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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1977, Az.: VIII ZR 311/75

Nichtgewährung rechtlichen Gehörs; Gebot der sofortigen Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis; Pflicht zur Prozessförderung ; Versagung einer Vertagung oder einer Schriftsatznachfrist zur Erklärung über schriftliche Bekundungen von Zeugen, die sich zu Kernpunkten des Rechtsstreits geäußert haben, kann eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 311/75
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1977, 13186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.10.1975
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • IPRspr 1977, 137
  • MDR 1978, 46 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Die Firma In. Import-Export GmbH in F. (M.), Re.weg ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Ra.,

Prozessgegner

Die Firma Fe. Export-Import-Handeisvertretungen in Z., I., Postfach ..., Ju.,
vertreten durch ihren Generaldirektor Vinko Pr.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 4 ZPO) in einer fremden, den Prozeßbeteiligten nicht geläufigen Sprache erst in der Berufungsverhandlung oder am Tag davor bei Gericht vorgelegt werden und einer Partei die zur Überprüfung der beigegebenen Übersetzung beantragte Schriftsatznachfrist (§ 272 a ZPO) versagt wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Oktober 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main und im hier interessierenden Zeitraum Tochtergesellschaft des jugoslawischen Unternehmens P.-Be., kaufte im Jahre 1970 bei einer deutschen Herstellerfirma Ausrüstungsgerät zur Gewinnung von Kies. Unstreitig war das Gerät für die Filiale von P.-Be. in D. S. bei Z. bestimmt und wurde dorthin auch geliefert. Bei diesem Geschäft war die in Z. ansässige Beklagte, ein zugelassenes Außenhandelsunternehmen eingeschaltet.

2

Die Klägerin, die Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen (insgesamt: 238.093,71 DM) verlangt, behauptet, ein Vertrag mit der Beklagten sei dadurch zustandegekommen, daß sie ihr die "Pro-Forma-Rechnung" vom 27. Februar 1970 übersandt habe, die als Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt a.M. nennt, und daß die Beklagte durch ihr Telex vom 6. März 1970 den Kaufabschluß und damit auch die Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt habe.

3

Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie habe mit der Klägerin keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Deshalb fehle es auch an einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung.

4

Das Landgericht Frankfurt hat durch Zwischenurteil die Einrede fehlender Zuständigkeit verworfen. Das Berufungsgericht ist, nachdem es die Zeugen B. und Se. vernommen und mit Einverständnis der Parteien von den Zeugen V. und De. schriftliche Auskünfte nach § 377 Abs. 4 ZPO eingeholt hat, zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an einem wirksamen Vertragsabschluß zwischen den Parteien und deshalb auch an einer wirksamen Vereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt oder eines sonstigen deutschen Gerichts; es hat deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie um Wiederherstellung des landgerichtlichen Zwischenurteils bittet. Die Beklagte war im Revisionsverfahren anwaltlich nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

6

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

I.

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, es fehle an einem Kaufabschluß und deshalb auch an einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien, auf die in kroatisch-serbischer Sprache abgefaßten schriftlichen Erklärungen der Zeugen V. und De.. Die schriftliche Äußerung des Zeugen V. war am Tage vor der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 1975 eingereicht worden, die Äußerung De. wurde im Termin selbst vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten überreicht. Beigegeben war jeweils ein Stück der Übersetzung. Im Termin vom 7. Oktober 1975 wurde der Antrag der Klägerin, ihr zur Erklärung auf die schriftlichen Äußerungen der Zeugen V. und De. Schriftsatzfrist zu gewähren, zurückgewiesen und Verkündungstermin auf den 28. Oktober 1975 bestimmt. An diesem Tag erging das angefochtene Urteil.

8

Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts war rechtlich fehlerhaft, denn es wurde der Klägerin nicht im gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt (Art. 103 Abs. 1 GG).

9

II.

Dem vorgenannten Verfassungsgebot ist nur dann genügt, wenn der gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE Bd. 7 S. 239, 241; BVerfG in NJW 1957, 17 in NJW 1958, 665 und in NJW 1959, 1315, 1316). Allerdings muß eine Stellungnahme der Parteien zum Ergebnis einer vor dem Prozeßgericht erfolgten Beweisaufnahme in aller Regel umgehend erfolgen; denn der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt (§ 370 Abs. 1 ZPO). Dieses Gebot der sofortigen Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis gilt auch, wenn Zeugen nicht vernommen sondern ihre nach § 377 Abs. 4 ZPO eingeholten schriftlichen Erklärungen oder wenn sonstige Urkunden als Beweismittel vorgelegt werden. Der Rechtsstreit soll nämlich "aufgrund des unmittelbar lebendigen Eindrucks der Beweisaufnahme verhandelt und entschieden werden" (Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 370 Anm. I 1 a). Die Parteien können deshalb in aller Regel nicht Vertagung verlangen, um zum Ergebnis einer Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, vielmehr soll sich unmittelbar an die Beweisaufnahme eine "erschöpfende Verhandlung" über das Beweisergebnis anschließen (Stein/Jonas a.a.O.).

10

Die Erfüllung dieser Pflicht zur Prozeßförderung setzt indes voraus, daß schon im Termin selbst eine sachliche Stellungnahme zum Beweisergebnis überhaupt möglich ist. Fehlt es daran, so kann die Versagung einer Vertagung oder einer Schriftsatznachfrist zur Erklärung über schriftliche Bekundungen von Zeugen, die sich zu Kernpunkten des Rechtsstreits geäußert haben, eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs und damit einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 1 GG darstellen (Stein/Jonas a.a.O.).

11

Nun heißt es allerdings in der Niederschrift über die Berufungsverhandlung, die schriftlichen Erklärungen der beiden Zeugen Vuksan und Desantic seien "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden". Der in der Niederschrift anschließend mitgeteilte, vom Berufungsgericht abgelehnte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatznachfrist verdeutlicht jedoch, daß die Klägerin, wie sie zur Begründung ihrer Revision geltend macht, sich im damaligen Termin außerstande sah, zu den - für den Prozeßausgang bedeutsamen - Bekundungen der beiden Zeugen in ausreichender Weise sachlich Stellung zu nehmen. Dies ist verständlich, denn unstreitig war ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter der kroatisch-serbischen Sprache nicht mächtig, er konnte also nicht auf Unstimmigkeiten und Unklarheiten der Übersetzung hinweisen. In sprachlicher Hinsicht sind die Übersetzungen ungewandt, an einigen Stellen mehrdeutig und schwer verständlich.

12

Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage war die Gewährung einer hinreichend bemessenen Schriftsatzfrist (§ 272 a ZPO) das Mindeste, was die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte und Prozeßchancen erwarten durfte, als sie im Termin vom 7. Oktober 1975 plötzlich mit den schriftlichen Erklärungen der beiden Zeugen V. und De. konfrontiert war. Die Versagung einer Schriftsatzfrist stellt einen Verfahrensfehler dar, auf dem möglicherweise die angefochtene Entscheidung beruht.

13

III.

Unter Aufhebung des Berufungsurteils war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Erst im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte