Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1974, Az.: 4 StR 340/74
Mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundener Einzelanschluss einer Privatperson als Teil einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage; Gefährdung des Fernmeldebetriebes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 19.02.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 25, 370 - 372
- MDR 1974, 1031 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2013-2014 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Erpressung u.a.
Prozessführer
Gärtner Hans-Joachim W. aus W., K., geboren am ... 1945 in Ü.
Amtlicher Leitsatz
Der mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene Einzelanschluß einer Privatperson ist Teil einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage und untersteht dem Schutz des § 317 StGB.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. August 1974,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. Februar 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in drei Fällen, falscher Verdächtigung, versuchter Nötigung (§§ 253, 164, 240, 43 StGB) und wegen Gefährdung des Fernmeldebetriebes nach § 317 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die §§ 1, 15 Fernmeldeanlagegesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Bezüglich der zuletzt genannten Straftat ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte seit Ende 1972 in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen im Keller des Hauses, in dem er zur Miete wohnte, eine Verbindungs- und Verzweigungsdose, in der die Kabel von vier Telefonanschlüssen des Hauses zusammenliefen, öffnete, das Kabel jeweils eines der fremden Anschlüsse abklemmte und stattdessen sein eigenes Telefon, das wegen einer Gebührenschuld gesperrt war, aufschaltete. Auf diese Weise telefonierte er auf Kosten der anderen Telefonteilnehmer, deren Anschlüsse während dieser Zeit gestört oder ganz stillgelegt waren.
Die Revision, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hält insbesondere die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Fernmeldebetriebes nach § 317 StGB (in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die §§ 1, 15 Fernmeldeanlagengesetz) für rechtsfehlerhaft. Sie bezieht sich dabei auf einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1970 (NJW 1971, 528), der die nur zeitweilige Lahmlegung eines einzelnen privaten Fernsprechanschlusses unter den heute gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Fernsprechwesen nicht mehr als Verhinderung oder Gefährdung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage im Sinne von § 317 StGB gewertet wissen will.
Diese Auffassung wird vom Senat nicht geteilt. Die Frage, ob auch der "private" Fernsprechanschluß öffentlichen Zwecken im Sinne des § 317 StGB dient, ist vom Reichsgericht stets bejaht worden (RGSt 29, 244; 34, 250; RG JW 1920, 1036). Dieser Meinung hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 24. August 1965 angeschlossen (JMBl NRW 1966, 94). Danach dient die von den Fernsprechämtern zur allgemeinen Benutzung für die Ortsbewohner eingerichtete Fernsprechanlage als Ganzes öffentlichen Zwecken. Das Gleiche gilt aber auch von den einzelnen Fernsprechstellen als Teilen dieses Ganzen. Auch die einzelnen privaten Anschlüsse dienen öffentlichen Zwecken, nämlich insofern, als sie jedermann ermöglichen, mit Inhabern der Anschlüsse in Verbindung zu treten (RGJW 1920, 1036 unter Verweisung auf RGSt 29, 244/245).
Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung, die sich nach RGSt 29, 255 auch aus der Geschichte des§ 317 StGB ergibt, abzugehen. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse im Fernsprechwesen haben sich seither in einer Weise geändert, daß der Begriff des öffentlichen Zwecks des Fernmeldewesens einer anderen Auslegung bedarf.
Die von der Revision zitierte Entscheidung des BayObLG hebt zur Begründung der vom Reichsgericht abweichenden Meinung u.a. auf das "persönliche Interesse des Inhabers eines privaten Fernsprechanschlusses an der ungehinderten Teilnahme am allgemeinen Fernsprechverkehr" sowie darauf ab, daß angesichts der "ungeheuren Erweiterung" des Fernsprechnetzes "ein einzelner privater Fernsprechanschluß im Vergleich zum Gesamtbetrieb des Fernsprechnetzes überhaupt nicht mehr ins Gewicht falle". Beide Argumente sprechen ebensowenig gegen den möglichen Öffentlichkeitscharakter auch des einzelnen Fernsprechanschlusses wie die in der Entscheidung weiter hervorgehobene Tatsache, daß der "private Fernsprechteilnehmer nicht verpflichtet" sei, "sich stets für einen Anruf bereit zu halten oder im Falle seiner Anwesenheit entgegenzunehmen".
Dem "persönlichen" Interesse des Anschlußinhabers, jederzeit mit jedermann - so auch mit Behörden und anderen der Öffentlichkeit dienenden Institutionen - in Verbindung zu treten, steht die einer breiten Öffentlichkeit gegebene Möglichkeit gegenüber, den Anschlußinhaber telefonisch zu erreichen. Hier sind private und der Öffentlichkeit dienende Interessen eng miteinander verknüpft. Sie lassen sich - auch für den Bereich des Einzelanschlusses - nicht trennen. Die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtende Ausweitung des Netzes in der Bundesrepublik Deutschland mit starkem Anstieg der Fernsprechanschlüsse und Einführung der Automatisierung mag die einzelnen privaten Fernsprechanschlüsse - wie die Revision in Anlehnung an die zitierte Entscheidung meint - nicht mehr sehr gewichtig erscheinen lassen. Diese erhebliche Ausweitung hat aber zugleich eine ebenso erhebliche Zunahme des Öffentlichkeitscharakters des Fernsprechnetzes zur Folge, zu dem nun einmal notwendig die einzelnen Anschlüsse gehören. Mehr noch als früher dient heute das Fernsprechnetz der Post öffentlichen Zwecken. Es hat sich zu einem der wichtigsten Kommunikationsmittel entwickelt, das den Bürger mit der Öffentlichkeit und die Öffentlichkeit mit dem Bürger in vielfältiger Weise in Kontakt hält.
Daß sich der Inhaber eines einzelnen Telefonanschlusses nicht stets für einen Anruf bereit zu halten hat, muß dem Öffentlichkeitscharakter seines Anschlusses nicht entgegenstehen. Auch die Anschlüsse von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen büßen diesen Charakter nicht deshalb ein, weil sie - was die Regel ist - nicht jederzeit für das Publikum telefonisch erreichbar sind.
Somit ist auch der mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene Einzelanschluß einer Privatperson Teil einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage und untersteht dem Schutz des § 317 StGB. Mit Recht hat daher das Landgericht den Angeklagten, der nach den Feststellungen den Betrieb einer solchen Anlage durch Veränderung verhindert hat, eines Vergehens nach § 317 StGB (tateinheitlich mit einem Verstoß gegen §§ 1, 15 des Fernmeldeanlagegesetzes) für schuldig befunden.
Auch im übrigen gibt das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten. Ebensowenig sind im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen. Daß die Kammer die Vielzahl der abzuurteilenden Taten straferschwerend gewertet hat, ist nicht zu beanstanden.
Mayr
Ri. Dr. Dr. Spiegel befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Börtzler
Hürxthal
Buddenberg