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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1983, Az.: 2 AZR 384/81

Beteiligungsverfahren; Vertretung des Dienststellenleiters; Vorliegen eines Verhinderungsfalles; Außerachtlassung dienstlicher Verpflichtungen; Erörterungsgespräch mit Personalvertretung; Begründungspflicht; Kündigungsschutzprozeß; Fehlerhaftigkeit des Beteiligungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.03.1983
Aktenzeichen
2 AZR 384/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 04.08.1980 - 15/8 Ca 72/80
LAG Frankfurt 12.06.1981 - 6/12 Sa 1213/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 37 - 49
  • JR 1985
  • PersR 1985, 13

Amtlicher Leitsatz

1. Der Dienststellenleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen eines Verhinderungsfalles im Sinne des § 8 Abs. 1 PersVG HE; er ist nicht verpflichtet, unter Außerachtlassung anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen einem Erörterungsgespräch mit der Personalvertretung den Vorrang einzuräumen. Eine Begründungspflicht gegenüber dem Personalrat besteht grundsätzlich nicht. Der Personalrat kann aber dann die Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes verlangen, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Dienststellenleiter nicht durch anderweitige dienstliche Verpflichtungen abgehalten ist, an dem Erörterungsgespräch selbst teilzunehmen.

2. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitnehmer, der sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beteiligungsverfahrens beruft, das Fehlen eines Verhinderungsgrundes für den Dienststellenleiter konkret darlegen und beweisen, wenn der Personalrat die Verhandlung mit dem Vertreter nicht beanstandet hat.