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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1953, Az.: III ZR 76/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1953
Aktenzeichen
III ZR 76/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Schleswig - 20.01.1953
Landgerichts in Kiel - 22.04.1952

Prozessführer

des Landes Schleswig Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig,

Prozessgegner

den Kaufmann Hans L. in H., T.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1953 teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 22. April 1952 teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 806,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1950 zu zahlen. Mit der weitergehenden Klage wird der Kläger abgewiesen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Fünftel dem Kläger, zu vier Fünfteln dem beklagten Land auferlegt.

Von Recht wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte im Dezember 1948 mit dem Kaufmann K. in H. einen Gesellschaftsvertrag über den Betrieb des in der Gründung befindlichen Unternehmens "G.-Chemie" geschlossen, den K. jedoch bereits nach sechs Monaten gekündigt hatte. Zur Sicherung seiner angeblichen Auseinandersetzungsforderung erwirkte der Kläger daraufhin am 7. Oktober 1949 bei dem Landgericht in Hamburg (25 Q 36/49) die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Höhe von 11.000 DM auf das Vermögen des Schuldners. Auf Grund dieses dem Schuldner am 18. Oktober zugestellten Arrestfbefehls pfändete der Gerichtsvollzieher (GV) Ha. als Vertreter des erkrankten zuständigen Obergerichtsvollziehers (OGV) W. in P. bei dem Schuldner K. in G. am 1. November 1949 verschiedene Gegenstände im Gesamtschätzwert von 3.355 DM, und zwar u.a. "eine Plastikmaschine, eine Walzenmaschine, eine Lolly-Maschine je mit Transportband" - sämtlich zur Zuckerwarenherstellung bestimmt - im Schätzwert von je 400 DM. Die Pfand stücke verblieben im Gewahrsam des Schuldners. GV Ha. teilte dem damaligen Prozessbevollmächtigen des Klägers, Rechtsanwalt Mö. in H., das Ergebnis der Pfändung mit dem Bemerken mit, dass sonst nichts Pfändbares bei dem Schuldner vorgefunden worden sei. Seinem Antrag entsprechend wurde dem Rechtsanwalt Mö. auch eine Abschrift des Pfändungsprotokolle übersandt.

2

Am 5. Januar 1950 nahm GV Ha. bei K. im Auftrag weiterer Gläubiger eine Anschlusspfändung der bereits für den Kläger gepfändeten Gegenstände vor und setzte den Termin zur Versteigerung auf den 24. Januar 1950 an. Im Versteigerungstermin traf der OGV W., der inzwischen seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen hatte, jedoch keine Käufer an, so dass es zur Versteigerung nicht kam. W. beraumte später auf Antrag der Gläubigerfirma F. & Co. neuen Versteigerungstermin auf den 21. April 1950 an und setzte gleichzeitig den Schätzwert der Pfandstücke auf die Hälfte herab, "da stark übersetzt und jetziger Verkaufswert noch darunter liegt".

3

Vor dem neuen Versteigerungstermin vom 21. April 1950 demontierte der Schuldner K. die gepfändeten Maschinen und schaffte ferner für die Plastikmaschine zwei Paar Einsätze, für die Walzenmaschine drei Paar Walzen und für die Lolly-Maschine ein Paar Walzen beiseite. Er gab diese Gegenstände auch trotz Aufforderung des OGV W. nicht heraus und verweigerte die Angabe des Aufbewahrungsortes. W. führte auf Verlangen des zur Versteigerung erschienenen Gläubigers F. trotzdem die Versteigerung der Pfandstücke durch, die einen Erlös von 600 DM erbrachten. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag von 499,86 DM wurde zunächst hinterlegt und dem Kläger nach einiger Zeit ausgezahlt, nachdem er auf Grund seiner im April 1950 erhobenen Klage zur Hauptsache einen vollstreckbaren Titel erwirkt hatte (25 O 92/50 LG Hamburg).

4

Nach Durchführung der Versteigerung am 21. April 1950 pfändete OGV W. für die Firma F. & Co. und den Notar Sc. bei dem Schuldner weitere Gegenstände, deren am 19. Mai 1950 erfolgte Versteigerung einen Nettoerlös von 806,70 DM erbrachte.

5

K. wurde später wegen der Beseitigung der Walzen und Einsätze unter Anklage gestellt, jedoch vom Schöffengericht in Pinneberg (Urteil vom 10. Mai 1951 in 4 Ms 47/50) rechtskräftig mangels Beweises freigesprochen mit der Begründung, dass ihm nicht zu widerlegen sei, dass er die beiseite geschafften Gegenstände mangels ausdrücklicher Erwähnung in der Pfandanzeige nicht als gepfändet angesehen habe.

6

Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte Land auf Ersatz des ihm angeblich durch Amtspflichtverletzungen des G. Ha. und des OGV W. entstandenen Schadens in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag auf Verurteilung des Landes zur Zahlung von (806,70 DM zuzüglich 238 DM =) 1.044,70 DM. Er hat seinen Antrag folgendermassen begründet:

7

GV. Ha. habe es schuldhaft unterlassen, am 1. November 1949 weitere im Gewahrsam des Schuldners K. befindliche Gegenstände zu pfänden. Es seien damals bereits sowohl alle Sachen, die am 9. November 1949 für die Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Segeberg gepfändet wurden, als auch die am 21. April 1950 für die Gläubiger F. & Co. und Sc. gepfändeten und die sonstigen im Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 4. April 1950 aufgeführten Gegenstände in den Räumen des Schuldners vorhanden gewesen. Wenn allein die später für F. & Co. und Sc. in Anspruch genommenen Pfandstücke rechtzeitig für ihn, Kläger, gepfändet worden wären, dann würde ihm der aus diesen Gegenständen erzielte Versteigerungserlös von 806,70 DM zugeflossen sein. Weiter habe GV Ha. es bei der Pfändung am 1. November 1949 pflichtwidrig unterlassen, die Pfändung ordnungsmässig auch auf die später von dem Schuldner K. beiseite geschafften Walzen und Einsätze zu erstrecken. Wäre das geschehen, so würde K. diese Gegenstände nicht fortgeschafft haben und sie hätten alsdann mitversteigert werden können. Ferner habe OGV W. es verabsäumt, ihm, Kläger, rechtzeitig von dem auf den 21. April 1950 anberaumten Versteigerungstermin Kenntnis zu geben. Wäre das geschehen, würde er rechtzeitig zur Versteigerung erschienen und es würde ihm gelungen sein, bereits jetzt den Schuldner K. zur Herausgabe der beiseite geschafften Einsätze und Walzen zu veranlassen, so dass diese noch in diesem Falle mit hätten versteigert werden können. Die Versteigerung würde einschliesslich der Einsätze und Walzen mindestens die Hälfte des Schätzpreises der Pfandstücke, mithin (3.355 DM : 2 [Herabsetzung] = 1.677,50 DM : 2 =) 838,75 DM erbracht haben, so dass sich gegenüber dem tatsächlich erzielten Erlös von 600 DM ein Mehrerlös von rund 238 DM ergeben haben würde. Unter der Hälfte des bereits herabgesetzten - ihm, Kläger, im übrigen nicht einmal mitgeteilten - Schätzwertes hätte OGV W. zudem die Pfandstücke auch ohne die Walzen und Einsätze nicht zuschlagen dürfen.

8

Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es hat bestritten, dass sich am 1. November 1949 ausser den von GV Ha. gepfändeten noch weitere pfändbare Sachen im Gewahrsam des Schuldners K. befunden haben. Es hat weiter die Auffassung vertreten, dass die von K. beiseite geschafften Einsätze und Walzen so wesentliche Teile der gepfändeten Maschinen gewesen seien, dass sie von der Pfändung auch ohne besondere Aufführung im Pfändungsprotokoll miterfasst worden seien. Ferner hat das beklagte Land behauptet, dass der Kläger von der Herabsetzung des Schätzwertes der Pfandstücke und von dem Versteigerungstermin vom 21. April 1950 benachrichtigt worden sei; er sei auch rechtzeitig zum Versteigerungstermin erschienen und habe keine Einwendungen, gegen die Versteigerung erhoben.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Es sei zwar erwiesen, dass der Schuldner K. die am 9. November 1949 für die Ortskrankenkasse Bad Segeberg und die am 21. April 1950 für die Gläubiger F. & Co. und Sc. gepfändeten Gegenstände bereits am 1. November 1949 in Besitz gehabt habe. Aus der unzureichenden Pfändung könne dem GV Hasse - dem die Verhältnisse des Schuldners im einzelnen unbekannt gewesen seien - jedoch nach Lage der Dinge ein begründeter Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Zudem sei dem Kläger, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners genau gekannt habe, im Rahmen des §839 Abs. 3 BGB zur Last zu legen, dass er es verabsäumt habe, im Wege der Erinnerung gemäss §766 ZPO eine Nachpfändung zu veranlassen. Für GV Ha. und OGV W. habe keine hinreichende Veranlassung bestanden, von sich aus eine Nachpfändung vorzunehmen. Ersatz des aus der Beiseiteschaffung der Einsätze und Walzen entstandenen Schadens könne der Kläger vom beklagten Land nicht verlangen, da die ausdrückliche Erwähnung dieser Gegenstände im Pfändungsprotokoll nicht erforderlich gewesen sei und der Schuldner K. zudem auch trotz einer derartigen Erwähnung nicht von der Beiseiteschaffung Abstand genommen haben würde. Ob der Kläger rechtzeitig von dem Versteigerungstermin vom 21. April 1950 benachrichtigt worden sei, könne dahinstehen. Denn ihm sei durch eine unterbliebene Benachrichtigung ein nachweisbarer Schaden nicht entstanden, da es für ausgeschlossen zu halten sei, dass der Schuldner K. auf Vorstellungen des Klägers hin die beiseite geschafften Einsätze und Walzen für eine Versteigerung wieder herausgegeben haben würde. Schliesslich könne der Kläger auch daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, dass die Pfandstücke bei der Versteigerung am 21. April 1950 zu einem geringeren Betrag als der Hälfte des Schätzwertes zugeschlagen worden seien, da der Schätzwert nach Beschädigung der Maschinen und Beiseiteschaffung der Walzen und Einsätze durch K. unmassgeblich geworden sei.

10

Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Klageantrag entsprochen.

11

Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

13

GV Ha. habe sich am 1. November 1949 mit einer unzureichenden Pfändung begnügt, obwohl er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls auch die Sachen hätte pfänden können und müssen, die OGV W. am Versteigerungstag vom 21. April 1950 bei dem Schuldner K. vorgefunden und für andere Gläubiger gepfändet habe. Diese Sachen seien auch schon am 1. November 1949 für Ha. greifbar gewesen.

14

Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob K. selbst dem GV Ha. seine sämtlichen Räumlichkeiten gezeigt habe. Denn keinesfalls hätte Ha. eine - mit Hilfe des Eigentümers Wu. unschwer zu bewirkende - Klarstellung in dieser Richtung unterlassen dürfen. Dem GV Ha. gereiche es gleichfalls zum Verschulden, dass er eine ausdrückliche Pfändung der später von K. beiseite geschafften Walzen und Einsätze und ihre Aufführung im Pfändungsprotokoll unterlassen habe. Dass K. die Walzen und Einsätze auch bei deren ordnungsmässiger Pfändung fortgeschafft haben würde, sei nicht anzunehmen. Zumindest würde er ihre Wiederherausgabe nicht abgelehnt haben, wie er auch am Versteigerungstag eine gepfändete und von ihm nach Hamburg verbrachte Schreibmaschine zurückgeschafft habe. - Ob W. eine rechtzeitige Benachrichtigung des Klägers von dem Versteigerungstermin vom 21. April 1950 unterlassen habe und ob er die Pfandstücke auch ohne die Walzen und Einsätze zu keinem niedrigeren Betrag als 838,75 DM (= Hälfte des herabgesetzten Schätzwertes) habe zuschlagen dürfen, könne dahingestellt bleiben. Ebenso könne offen bleiben, ob Ha. und W. schuldhaft eine Nachpfändung für den Kläger unterlassen haben. Denn der Grund für den dem Kläger entstandenen Schaden sei bereits durch die Unterlassung weiterer Pfändungen durch Ha. am 1. November 1949 gelegt worden. Wenn dieser Umstand nicht eingetreten wäre, dann hätten am 21. April 1950 sowohl die an diesem Tage neu gepfändeten und am 19. Mai 1950 versteigerten Gegenstände als auch die Walzen und Einsätze mitversteigert werden können. In diesem Falle würde mindestens ein um die Klagesumme höherer Reinerlös für den Kläger erzielt worden sein. Denn es würden dann sicherlich die später am 19. Mai 1950 versteigerten Gegenstände den an diesem Tage erzielten Reinerlös von 806,70 DM ebenfalls erbracht haben, und für die am 21. April 1950 versteigerten Pfandstücke würde einschliesslich der Walzen und Einsätze mindestens die Hälfte des Schätzwertes, mithin ein um 238 DM höherer Betrag erzielt worden sein. Der Umstand, dass K. später dem Kläger die Walzen und Einsätze unter Anrechnung von 2.000 DM auf seine Forderung herausgegeben habe, mindere den Schaden nicht.

15

Der Ersatzanspruch könne dem Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass er es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Schliesslich sei auch der allgemein auf §254 BGB gestützte Einwand des eigenen Verschuldens des Klägers unbegründet.

16

II.

1.

Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die am 21. April 1950 von OGV W. gepfändeten Gegenstände auch bereits am 1. November 1949 in den Räumen des Schuldners vorhanden gewesen seien, und der Annahme, dass GV Ha. schuldhaft erweise die Pfändung dieser Sachen unterlassen habe, rügt die Revision Verletzung des §286 ZPO. Sie macht dazu im einzelnen geltend: Das Berufungsgericht habe die der in Rede stehenden Feststellung widersprechenden Behauptungen des beklagten Landes übergangen und zwar insbesondere die - durch die dienstlichen Äusserungen und zeugenschaftlichen Bekundungen des OGV W. bestätigte - Behauptung nicht beachtet, dass OGV W. in der Zeit von Januar bis zum 21. April 1950 erst weitere Pfandstücke im Wege der Aussonderung aus dem Konkurs der Pit-Werke ermittelt habe. W. sei dazu aber, obwohl ausdrücklich als Zeuge auch für diese Behauptung benannt, nicht gehört worden. Wenn das Berufungsgericht seinen Feststellungen allein die Aussage des Schuldners K. zugrunde gelegt habe, so habe das nicht ohne Auseinandersetzung mit den Behauptungen des beklagten Landes geschehen dürfen, die eine Reihe schwerwiegender Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit K.s ergaben und auf die ausdrücklich hingewiesen gewesen sei (eigene schwerwiegende Vorwürfe des Klägers gegen K. dessen Vorstrafen; die Tatsache, dass er nach eigenem Eingeständnis am Vortage vor der Versteigerung die gepfändeten Maschinen aus lauter Schikane aus den Fundamenten gelöst, sowie eine gepfändete Schreibmaschine nach Hamburg verbracht habe usw.). Das Berufungsgericht hätte schliesslich, bevor es eine Fahrlässigkeit des GV Ha. feststellte, beachten müssen, dass auch W., als er am 24. Januar 1950 den Versteigerungstermin wahrnahm, trotz der unzureichenden Pfändungen nichts weiteres veranlasst habe, um für die Gläubiger Nachpfändungen vorzunehmen. Das habe seine eigenen Angaben bestätigt, nach denen er an diesem Tage nicht mehr vorgefunden habe als Ha. am 1. November 1949 und 5. Januar 1950 und dass er erst durch seine in der Folgezeit getroffenen Massnahmen weiteres Eigentum K.s einer Pfändung habe zuführen können.

17

Diese Rügen der Revision konnten keinen Erfolg haben:

18

Für die Frage, ob GV Ha. am 1. November 1949 auch die später von OGV W. am 21. April 1950 für die Gläubiger F. & Co. und Sc. gepfändeten Gegenstände hätte pfänden können und müssen, kam es gemäss §808 ZPO entscheidend allein auf die Gewahrsams- aber nicht die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen an. Deshalb konnte das Berufungsgericht die Behauptungen sowie die dienstlichen Äusserungen und Bekundungen des CGV W., die sich auf die Klarstellung der Eigentumsverhältnisse an den später gepfändeten Gegenständen bezogen, ausser acht lassen. Dass das Berufungsgericht irgendwelche für die Gewahrsamsverhältnisse bedeutsamen Behauptungen, Beweisantritte und Bekundungen unbeachtet gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn W. vor dem Landgericht ausgesagt hatte, dass er an den "in den verschiedenen Räumen durcheinander geratenen Sachen" erst eine "Klarstellung zwischen dem Eigentum der Pit-Werke und dem Eigentum des K. herbeiführen" liess, so war damit keineswegs gesagt, dass erst ein vorher noch nicht bestehender Gewahrsam des Schuldners K. an den in Betracht kommenden Gegenständen begründet worden sei.

19

Im übrigen bedarf es - wie in BGHZ 3, 162 (175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] unter Übernahme der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt ist - zu einer einwandfreien Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Daran gemessen aber ist in dem vorliegenden Zusammenhang ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen §286 ZPO nicht festzustellen. Es ist keineswegs so, wie die Revision meint, dass das Berufungsgericht ausschliesslich die Aussage des Schuldners K. zur Grundlage der hier zur Erörterung stehenden Feststellung gemacht habe. Es hat vielmehr, ohne insoweit überhaupt auf die Bekundungen K.s zurückzugreifen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht allein "dem Umstand, dass die Ortskrankenkasse in Bad Segeberg schon am 9. November 1949 weitere Sachen pfänden konnte, dass auch das eigene Vermögensverzeichnis K.s vom 4. April 1950 eine ganze Reihe weiterer pfändbarer Sachen enthielt, und vollends W. weitere Sachen pfändete, die Feststellung entnommen, dass die von Ha. am 1. November 1949 gepfändeten Sachen nicht die einzigen pfändbaren Vermögensstücke des Schuldners K. waren". Es hat weiter in Betracht gezogen, dass sich eine Reihe der später von W. gepfändeten Gegenstände in den Räumen befunden haben, die zwar zum Betrieb des Schuldners gehörten, die Ha. aber, wie er selbst habe einräumen müssen, nicht besichtigt habe. Schliesslich hat das Berufungsgericht auch noch darauf verwiesen, dass nichts für die Annahme spreche, dass K. die später gepfändeten Gegenstände zunächst fortgeschafft, später aber ausgerechnet am Tage der Versteigerung der früher gepfändeten Sachen erstmals einem Zugriff W.s freigegeben habe. Wenn das Berufungsgericht alsdann unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Bekundung des Schuldners K., dass er die später gepfändeten Gegenstände sämtlich auch schon am 1. November 1949 in seinem Betrieb stehen gehabt habe, trotz der an sich gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umstände gefolgt ist, so ist die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts im Rahmen der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Beweiswürdigung einwandfrei, getroffen und von dem Revisionsgericht nicht zu beanstanden.

20

2.

Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Schuldner K. tatsächlich, wie er angegeben hat, dem GV Ha. sämtliche von ihm in der Baracke, in der sich sein Betrieb befand, benutzten Räume mit Ausnahme eines Häuschens ausserhalb der Baracke gezeigt hat oder nicht. Es ist der Meinung, dass dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, Ha. von sich aus hätte klarstellen müssen, ob ihm alle Räume gezeigt worden seien, was unschwer durch eine Befragung des Eigentümers Wu. habe geschehen können.

21

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, dass Ha., der alle ihm von K. bezeichneten Räume durchsucht habe, nicht verpflichtet gewesen sei, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Angaben des Schuldners zutreffend waren, da besondere Umstände, die für Ha. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners hätten begründen müssen, nicht festgestellt worden seien. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Gerichtsvollzieher nach §59 der Preussischen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (vom 24. März 1914 - JMinBl S. 343 - i.d.F. der AV vom 16. Mai 1930 - JMinBl S. 142 -, vom 29. Januar 1933 - JMinBl S. 19 - und vom 23. Mai 1935 - DJ S. 805) - im Folgenden: GeschAnw - gehalten sei, jede unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners sowie jedes überflüssige Aufsehen zu vermeiden und dass er deshalb regelmässig gar nicht befugt sei, dritte Personen zu befragen.

22

Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist jedoch nicht festzustellen: Der Gerichtsvollzieher hat sich bei der Ermittlung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen pfändbaren Sachen zwar zunächst an den Schuldner selbst zu halten (vgl. §70 Abs. 1 GeschAnw). Er braucht sich aber keineswegs auf das zu beschränken, was der Schuldner ihm zeigt und angibt. Ebenso wie er gemäss §758 ZPO befugt ist, die Wohnung und Behältnisse des Schuldners zu untersuchen, Türen und Behältnisse gewaltsam öffnen zu lassen und gegenüber einem etwaigen Widerstand Gewalt anzuwenden, ist er auch berechtigt und verpflichtet, dann, wenn die Angaben des Schuldners nicht ausreichen oder zweifelhaft erscheinen, durch Befragung Dritter oder auf sonstige geeignet erscheinende Weise den Umfang der dem Gewahrsam des Schuldners unterliegenden Sachen zu ermitteln. Unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Gerichtsvollzieher derartige anderweite Ermittlungen anstellen darf und gegebenenfalls anstellen muss, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab. Der Gerichtsvollzieher hat sich dabei vor Augen zu halten, dass er zwar seinen Vollstreckungsauftrag nicht ohne jede Rücksicht auf den Schuldner durchführen darf, er vielmehr auch auf die Belange des Schuldners Rücksicht zu nehmen und seine Massnahmen unter möglichster Schonung des Schuldners vorzunehmen hat, dass aber andererseits die Rücksichtnahme auf den Schuldner keinesfalls den Erfolg der Zwangsvollstreckung gefährden und in Frage stellen darf. Dem entsprechen die Bestimmungen in §59 Abs. 1 Satz 4 und 5 GeschAnw, dass das Interesse des Schuldners insoweit zu wahren ist, als es ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen kann, und dass jede unnötige Schädigung des Schuldners zu vermeiden ist. An diesen Grundsätzen gemessen, hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt, wenn es der Auffassung ist, dass GV Ha. sich, falls der Schuldner K. ihm nicht alle von ihm benutzten Räume in der Baracke gezeigt haben sollte, hiermit nicht hätte begnügen dürfen. Zwar ist es richtig, dass GV Ha. die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners im einzelnen unbekannt waren. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Verpflichtung des GV Ha., sich über die Besitzverhältnisse innerhalb der Baracke, in der sich der Betrieb des Schuldners befand, klar zu werden, ergab sich hier aus der Situation selbst. Von dem einige Meter von der Baracke abgelegenen Häuschen abgesehen, lagen die Räume des Schuldners geschlossen und unmittelbar nebeneinander in der Baracke. Nach der Durchsicht der ihm vom Schuldner gezeigten Räume, die lediglich zu einer Pfändung von Sachen zum Schätzwert von 3.355 DM für eine Forderung von 11.000 DM geführt hatte, hätte GV Ha. deshalb nicht ohne weiteres von weiteren Pfändungsversuchen Abstand nehmen, dürfen. Er hätte vielmehr zur odnungsmässigen Durchführung seines Vollstreckungsauftrages eine Klarstellung der Besitzverhältnisse an den weiteren unmittelbar neben den ihm gezeigten gelegenen und von diesen nicht in besonderer Form abgetrennten Räumen und auch an dem in nächster Nähe der Baracke gelegenen Häuschen herbeiführen müssen. Er hätte zunächst den Schuldner selbst befragen können, welche Bewandtnis es mit den von ihm nicht ausdrücklich als die seinigen bezeichneten Räumen habe. Dass das geschehen sei, ist nicht einmal behauptet. Jedenfalls hätte die erforderliche Klarstellung, wie das Berufungsgericht dazu festgestellt hat, durch Befragung des Eigentümers Wu. unschwer erfolgen können und nach dem Gesagten auch, wenn die Befragung des Schuldners selbst nicht die nötige Klärung brachte, erfolgen müssen.

23

3.

Ist sonach davon auszugehen, dass sich sämtliche später am 21. April 1950 für die Gläubiger F. & Co. und Sc. gepfändeten Gegenstände bereits am 1. November 1949 in den Räumen des Schuldners K. befanden und dass es Pflicht des GV Ha. war, zur Durchführung des Vollstreckungsauftrages des Klägers am 1. November 1949 all diese Räume nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen, dann ist es dem GV Ha. in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auch als eine schuldhafte Verletzung seiner ihm dem Kläger, gegenüber obliegenden Amtspflicht anzurechnen, dass er damals die Pfändung dieser Gegenstände, die von ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten übersehen werden dürfen, unterlassen hat. Auf die auch vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob GV Ha. und CGV W. ferner schuldhaft eine Nachpfändung unterlassen haben, kommt, es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

24

Hätte GV Ha. pflichtgemäss gehandelt und die später für F. & Co. und Sc. gepfändeten Gegenstände bereits am 1. November 1949 für den Kläger gepfändet, dann würde diesem auch der Versteigerungserlös zugefallen sein. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versteigerung dieser Gegenstände für den Kläger ebenfalls einen Reinerlös von wenigstens 806,70 DM, wie er bei der Versteigerung am 19. Mai 1950 erzielt worden ist, erbracht haben würde, beruht auf tatrichterlicher Würdigung (§287 ZPO) und lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

25

4.

Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger es nicht schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, und dass ihm auch im übrigen ein eigenes Verschulden nicht zur Last Falle, macht die Revision geltend: Es sei Sache des Klägers gewesen, innerhalb der Vollziehungsfrist den Gerichtsvollzieher durch ergänzende Angaben - gegebenenfalls unter Erläuterung der Raumverhältnisse - auf das Vorhandensein weiterer Pfandgegenstände hinzuweisen und auch die besondere Pfändung der Walzen und Einsätze zu veranlassen.

26

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang im einzelnen ausgeführt: Der Kläger habe am 2. November 1949 mit dem Schuldner K. im Arrestverfahren einen Zwischenvergleich geschlossen, der ihn von weiteren Vollstreckungsmassnahmen abgehalten habe, ohne dass insoweit ein Verschulden auf seiner Seite ersichtlich wäre. Auch wenn Ha. einen Auftrag zur Nachpfändung erhalten haben würde, sei durchaus offen, ob noch innerhalb der am 18. November 1949 ablaufenden Vollziehungsfrist (§929 Abs. 2 ZPO) eine wirksame Nachpfändung vorgenommen oder ob eine spätere Nachpfändung im Hinblick auf die bisher herrschende und die Zulässigkeit einer Nachpfändung nach Ablauf der Vollziehungsfrist verneinende Rechtsprechung unbeanstandet geblieben wäre. Der Kläger habe unwiderlegt angegeben, dass sein Anwalt - der eine Abschrift des Pfändungsprotokolls erst mit Verfügung Ha.s vom 21. November 1949 erhalten habe - ihn auf den Ablauf der Vollziehungsfrist hingewiesen habe. Der Kläger habe ferner unwiderlegt angegeben, dass er in dem Pfändungsprotokoll nur unwesentliche Sachen K.s vermisst habe. Davon, dass der Kläger Kenntnis von dem Vorhandensein weiterer wichtiger Sachen K.s gehabt habe und dass deshalb seine wiedergegebene Annahme schuldhaft falsch sei, liege nichts vor. Zu einer anderen Beurteilung sei auch unter der Voraussetzung, dass der Kläger den früheren Besitzstand des Schuldners im grossen und ganzen gekannt haben sollte, keine Veranlassung. Denn dann habe er damit rechnen dürfen, dass der Gerichtsvollzieher pflichtgemäss alle pfändbaren Gegenstände in Beschlag nehmen wurde. Wenn er im Pfandprotokoll Sachen vermisst hätte, so hätte er bei seiner Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit K.s ohne Verschulden davon ausgehen können, dass dann vermutlich Sachen abhandengekommen oder vom Schuldner fortgeschafft sein müssten. - Schliesslich habe der Schuldner auch davon ausgehen können, dass die Pfändung von OGV W. vor genommen würde, der die Verhältnisse Kolbergs genau gekannt habe. Es gereiche dem Kläger daher nicht zum Verschulden, wenn er es unterlassen habe, den beauftragten Gerichtsvollzieher noch mit besonderen Weisungen zu versehen oder sogar selbst bei der Pfändung zugegen zu sein. Deshalb sei auch der allgemein auf §254 BGB gestützte Einwand des eigenen Verschuldens des Klägers unbegründet.

27

Die Angriffe der Revision vermögen diese im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Erwägungen nicht als rechtlich angreifbar erscheinen zu lassen, und sie geben zu einer von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

28

Nach alledem ist die Revision insoweit, als das beklagte Land zur Zahlung von 806,70 DM nebst Zinsen verurteilt ist, nicht begründet.

29

III.

1.

Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob GV Hasse bei ordnungsmässiger Erledigung seines Auftrages die später von dem Schuldner Kolberg beiseite geschafften Walzen und Einsätze besonders und ausdrücklich hätte pfänden müssen, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Walzen und Einsätze neben den gepfändeten Maschinen teils in einem Gestell und teils an der Wand aufgestapelt gewesen seien. Die Revision rügt demgegenüber wiederum die Verletzung des §286 ZPO, weil das Berufungsgericht die Zeugenaussage des GV Ha. vom 22. April 1952 und die Feststellung in den Strafakten, dass im Zeitpunkt der Pfändung sich die Walzen und Einsätze in den Maschinen befunden hätten, nicht beachtet habe. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ha. vom 22. April 1952 enthält nichts über eine derartige Bekundung. In dem Urteil des Schöffengerichts in Pinneberg vom 10. Mai 1951 ist festgestellt, dass im Augenblick der Pfändung in die Maschinen jeweils ein Paar Einsätze oder Walzen eingebaut war und die Übrigen Paare auf einem an einer Seitenwand des Betriebsraums aufgestellten besonderen Gestell lagerten. Dazu heisst es in dem Strafurteil weiter, der Zeuge Ha. selbst habe "nach seiner Aussage auch nur die in den gepfändeten Maschinen bei der Pfändung eingesetzt gewesenen Walzen und Einsätze gepfändet bzw. als gepfändet betrachtet wissen wollen, nicht aber die übrigen Einsätze und Waisen, an deren Vorhandensein er sich nicht erinnern könne". Mithin war auch nach den Feststellungen des Schöffengerichts bei der Pfändung jedenfalls ein Teil der Walzen und Einsätze gesondert von den Maschinen gelagert. Unter diesen Umständen aber kann darin, dass das Berufungsgericht der Behauptung K.s gefolgt ist und angenommen hat, dass sämtliche Walzen und Einsätze getrennt von den Maschinen gelagert gewesen seien, ein Verstoss gegen §286 ZPO nicht erblickt werden.

