Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1977, Az.: II ZR 164/76
Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen Dritten bei Vertragsverhandlungen; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzpflichten; Pflicht zur Unterrichtung des Vertragspartners über die voraussichtliche Undurchführbarkeit eines Geschäfts nach Vertragsabschluss; Zustandekommen vertraglicher Beziehungen; Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens beim Vertragsschluss; Abschluss eines Reisechartervertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 164/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.05.1976
- LG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 70, 337b - 345
- DB 1978, 978 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. S. A. Ltd., A. M. 53-55, P.,
gesetzlich vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Vardis V.
Prozessgegner
E., Vertriebsgesellschaft für Industrieanlagen mbH, S.straße 8, M.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann Graf von P.
Amtlicher Leitsatz
Wer als Dritter bei Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluß auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zu haben, kann wegen Verletzung von Schutzpflichten auch dann schadensersatzpflichtig sein, wenn er es nach Vertragsabschluß unterläßt, dem Verhandlungspartner wesentliche Informationen über die voraussichtliche Undurchführbarkeit des Geschäfts zu geben, und dieser deshalb Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche unterläßt, die ihn vor Schaden bewahrt hätten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1976 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Schiffahrtsgeschäfte jeglicher Art. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz eines Schadens, den sie durch Charterung des Tankers "Ross Sound" der norwegischen Reederei ... A/S und dessen Weitervercharterung an die ... AG in Bern erlitten habe. Der Tanker sollte im ägyptischen Hafen Ras Shukeir Rohöl übernehmen, erhielt aber dort keine Ladung.
Die Klägerin hatte schon im Frühjahr 1971 über die britische Schiffsmaklergesellschaft ... (Marine) Ltd. mit der ... AG über die Beförderung größerer Mengen ägyptischen Rohöls verhandelt. Die Verhandlungen waren zunächst gescheitert bzw. ein bereits abgeschlossener Chartervertrag wurde nicht ausgeführt, weil die ... AG die von der Klägerin geforderten Sicherheiten nicht leistete. Im Mai 1971 wurden sie wieder aufgenommen, nachdem die Klägerin dahin unterrichtet worden war, daß die ... AG inzwischen die Beklagte beauftragt habe, für sie tätig zu werden und die gewünschten bankmäßigen Absicherungen der Frachtforderung durch das Bankhaus ... & Co. zu beschaffen. Am 25. Mai 1971 übernahm sodann - einer Vorbedingung der Klägerin für die Wiederaufnahme der Verhandlungen entsprechend - das Bankhaus im Auftrag der Beklagten eine an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpfte Teilfrachtgarantie von 4 US-Dollar/mt bis zum Höchstbetrag von 545.600 US-Dollar. Daraufhin kam es am 26. und 27. Mai 1971 zu Verhandlungen, nach deren Abschluß am 27. Mai 1971 zwischen der ... AG und der Klägerin zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden: Einmal ein Rahmenabkommen über die Verschiffung von vorerst 125.000 t Rohöl und zum anderen ein Chartervertrag, zu dem durch Zusatzvereinbarung vom 2. Juni 1971 der Tanker "Templar" als ausführendes Schiff bestimmt wurde. An den Verhandlungen hatte ein größerer, an dem Zustandekommen des Geschäfts interessierter Personenkreis teilgenommen, unter anderem Herr ... von der ... AG. Neben ihm trat der damalige Geschäftsführer der Beklagten, ..., mit ihrem Prokuristen ... auf.
Nachdem MS "Tempiar" in Ras Shukeir Ladung übernommen hatte, schloß die ... AG mit der Klägerin einen zweiten, auf den 3. Juni 1971 datierten - allerdings nicht vor dem 7. Juni 1971 von der ... AG unterzeichneten - Reisechartervertrag über den inzwischen auf Anforderung der Beklagten von der ... Ltd. benannten und von der Klägerin am 4. Juni 1971 in Zeitcharter genommenen Tanker "Ross Sound" ab. Dieser Tanker, mit einer Ladekapazität von etwa 80.000 t, dessen Beladung für den 10. Juni 1971 vorgesehen war, setzte sich umgehend in Fahrt und traf zum angegebenen Zeitpunkt in Ras Shukeir ein. Dort erhielt er aber keine Ladung. Er blieb zunächst im Hafen liegen und wartete auf Beladung, wobei täglich Überliegegelder von über 10.000 US-Dollar anfielen. Auf die Überliegegelder leistete die Klägerin als Vertragspartnerin der norwegischen Reederei am 16. Juni 1971 eine Abschlagszahlung von 30.000 US-Dollar, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich darum gebeten hatte, das Schiff in Ras Shukeir noch weiter auf Ladung warten zu lassen. Am 18. Juni 1971 verlangte die ... Ltd. im Auftrag der Klägerin von der Beklagten für den Tanker "Ross Sound" eine "stem" (d.h. eine Erklärung der Hafenbehörde, daß die zur Beladung des Schiffs benötigte Gütermenge zur Verladung bereit gehalten wird) sowie unter anderem eine 4 US-Dollar/mt-Garantie für den Fall der Nichtbeladung. Die Beklagte erfüllte diese Forderungen nicht, das Bankhaus ... & Co. dehnte nur die Teilfrachtgarantie auf eine zu befördernde Rohölmenge von etwa 176.000 t aus. Als am 19. Juni 1971 immer noch keine Ladung für den Tanker übernommen werden konnte, zog dessen Reeder das Schiff aus dem Hafen von Ras Shukeir ab und forderte von der Klägerin aufgrund des mit ihr geschlossenen Chartervertrags die angefallenen Liegegelder und Risikozuschläge sowie Schadensersatz für den Ausfall der Fahrt. Der Reeder und die Klägerin haben in der Zwischenzeit einen Vergleich geschlossen, wonach letztere noch 225.000 US-Dollar schuldete, die sie in der Folge auch bezahlt hat.
Die Klägerin meint, daß die Beklagte ihr für den Schaden aus der Charterung und Weitervercharterung des Tankers "Ross Sound" einzustehen habe, der ihr durch die Abschlagszahlung von 30.000 US-Dollar und die Zahlung aufgrund des Vergleichs entstanden sei; hinsichtlich der von diesem erfaßten Positionen räumt sie allerdings hälftiges Mitverschulden ein. Die Beklagte - und nicht die angeblich vermögenslose, zwischenzeitlich aufgelöste ... AG - sei nämlich die eigentliche Geschäftsherrin der gesamten Transaktion gewesen und habe die ihr obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten bei Anbahnung und Abschluß der Vertragsverhandlungen schuldhaft verletzt, weil sie durch ihr Auftreten und ihre Erklärungen den irreführenden Eindruck erweckt habe, daß die Charterverträge ordnungsgemäß erfüllt und nicht nur die Frachtforderungen einschließlich etwaiger Fehlfrachten, sondern auch die Überliegegelder bankmäßig abgesichert würden. Die Beklagte hafte ihr auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Denn sie habe trotz Kenntnis von den hohen Überliegekosten nicht darauf aufmerksam gemacht, daß nach den ihr vorliegenden Informationen mit einer Beladung des Tankers frühestens Ende Juni 1971 zu rechnen sei, sondern habe im Gegenteil sein weiteres Verbleiben im Hafen von Ras Shukeir verlangt.
Die Klägerin hat - soweit hier noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zur Zahlung des DM-Gegenwerts von 30.000 US-Dollar sowie von 112.500 US-Dollar, jeweils nebst Zinsen und gerechnet zum amtlichen Mittelkurs am Zahlungstag, zu verurteilen.
Die Beklagte bestreitet, daß sie irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin gehabt habe, aus denen ihre Haftung hergeleitet werden könne. Der Klägerin seien außerdem die Risiken des geplanten Ölgeschäfts hinreichend bekannt gewesen. Insbesondere habe sie gewußt, daß der Zeitpunkt für die Übernahme der Ladung durch den Tanker "Ross Sound" noch ungewiß gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat vertragliche Beziehungen der Parteien verneint: Der Chartervertrag sei nur zwischen der Klägerin und der ... AG zustande gekommen, und es sei weder ein Schuldbeitritt, eine Bürgschaft noch eine Garantieerklärung der Beklagten für den Fall erwiesen, daß die ... ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht würde erfüllen können. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden; die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat aber auch eine Vertrauenshaftung der Beklagten abgelehnt. Insoweit ist es dem Vortrag der Klägerin nicht in vollem Umfange gerecht geworden.
1.
Die Klägerin kann allerdings - darin ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu folgen - keine Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens beim Vertragsschluß daraus herleiten, daß sie die Charterverträge über "Ross Sound", wie sie behauptet, nur wegen der Einschaltung der Beklagten in die Vertragsverhandlungen und im Vertrauen auf deren Beziehungen zum Bankhaus ... & Co. abgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat zwar aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der damalige Geschäftsführer der Klägerin ... auf der Seite der Tugag an den einleitenden Verhandlungen am 26./27. Mai 1971 teilgenommen, hieran maßgeblichen Anteil gehabt und bei seinen Verhandlungspartnern den Eindruck erweckt hat, der Beklagten komme im Verhältnis zur ... und bei der künftigen Geschäftsabwicklung eine gewichtige Stellung zu; Friedrichs habe insbesondere durch Hinweise auf das angeblich hinter ihr stehende Bankhaus ... & Co. und auf von dort zu erwartende Bankgarantien die Abschlußbereitschaft der Klägerin entscheidend gefördert. Ferner waren sich, wie in diesem Zusammenhang hinzuzufügen ist, unstreitig alle Beteiligten darüber im klaren, daß die "Bonität" der ... für das in Aussicht genommene umfangreiche Geschäft nicht ausreichte. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte durch die Art ihrer Beteiligung als eine Art finanzieller Sachwalter in Erscheinung getreten ist und insoweit gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, den sie grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß; der Bundesgerichtshof hat gerade dann, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit eines in Aussicht genommenen Vertragspartners zweifelhaft ist, demjenigen Dritten, der einen eigenen Einfluß auf die Abwicklung und Finanzierung eines Geschäfts hat oder zu haben den Eindruck erweckt und dadurch den Geschäftsabschluß maßgeblich beeinflußt, Aufklärungs-, Rücksichts- und Schutzpflichten gegenüber dem anderen Teil auferlegt und ihn schadensersatzpflichtig gemacht, wenn solche Pflichten verletzt werden (BGHZ 56, 81, 85). Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision beruft, führt aber im vorliegenden Falle nicht weiter. Der Schadensersatzanspruch, den die Klägerin geltend macht, ist daraus entstanden, daß "Ross Sound" aus Gründen, die keiner der Beteiligten zu vertreten hatte, keine Ladung erhalten konnte. Die Beklagte hat zwar für die Erfüllung der eigentlichen Frachtansprüche durch die ... Bankgarantien in Aussicht gestellt (und zum Teil auch erbracht). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie aber zu keiner Zeit Bankgarantien für etwaige Fehlfracht angekündigt (BU S. 25). In dieser Hinsicht kann sich die Revision auch auf keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin berufen. Die Berufungsbegründung enthält zwar die Behauptung, daß die Beklagte im Fernschreiben vom 25. Mai 1971 die Überzeugung geäußert habe, daß 96 Stunden nach Benennung der beiden ersten Tanker die volle bankmäßige Absicherung der gesamten Frachtforderung "d.h. einschließlich Fehlfracht für den Fall der Nichtbeladung aufgrund der sog. no-oil-clause - wie auch die Absicherung der Überliegegelder" erfolgen werde. Das wird aber von der inhaltlichen Wiedergabe des Fernschreibens in der Klageschrift und seiner Anlage nicht gedeckt. Es gibt auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte das Vertrauen in Anspruch genommen hätte, für eine Schadloshaltung der Klägerin auch bei Nichtzustandekommen der Öltransporte sorgen zu wollen; daraus, daß der von der ... unterzeichnete Chartervertrag für "Ross Sound" die "no-oil-clause" enthielt und die Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhoben hatte, konnte die Klägerin nicht den Schluß ziehen, daß sie auch insoweit kein Risiko eingehe. Damit ist aber für eine Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragschluß kein Raum; denn eine Haftung aus diesem Rechtsgrunde kommt nur für Schäden in Betracht, für deren Nichteintritt Vertrauen in Anspruch genommen worden ist.
2.
Die Beklagte kann aber unter einem anderen, vom Berufungsgericht nicht geprüften Gesichtspunkt zum Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verpflichtet sein. Denn die Klägerin hat auch behauptet, die Beklagte habe spätestens am 5. Juni 1971 durch Fernschreiben der Firma ... S. A. erfahren, daß die Übernahme der Ladung in Ras Shukeir nicht vor Ende Juni/Anfang Juli 1971 möglich sein werde (Klageschrift S. 18, Berufungsbegründung S. 24, 26 f); sie habe aber sie, die Klägerin, nicht informiert, sondern widerspruchslos zugelassen, daß "Ross Sound" an die ... verchartert und zum 10. Juni 1971 nach Ras Shukeir beordert worden sei. Verfügte die Beklagte bereits am 5. Juni 1971 über Informationen, die ernste Zweifel an der zeitgerechten Beladung begründen mußten, und durfte sie auch nicht von einem etwa gleichen Kenntnisstand der Klägerin ausgehen, würde sie schon im vorvertraglichen Stadium schuldhaft das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin erweckte Vertrauen enttäuscht haben, "mit ihren kaufmännischen Fähigkeiten und Einrichtungen (auch) für eine ordnungsgemäße technische Abwicklung der Verträge" sorgen zu wollen, denn eine "ordnungsgemäße Abwicklung" war unter diesen Umständen von vornherein nicht möglich oder jedenfalls zweifelhaft geworden. Eine Haftung der Beklagten kann eben daher in Betracht kommen, wenn die Klägerin bei sachgerechter Information den Reisechartervertrag mit der ... über MT "Ross Sound" nicht abgeschlossen hätte. Den Schaden, der gerade hierdurch entstanden ist, wird allerdings die Klägerin gegebenenfalls noch im einzelnen darlegen müssen, zumal sie den Zeitchartervertrag über das Schiff mit der ... S. A. zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen hatte. Hierzu muß ihr mit Rücksicht auf § 139 ZPO noch Gelegenheit gegeben werden.
3.
Soweit sich die Klägerin schließlich darauf gestützt hat, daß ihr die Beklagte auch noch in der Zeit nach dem 5. Juni 1971 wesentliche Nachrichten über die Verzögerung der Beladung verschwiegen habe, hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche schon deshalb abgelehnt, weil es sich um Vorgänge aus der Zeit nach Abschluß des Reisechartervertrages mit der ... gehandelt habe und insoweit für eine Vertrauensschutzhaftung Dritter aus Rechtsgründen kein Raum sei. Dieser Ansicht ist in ihrer Allgemeinheit und jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu folgen:
Die Klägerin hatte insbesondere behauptet (Klageschrift S. 20-30, 48; Berufungsbegr. S. 16, 25): Am 10. Juni 1971 habe die Beklagte von einer Schwestergesellschaft der ..., der ... AG, ein - von der ... S. A. vorsorglich wiederholtes - Fernschreiben erhalten, mit dem ihr nochmals mitgeteilt worden sei, daß in Ras Shukeir vor dem 1. bis 10. Juli 1971 kein Rohöl zur Verfügung stehen werde. Das sei der Klägerin nicht übermittelt worden. Vielmehr hätten Vertreter der Klägerin nach Verhandlungen mit der Beklagten am 11. Juni 1971 München mit der Zusicherung verlassen, daß alle Besorgnisse bis Montag, den 14. Juni 1971 in Ordnung gebracht werden würden. ... habe noch am 15. Juni 1971 erklärt, "Ross Sound" solle weiter warten, weil die Nichtbeladung mir auf technische Schwierigkeiten in den Ölfeldern zurückzuführen sei. Selbst über ein Fernschreiben vom 18. Juni 1971 um 15.35 Uhr, mit dem die ... S. A. einen Gasausbruch als Verzögerungsgrund mitgeteilt habe, habe die Beklagte die Klägerin nicht unterrichtet. Dabei hätten Vertreter der Klägerin schon bei den vom 9. bis 11. Juni 1971 in München geführten Verhandlungen darauf aufmerksam gemacht, daß erhebliche Überliegegelder entstehen würden. Treffen diese Behauptungen zu und hat die Beklagte, wie bereits erörtert, die Klägerin auch damit zum Abschluß der Charterverträge bewogen, daß sie den Einsatz ihrer eigenen kaufmännischen Einrichtungen in Aussicht stellte und in besonderem Maße Vertrauen in eine ordnungsgemäße technische Geschäftsabwicklung erweckte, dann ist ihr daraus gerade auch für die Zeit nach Abschluß des Vertrages eine Schutzpflicht erwachsen, auf die ihr insoweit anvertrauten Interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen; wer das Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluß auf die Durchführung eines zwischen zwei Personen bestehenden Vertrages zu besitzen, kann mithin, ohne daß es einer vertraglichen Bindung bedarf, auch dann auf Schadensersatz haften, wenn er es nach Vertragsabschluß unterläßt, einem der Vertragspartner wesentliche Informationen über die voraussichtliche Undurchführbarkeit des Geschäfts zu geben, und dieser deshalb Dispostionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche nicht trifft, die ihn vor Schaden bewahren würden.
Der Umstand, daß es sich um die Pflichtverletzung eines selbst nicht am Vertrage beteiligten Dritten nach Vertragsabschluß handelt, steht einer solchen Haftung nicht entgegen. Zwar haftet ein Erfüllungsgehilfe, Vertreter oder sonstiger Dritter, der an der Abwicklung eines zwischen zwei anderen Personen bestehenden Vertragsverhältnisses beteiligt ist, wegen der Schädigung eines Vertragspartners nicht aus positiver Vertragsverletzung, weil diese Haftung auf der Verletzung vertraglicher Pflichten beruht, die er selbst nicht hat, und für die, soweit es sich um den Gehilfen handelt, nach § 278 BGB dessen Geschäftsherr selbst einzustehen hat. Dementsprechend hat auch der VIII. Zivilsenat im Urteil vom 10. Juni 1964 (BGH LM BGB § 278 Nr. 40) eine Verurteilung abgelehnt, weil der Beklagte - wenn auch mit eigenem wirtschaftlichen Interesse - nur Erfüllungsgehilfe eines Vertragspartners gewesen war. Auf diese Entscheidung konnte sich jedoch das Berufungsgericht für den hier vorliegenden Fall nicht berufen, weil ihr keine Feststellung zugrunde lag, daß jener Beklagte hinsichtlich der Vertragsdurchführung ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hatte. Darum geht es hier, und es kommt gerade nicht darauf an, ob wegen der ungenügenden Information - was zu verneinen ist - die Beklagte oder gemäß § 278 BGB die Tugag aus positiver Vertragsverletzung haftet. Hinsichtlich der hiervon zu unterscheidenden "nachvertraglichen" Vertrauenshaftung aber folgt der Senat, ohne zu diesem Fragenkreis umfassend. Stellung zu nehmen, jedenfalls für den Fall einer Schutzpflichtverletzung der hier vorliegenden Art der im neueren Schrifttum vertretenen Ansicht, die eine solche Haftung bejaht (vgl. Canaris, VersR 1965, 114; Müller, NJW 1969, 2169, beide m.w.N.). Denn es ist nicht einzusehen, daß das einem Dritten infolge seines Verhaltens entgegengebrachte Vertrauen im vorvertraglichen Stadium ein Haftungsgrund, nach Vertragsabschluß aber keiner mehr sein soll, auch wenn der Dritte das Vertrauen für sich gerade auch für die Vertragsdurchführung in Anspruch genommen hat. Eine unvertretbare Ausweitung der Vertrauenshaftung ist nach Ansicht des Senats hiermit nicht verbunden. Ebenso wie die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß ist eine Heranziehung vertraglicher Haftungsmaßstäbe bei Schutzpflichten Dritter nach Vertragsschluß durch den inneren Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsverhältnis gerechtfertigt. Die Beteiligten befinden sich mithin nicht in einer "beliebigen Sonderbeziehung" (Larenz, MDR 1954, 515), die den Regeln und Grenzen des Deliktsrechts vorbehalten wäre, sondern in einer Beziehung innerhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs (Canaris a.a.O. S. 116 f unter III 2).
Diese Auffassung steht zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1967 - VI ZR 164/65 (LM BGB § 276 [Ha] Nr. 4) nicht im Widerspruch. Der VI. Zivilsenat hat dort für die Fallgruppe der eigentlichen Leistungsstörungen eine Vertrauenshaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen schuldhaft von ihnen bei der Durchführung des Vertrages verursachter Schäden verneint, aber ausdrücklich offengelassen, ob eine Ausdehnung der für die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen entwickelten Grundsätze bei der Verletzung solcher Schutzpflichten möglich ist, die mit dem eigentlichen Leistungsgegenstand nichts zu tun haben; darum geht es hier. Das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10. Juni 1964 (a.a.O.) steht aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen.
Auch in diesem Zusammenhang wird freilich die Klägerin den ihr aus den Pflichtverletzungen der Beklagten entstandenen Schaden noch näher aufschlüsseln müssen.
4.
Aus den Gründen zu Ziff. 2 und 3 kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und die Sache ist, da es einer erneuten tatrichterlichen Beurteilung bedarf, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe