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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2020, Az.: 2 ARs 236/19

Gebotenheit der allgemeinen Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2020
Aktenzeichen
2 ARs 236/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 11317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0

Fundstelle

  • wistra 2020, 172

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.

Franke
Appl
Grube
Schmidt
RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Franke