30

2.

GV Ha. hat die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen und musste deshalb die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich machen (§808 Abs. 2 ZPO). Die Ersichtlichmachung der Pfändung soll die Fortschaffung der Pfandstücke ersetzen und ist deshalb so vorzunehmen, dass die Pfandverstrickung durch äussere Zeichen offen erkennbar ist. In der Wahl der Mittel lässt das Gesetz dem Gerichtsvollzieher freie Hand und stellt die Anlegung von Siegeln und sonstige Massnahmen zur Ersichtlichmachung der Pfändung als gleichwertig nebeneinander (RGZ 126, 346 [347]). Jedoch macht es §71 Abs. 2 GeschAnw dem Gerichtsvollzieher im Interesse einer eindeutigen Ersichtlichmachung der Pfändung zur Pflicht, wenn irgend möglich, jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke, einem Siegelabdruck oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen zu versehen, und nur dann, wenn sich wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke ein Pfandzeichen nicht anlegen lässt oder ein solches nicht ausreicht, um die Pfändung erkennbar zu machen ist ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück (Pfandanzeige) derart anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann (§71 Abs. 3 GeschAnw). Wenn GV Ha. diesen Vorschriften entsprechend vorgegangen wäre, hätte er "jedes einzelne Pfandstück", mithin ohne Zweifel auch - was durchaus möglich gewesen wäre - jede der gesondert von den Maschinen lagernden Walzen und Einsätze mit einer Siegelmarke versehen müssen. Wenn er entgegen den Bestimmungen der Geschäftsanweisung von der Verwendung von Siegelmarken Abstand nahm und sich einer Pfandanzeige bediente - angeblich hatte er nicht genügend Siegelmarken bei sich -, dann hätte er darin die Pfandstücke genau bezeichnen müssen (§71 Abs. 3 Satz 2 GeschAnw). Zu einer genauen Bezeichnung der Pfandstücke war es auch auf jeden Fall erforderlich, dass die Walzen und Einsätze gesondert in der Pfandanzeige aufgeführt wurden. Darauf, ob nach der hierfür massgeblichen Bestimmung des §808 ZPO die Anführung der Maschinen in der Pfandanzeige objektiv die Pfandverstrickung auch der Walzen und Einsätze trotz ihrer Nichterwähnung in der Pfandanzeige mit herbeiführte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht einmal entscheidend an. Denn jedenfalls hatte GV Ha. die Pfändung so vorzunehmen, dass ihr Umfang für einen Dritten ohne Schwierigkeiten und mühelos erkennbar war und hinsichtlich der Gegenstände, die von der Pfändung betroffen sein sollten, keine irgendwie beachtlichen Zweifel aufkommen konnten. Hätte GV Ha. pflichtgemäss in einer derart eindeutigen Weise die Pfändung auch der Walzen und Einsätze vorgenommen, hätten diese am 21. April 1950 zusammen mit den gepfändeten Maschinen versteigert werden können. Denn das Berufungsgericht stellt hierzu, ohne dass insoweit ein Rechtsirrtum erkennbar wäre, fest, dass der Schuldner K. die Walzen und Einsätze nicht fortgeschafft, dass er sie zumindest am Versteigerungstag ebenso wie er die gepfändete und nach Hamburg verbrachte Schreibmaschine zurückgeholt hat - wieder herausgegeben haben würde, wenn sie einwandfrei als gepfändet in der Pfandanzeige aufgeführt worden wären. Dass das nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht dem GV Ha. mit Recht als schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht zugerechnet. In §71 Abs. 2 Satz 6 GeschAnw wird dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zur Pflicht gemacht, "zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen mit äusserster Sorgfalt zu verfahren". In Übereinstimmung damit hat das Reichsgericht in JurRdsch 1925, Nr. 1387 nach dem Hinweis darauf, dass die Vornahme von Pfändungen zu den Hauptgeschäften des Gerichtsvollziehers gehört und von einer ordnungsmässigen Durchführung wichtige Interessen berührt werden, zutreffend ausgeführt, dass von jedem Gerichtsvollzieher völlige Vertrautheit mit den auf die Pfändung bezüglichen Vorschriften und deren genaueste Beachtung zu fordern ist. GV Ha. verstiess deshalb schuldhaft gegen eine ihm gegenüber dem Kläger auf Grund des Vollstreckungsauftrages obliegende Amtspflicht, wenn er die Pfändung nicht in einer jeden Zweifel über ihren Umfang ausschliessenden Weise in der Art vornahm, dass er die Walzen und Einsätze gesondert mit in der Pfandanzeige aufführte.

31

3.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass bei einer gleichzeitigen Versteigerung der am 1. November 1949 und der später am 21. April 1950 versteigerten Sachen bei Einbeziehung der Walzen und Einsätze das Mindestgebot erreicht, mithin für die Pfandstücke das Klägers mindestens ein um 238 DM höherer Gesamterlös erzielt worden wäre. Die Revision greift diese Feststellung an und macht dazu zunächst geltend, dass die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts mit der Unmöglichkeit einer Versteigerung der am 21. April 1950 gepfändeten Sachen am gleichen Tag entfalle. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass bei ordnungsmässiger Erledigung des Pfändungsauftrages durch GV Ha. die tatsächlich erst am 21. April 1950 von OGV W. gepfändeten Sachen bereits am 1. November 1949 hätten gepfändet werden müssen und alsdann gleichzeitig mit den tatsächlich an diesem Tage gepfändeten Gegenständen hätten versteigert werden können. Wenn die Revision weiter geltend macht, dass der Schluss des Berufungsgerichts aus dem angeblichen großen Interesse des F. auf einen ausreichenden Versteigerungserlös nicht zwingend sei, weil F. betreibender Gläubiger und K. vermögenslos gewesen sei, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass die von der Revision angezogenen Erwägungen die Entscheidung des Berufungsgerichts gar nicht tragen. Im Berufungsurteil ist vielmehr ausdrücklich gesagt, dass selbst dann, wenn F. am 21. April 1950 noch nicht wie später am 19. Mai 1950 ein Interesse an der Versteigerung der gesamten Pfandsachen gehabt haben sollte, sich nach der Überzeugung des Senats ein anderer Bieter gefunden haben wurde, der ein Gebot abgegeben haben würde, welches den für die getrennt versteigerten Sachen erzielten Gesamterlös um mindestens 238 DM überschritt. Die hierzu vom Berufungsgericht im einzelnen gemachten Ausführungen bewegen sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

32

4.

Wenn danach auch eine Amtspflichtverletzung des GV Ha. zu bejahen ist, so entfällt doch insoweit ein Schadensersatzanspruch angesichts der Bestimmung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Bestimmung birgt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 277 ff mit weiteren Nachweisen), von der abzuweichen kein Anlass besteht, für den durch eine Amtspflichtverletzung eines Beamten Geschädigten die Pflicht in sich, jede sich ihm bietende rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit auszunutzen, um den Schaden zu beseitigen oder zu mindern; widrigenfalls bleibt ein aus Amtspflichtverletzung hergeleiteter Ersatzanspruch versagt. Der durch die hier interessierende Amtspflichtverletzung entstandene Schaden bestand darin, dass dem Kläger infolge des nachlässigen Verhaltens des GV Ha. die Möglichkeit genommen war, durch Mitversteigerung der Walzen und Einsätze am 21. April 1950 zu einer teilweisen Befriedigung wegen seiner Forderung gegen den Schuldner K. zu kommen. Die Walzen und Einsätze waren jedoch - anders als die am 21. April 1950 für F. & Co und Sc. gepfändeten und im Mai 1950 versteigerten Gegenstände - dem Zugriff des Klägers nicht endgültig entzogen, sie wurden lediglich, wie dem Kläger bekannt war, vom Schuldner verborgen gehalten. Bei dieser Sachlage gebot es die dem Kläger nach dem oben Gesagten obliegende Pflicht zur Schadensminderung, weiterhin alles ihm Zumutbare zu versuchen, um aus den Walzen und Einsätzen Befriedigung wegen seiner. Forderung zu erlangen. Er hätte deshalb, sobald er in dem Verfahren 25 O 92/50, Landgericht Hamburg, das vollstreckbare Urteil vom 27. April 1950 über fast 8.700 DM gegen den Schuldner erwirkt hatte, in Erfahrung bringen müssen - und zwar notfalls im Wege des Offenbarungseidverfahrens - wo sich die Walzen und Einsätze befanden, und hätte alsdann ihre Pfändung veranlassen müssen und können. Wenn er das nicht getan, sondern was ihm möglicherweise wirtschaftlich günstiger erscheinen mochte - im Wege der vertraglichen Vereinbarung von dem Schuldner die Walzen und Einsätze gegen Anrechnung von 2.000 DM auf seine Forderung selbst übernommen hat, so war das seine Sache. Jedenfalls hat er nicht dargetan, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, den ihm durch die Amtspflichtverletzung des GV Ha. entstandenen Schaden (vorläufiger Verlust der Walzen und Einsätze als Pfändungsobjekte) durch weitere ihm zumutbare Vollstreckungsmassnahmen wieder zu beseitigen. Dabei kann nach Sachlage der Dinge ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch eine spätere gesonderte Versteigerung zumindest ebenfalls einen Reinerlös von 238 DM erbracht haben würde, zumal der Kläger nach seiner eigenen Angabe vor dem Landgericht (Protokoll vom 22. April 1952) 500 DM aus dem Verkauf der Walzen und Einsätze erzielt hat. Infolgedessen fehlt es - da die Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung zur Klagebegründung gehört - seiner Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 238 DM an der erforderlichen Begründung, so dass seine Klage insoweit unter Abänderung des Berufungsurteils abzuweisen war.

33

Über die Kosten des Verfahrens war gemäss §92 ZPO zu entscheiden.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla