Verdacht, Gabriele R. sei Mitglied der "Bewegung 2. Juni" gewesen, bezieht sich auf eine Zeit nach der Verurteilung der Annerose Re. wegen eines im Zusammenhang mit dieser Bewegung begangenen Raubüberfalls, an dem in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein Gabriele R. nicht beschuldigt wird. Ob § 146 StPOüberhaupt anwendbar ist, wenn sich die mehreren Beschuldigten ohne Verbindung miteinander zu verschiedener Zeit an einer Vereinigung beteiligten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Soweit sich das Verfahren gegen Annerose Re. auf ein Vergehen nach § 129 StGB bezog, ist es in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1974 gemäß § 154 a StPO eingestellt worden. Unter diesen besonderen Umständen kann auch eine entfernte Möglichkeit eines Interessenwiderstreits von vornherein ausgeschlossen werden In solchen Grenzfällen kann jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Zurückweisung des Verteidigers abgsehen werden.

11

Nach allem ist die von Rechtsanwalt E. zuletzt übernommene Verteidigung des Beschuldigten Till M. unzulässig, während er die der Gabriele R.fortführen darf.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth