Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: 3 AZR 637/79
Ausschlußklausel; Verfallklausel; Provision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.03.1982
- Aktenzeichen
- 3 AZR 637/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 21.03.1978 - 4 Ca 10/78
- LAG Hannover 27.03.1979 - 12 Sa 64/78
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AiB 2001, 35 (amtl. Leitsatz)
- BB 1983, 195
- DB 1982, 2249
Amtlicher Leitsatz
1. Die widerspruchslose Hingabe von Provisionsabrechnungen läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, der Arbeitnehmer sei mit allen Einzelheiten einverstanden oder wolle gar auf Provisionsansprüche verzichten. Eine Vertragsklausel, die das dennoch unterstellt, verstößt gegen § 87 c Abs. 5 HGB und ist unwirksam.
2. Soll die Provision aus dem "Nettofakturenbetrag" errechnet werden, so läßt diese Formulierung nicht eindeutig erkennen, ob die Umsatzsteuer provisionspflichtig ist. Die Auslegungsregel des § 87 b Abs. 2 Satz 3 HGB ist nicht ohne weiteres anwendbar, wenn die Provisionsregelung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 stammt.
3. Die Auskunftsansprüche des Handlungsgehilfen nach § 87 c Abs. 2 und 3 HGB unterliegen der Verfallklausel gem. § 13 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel im Land Niedersachsen 26. April 1977. Der Lauf der Ausschlußfrist beginnt erst mit der Erteilung einer Abrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB.