Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.2024, Az.: BVerwG 9 B 1.24 (9 C 3.24)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klagebefugnis eines Pächters für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss bzgl. der Inanspruchnahme seines Pachtgrundstücks für ein Straßenbauvorhaben bei Unterverpachtung des Pachtgrundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1.24 (9 C 3.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 18897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B9B1.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.04.2023 - AZ: 8 A 20.40017
- nachfolgend
- BVerwG - 15.12.2025 - AZ: BVerwG 9 C 3.24
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und
Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21. April 2023 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1. betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Pächter, der sich gegen die Inanspruchnahme seines Pachtgrundstücks für ein Straßenbauvorhaben zur Wehr setzt, auch dann für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist, wenn er das Pachtgrundstück unterverpachtet hat.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.