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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1994, Az.: 2 StR 202/94

Untreue; Fortgesetzte Tat; Tatzeitraum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1994
Aktenzeichen
2 StR 202/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 586 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Von einer fortgesetzten Untreue kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Tatzeitraum sehr lang ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang Erfolg.

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I. Nach den Urteilsfeststellungen oblag dem Angeklagten als Kassenleiter einer Gemeinde die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und am Jahresende die Vorbereitung des Jahresabschlusses. "Im Laufe des Jahres 1978" kam er auf die Idee, die Buchungsanlage unter Ausnutzung ihm bekannter Schwachstellen fehlerhaft so zu handhaben, daß sie den Kassenbestand unrichtig anzeigte und er den Unterschiedsbetrag unbemerkt entnehmen konnte. Dabei ging er auf mindestens zwei unterschiedliche Arten vor:

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1. Zum einen - "Variante 1" - erstellte er fingierte Sachkonten und täuschte darauf nicht getätigte Ausgaben vor, so daß die Buchhaltung einen geringeren als den tatsächlich vorhandenen Kassenbestand auswies, worauf er den Unterschiedsbetrag aus der Kasse entnahm. Im Zeitbuch, in das alle auf Sach- oder Personenkonten vorgenommenen Buchungen nach Datum und Betrag unter fortlaufenden Nummern einzutragen waren, verschleierte er die Manipulation durch Vergabe einer falschen Nummer. Später vernichtete er die entsprechenden Sachkonten- und Zeitbuchblätter. Jedoch blieb der entnommene Betrag im Tagesabschluß des Zeitbuches erhalten, so daß sich zwischen diesem Gesamtbetrag und der Summe der Einzelbeträge eine Differenz ergab. Die auf diese Weise getätigten Entnahmen konnten nach Tag und Höhe ermittelt werden. Die Feststellungen ergaben für das Jahr 1977 zwei, für jedes folgende Jahr bis zum 25. Oktober 1984 fünf bis zwölf, für 1985 (beginnend mit dem 29. März) drei, für 1986 keine und für 1987 sechs Geldentnahmen, meist in der Größenordnung zwischen 1.000 und 7.000 DM, insgesamt 175.898 DM.

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2. Bei der anderen Vorgehensweise - "Variante 2" - buchte er Schecks, die zur Bezahlung von Rechnungen eingereicht worden waren, auf dem Sachbuchkonto ordnungsgemäß, so daß der Schuldner entlastet wurde und durch die Entnahme und Verwertung des Schecks keine Gefahr einer Reklamation entstand. Das Zeitbuch manipulierte er in diesen Fällen - durch Einlegen eines Leerblattes unter falscher Nummer - so, daß der entsprechende Scheckbetrag in der Tagessumme nicht enthalten und mit einer Aufdeckung der Verfehlung aufgrund der üblichen Kontrollen nicht zu rechnen war. Für diese Vorgehensweise konnten auch später nicht die Einzelentnahmen nach Tag und Größenordnung festgestellt werden. Jedoch ließ sich der in der Zeit von 1977 bis 1986 entnommene Gesamtbetrag ermitteln. Dies war deshalb möglich, weil der Angeklagte bei jedem Jahresabschluß den bis dahin aufgelaufenen Kassenfehlbestand verschleiern mußte, was er dadurch bewerkstelligte, daß er ihn für das abgelaufene Haushaltsjahr stornierte und sogleich für das neue Haushaltsjahr als "negativen Bestandsvortrag" ("Kasseneinnahmereste") verbuchte. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst wurde der durch ihn verursachte Kassenfehlbestand von insgesamt 382.600 DM aufgedeckt, der in Höhe von 206.702 DM durch das zuletzt dargelegte Vorgehen entstanden war.

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Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Ermittlungshandlung war ein Durchsuchungsbeschluß vom 2. August 1990.

6

II. Bei dieser Sachlage hat die Verurteilung wegen fortgesetzter, sich über den gesamten Zeitraum von 1977 bis 1987 erstreckender Veruntreuung des Gesamtbetrages von 382.600 DM keinen Bestand. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer fortgesetzten Handlung können nur den Feststellungen zu der ersten Vorgehensweise entnommen werden. Sie ergeben, auch wenn man von den in den Urteilsgründen über den Tatbeginn enthaltenen Unstimmigkeiten (1977/1978) absieht, daß die bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (StV 1994, 306) für die Anwendung dieser Rechtsfigur allgemein geforderten Voraussetzungen jedenfalls nach der Untreuehandlung vom 25. Oktober 1984 nicht vorlagen. Der bis dahin festgestellten dichten Reihe von Veruntreuungen mit Schadensbeträgen von meist über 1.000 DM folgten Geldentnahmen erst wieder am 29. März 1985 (von 50 DM), am 7. Juni und 23. Dezember 1985 sowie, nach einer Pause während des ganzen Jahres 1986, die letzten sechs Veruntreuungen im Jahre 1987. Damit waren die vor dem 2. August 1985 - in dieser Form bis zum 7. Juni 1985 - begangenen Untreuehandlungen verjährt.

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Ob der Angeklagte in der Zeit ab dem 2. August 1985 Geld auch durch das vorstehend unter I 2 dargestellte Vorgehen entnommen hat, gegebenenfalls in welchem Umfang, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.

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Damit war das Urteil auch zum Schuldspruch aufzuheben. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Untreuehandlungen, die der Angeklagte durch Vortäuschen von Ausgaben über fingierte Sachkonten und Entnahme der entsprechenden Beträge begangen hat, bestehen bleiben.

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Wegen der Unklarheiten über den Umfang der verjährten Taten überläßt der Senat die gebotene Teileinstellung des Verfahrens dem neu erkennenden Tatgericht.

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III. Wenn das neu erkennende Tatgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte Untreuehandlungen, die im angefochtenen Urteil als "Variante 2" dargestellt sind, auch in der Zeit ab dem 2. August 1985 begangen hat, aber keine konkrete Zahl von Einzelhandlungen, sondern wiederum nur einen Gesamtbetrag ermitteln kann, so ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß er diesen durch eine Handlung veruntreut hat.

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Soweit lediglich feststeht, daß der Angeklagte der Gemeinde durch verschiedene Manipulationen Nachteile zugefügt hat, eine Verurteilung aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil offen bleibt, welche Beträge er in nicht rechtsverjährter Zeit entnommen hat, wird der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen haben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Angeklagte jeweils am Jahresende die im Verlauf des Jahres entnommenen Beträge verschleierte.

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Hierdurch kann der Gemeinde insoweit ein Nachteil entstanden sein, als der Angeklagte eine erfolgversprechende Geltendmachung der der Gemeinde zustehenden Schadensersatzansprüche verhinderte.

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Dieses Verhalten, das als straflose Nachtat im Verhältnis zur vorangegangenen Untreue zu bewerten wäre, könnte Bedeutung erlangen, soweit die vorangegangene Untreue nicht (mehr) verfolgt werden kann.