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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: 3 AZR 637/79

Ausschlußklausel; Verfallklausel; Provision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
3 AZR 637/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 21.03.1978 - 4 Ca 10/78
LAG Hannover 27.03.1979 - 12 Sa 64/78

Fundstellen

  • AiB 2001, 35 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1983, 195
  • DB 1982, 2249

Amtlicher Leitsatz

1. Die widerspruchslose Hingabe von Provisionsabrechnungen läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, der Arbeitnehmer sei mit allen Einzelheiten einverstanden oder wolle gar auf Provisionsansprüche verzichten. Eine Vertragsklausel, die das dennoch unterstellt, verstößt gegen § 87 c Abs. 5 HGB und ist unwirksam.

2. Soll die Provision aus dem "Nettofakturenbetrag" errechnet werden, so läßt diese Formulierung nicht eindeutig erkennen, ob die Umsatzsteuer provisionspflichtig ist. Die Auslegungsregel des § 87 b Abs. 2 Satz 3 HGB ist nicht ohne weiteres anwendbar, wenn die Provisionsregelung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 stammt.

3. Die Auskunftsansprüche des Handlungsgehilfen nach § 87 c Abs. 2 und 3 HGB unterliegen der Verfallklausel gem. § 13 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel im Land Niedersachsen 26. April 1977. Der Lauf der Ausschlußfrist beginnt erst mit der Erteilung einer Abrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB.