Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2022, Az.: XIII ZB 5/21
Feststellung der Verletzung eines Betroffenen in seinen Rechten durch die Haft bei Erledigung des Haftaufhebungsantrags durch die Entlassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.2022
- Aktenzeichen
- XIII ZB 5/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 21208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mülheim - 03.12.2020 - AZ: 32 XIV (B) 12/20
- LG Duisburg - 11.01.2021 - AZ: 12 T 294/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags nur einmal abschließend entschieden werden.
- 2.
Die Rückführung von Ausländern durch Sammelcharter kann dazu führen, dass die Sicherungshaft im Einzelfall länger dauert als bei einer Rückführung etwa im Rahmen eines Linienflugs.
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2021 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Juni 2017 nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 20. August 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab und drohte die Abschiebung an. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 6. September 2018 vollziehbar. Der Bescheid ist seit dem 3. September 2019 bestandskräftig.
Nachdem eine Identitätsklärung scheiterte, weil der Betroffene zu verschiedenen Terminen nicht erschienen war, hat das Amtsgericht am 9. November 2020 Abschiebungshaft bis zum 9. Februar 2021 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 25. November 2020 Beschwerde eingelegt. Durch seine Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) hat er am 28. November 2020 einen Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt und für den Fall der Haftentlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Haftaufhebung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 zurückgewiesen. Dagegen hat die Vertrauensperson Beschwerde eingelegt.
Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Haft mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. Januar 2021 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis einschließlich 10. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sicherungshaft spätestens mit Ablauf des 19. Januar 2021 ende. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Beschwerde der Vertrauensperson zurückgewiesen.
Nachdem der Betroffene am 18. Januar 2021 aus der Haft entlassen worden war, hat die Vertrauensperson Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 den Betroffenen im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 18. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Aufhebungsantrag der Vertrauensperson sei unzulässig. Ihm habe von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen - Rechtsanwältin S. - bereits Beschwerde gegen die Anordnung der Haft eingelegt habe. Beide Verfahren beträfen den gleichen Gegenstand.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 steht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts in dem Beschwerdeverfahren über den Haftanordnungsantrag entgegen. Die Entscheidung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730, [juris Rn. 17]; vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, juris Rn. 5). Für den verbleibenden Zeitraum vom 11. Januar bis 18. Januar 2021 hätte das Landgericht zwar das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde aber unbegründet (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson darf unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen, das mit Blick auf die auch verfassungsrechtlich mit Art. 104 GG hervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass eine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war oder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Der Betroffene kann daher auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht beantragen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20).
a) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie auch hier - in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 steht daher die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts vom 11. Januar 2021 entgegen. Das Landgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Feststellung beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Für die im vorliegenden Verfahren begehrte (erneute) Feststellung ist daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, InfAuslR 2021, 381 Rn. 6).
b) Anders liegt es, soweit das Landgericht durch den Beschluss vom 11. Januar 2021 die Haft für den Zeitraum vom 11. Januar bis 18. Januar 2021 aufrechterhalten hat. Die Aufrechterhaltung der Haft konnte nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht in materielle Rechtkraft erwachsen. Die Rechtskraft des Beschlusses steht dem Feststellungsantrag für diesen Zeitraum nicht entgegen. Das Landgericht hätte das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9 - 11). Gleichwohl kann der Senat, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nach den dafür geltenden Maßgaben (BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.) auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit der im Hinblick auf die materielle Rechtskraft von Amts wegen zu berücksichtigenden Entscheidung des Landgerichts vom 11. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren über die Haftanordnung sowie des gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4, § 28 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO zu berücksichtigenden Protokolls der vorausgegangenen Anhörung in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, ebenda; Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 7). Abweichende oder neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten. Das zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf:
aa) Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der von ihm am gleichen Tag getroffenen Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Haft, der Ermittlungen gemäß § 26 FamFG und eine ausführliche Anhörung des durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertretenen Betroffenen vorausgegangen waren, durfte es den Aufhebungsantrag ohne weitere Sachverhaltsklärung ablehnen (vgl. Göbel in Keidel, FamFG, 20. Auflage § 426 Rn. 8). Insoweit stellt das Beschwerdegericht zutreffend darauf ab, dass Gegenstand des gleichzeitig von ihm geführten Verfahrens über die Beschwerde gegen die Haftanordnung auch der Fortbestand der Voraussetzungen der Freiheitsentziehung war. Im Beschwerdeverfahren ist die angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen. Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).
bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrauensperson vor der Zurückweisung der Beschwerde keine Akteneinsicht gewährt worden war. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde nicht vor Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakte und die von dem Beschwerdegericht beigezogene Ausländerakte hätte entscheiden dürfen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, NVwZ-RR 2019, 122 Rn. 5 ff.). Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was die Vertrauensperson im Falle der Gewährung von Akteneinsicht und im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher lässt es sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 13).
cc) Auch wenn zugunsten der Rechtsbeschwerde unterstellt würde, dass die Vertrauensperson eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wie in der Rechtsbeschwerde ausgeführt geltend gemacht hätte, würde dies nicht durchgreifen. Die angeordnete Dauer der Haft war im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Ausführungen in der Rechtsbeschwerde auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Rückführung von Ausländern durch Sammelcharter kann dazu führen, dass die Sicherungshaft im Einzelfall länger dauert als bei einer Rückführung etwa im Rahmen eines Linienflugs. Ob und unter welchen Umständen dies im Widerspruch zu dem Gebot steht, die Sicherungshaft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Rückführung sollte nämlich während der Coronavirus-Pandemie erfolgen. Jedenfalls in einer solchen Sondersituation kann sich die für die Rückführung zuständige Behörde ermessensfehlerfrei für die Rückführung mit Sammelchartern entscheiden, schon um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den mit dem Transport der abzuschiebenden Ausländer zu dem jeweiligen Flughafen befassten Bediensteten Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12).
dd) Ebensowenig greifen die von der Rechtsbeschwerde angeführten Zweifel in Bezug auf die Frage der rechtmäßigen Identifizierung des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung durch. Insoweit fehlt es bereits an Ausführungen, die unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 11. Januar 2021 in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen hätten begründen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.