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§ 16 FuttermV - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Futtermittelverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
FuttermV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7825-1-4

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei

  1. 1.

    der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,

  2. 2.

    der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

  1. 1.

    von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,

  2. 2.

    sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.