Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1983, Az.: 2 AZR 384/81
Beteiligungsverfahren; Vertretung des Dienststellenleiters; Vorliegen eines Verhinderungsfalles; Außerachtlassung dienstlicher Verpflichtungen; Erörterungsgespräch mit Personalvertretung; Begründungspflicht; Kündigungsschutzprozeß; Fehlerhaftigkeit des Beteiligungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.03.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 384/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 04.08.1980 - 15/8 Ca 72/80
- LAG Frankfurt 12.06.1981 - 6/12 Sa 1213/80
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 PersVG HE
- § 55 Abs. 4 PersVG HE
- § 60 Abs. 2 PersVG HE
- § 64 Abs. 2 Buchst. g PersVG HE
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 8 Abs. 2 S. 1 PersVG HE
- § 60 Abs. 1 PersVG HE
Fundstellen
- BAGE 44, 37 - 49
- JR 1985
- PersR 1985, 13
Amtlicher Leitsatz
1. Der Dienststellenleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen eines Verhinderungsfalles im Sinne des § 8 Abs. 1 PersVG HE; er ist nicht verpflichtet, unter Außerachtlassung anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen einem Erörterungsgespräch mit der Personalvertretung den Vorrang einzuräumen. Eine Begründungspflicht gegenüber dem Personalrat besteht grundsätzlich nicht. Der Personalrat kann aber dann die Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes verlangen, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Dienststellenleiter nicht durch anderweitige dienstliche Verpflichtungen abgehalten ist, an dem Erörterungsgespräch selbst teilzunehmen.
2. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitnehmer, der sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beteiligungsverfahrens beruft, das Fehlen eines Verhinderungsgrundes für den Dienststellenleiter konkret darlegen und beweisen, wenn der Personalrat die Verhandlung mit dem Vertreter nicht beanstandet hat.