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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 1 BvR 2613/11

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.11.2011
Aktenzeichen
1 BvR 2613/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 33916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BFH - 24.08.2011 - AZ: V S 16/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Steinmetz & Kübel,

Universitätsplatz 1, 36037 Fulda -

gegen

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011 - V S 16/11 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing