Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1978, Az.: 1 StR 448/78
Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils; Auswirkung bei wegen Verhinderung fehlender Unterschrift eines Richters; Vorliegen eines tatsächlichen Verhinderungsgrundes und Überprüfbarkeit in der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 448/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 28.03.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 28, 194 - 196
- MDR 1979, 330 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1310-1311 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug und Unterschlagung
Prozessführer
Klavierbauer Fritz B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1936 in Be-N., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
- a)
Enthält die Urteilsurkunde einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, daß ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sei, ohne daß der Verhinderungsgrund angegeben ist, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben.
- b)
Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist nicht schon deswegen verhindert zu unterschreiben, weil er am letzten Tag der Frist, innerhalb welcher das vollständige Urteil zu den Akten zu bringen ist, im Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. November 1978
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen verurteilt und seine Berufung gegen eine Verurteilung durch das Schöffengericht Ravensburg vom 14.07.1977 verworfen. Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Er hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß das vollständige Urteil nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen zu den Akten gebracht worden ist. Das Urteil ist zwar an sich am 2. Mai 1978, dem letzten Tage dieser Frist, bei der Geschäftsstelle eingegangen; es war jedoch nicht vollständig.
Das Urteil ist nur von zwei Richtern unterschrieben. Die Unterschrift des dritten Richters hat der Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: "zugleich für den an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am LG ....", ohne jedoch anzugeben, aus welchem Grund dieser Richter verhindert war, zu unterschreiben. Das Fehlen der in § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angabe des Verhinderungsgrundes hat nun zwar nicht zur Folge, daß der Ersetzungsvermerk des Vorsitzenden als nicht geschrieben anzusehen wäre. Jedoch ist dadurch dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet. Der Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund insoweit nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJV 1961, 782), trifft hier nicht zu.
Aus den dem Senat vorliegenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt sich, daß der Richter ... in Wirklichkeit nicht im Sinne des § 275 Abs. 2 StPO verhindert war, das Urteil zu unterschreiben.
Der Umstand, daß ein Richter am Nachmittag des letzten Tages der Frist aus irgendwelchen ihm selbst nicht mehr erinnerlichen Gründen nicht erreichbar ist, kann die Annahme einer Verhinderung nicht rechtfertigen. Dem Vorsitzenden wäre es auch bei starker eigener Belastung unschwer möglich gewesen, für das Zustandekommen der vollständigen Urteilsurkunde rechtzeitig Sorge zu tragen. Sollte es schon nicht zu vermeiden gewesen sein, daß der maschinengeschriebene Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt wurde, so hätte der Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinweisen können, daß sie sich zum Unterschreiben, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereithalten müssen. Ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der der Einhaltung der Frist entgegenstand, ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des beteiligten Richters nicht.
Innerhalb der Fünfwochenfrist ist damit nicht das vollständige Urteil zu den Akten gebracht worden, wie in § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Das Urteil ist nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden ist, ohne daß ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 26, 247, 248). Der Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, daß der dritte Richter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte. Die einmal eingetretene Fristversäumung kann nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden (BGHSt 27, 334, 335; BGH, Beschluß vom 30. August 1978 - 3 StR 132/78 -). Daher kann auch eine fehlende Unterschrift nicht nach Fristablauf nachgeholt werden. Die von Gollwitzer (in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 37) und von Kleinknecht (StPO 33. Aufl. § 275 Rdn. 12 unter Berufung auf RGSt 61, 399) vertretene Meinung, daß die fehlende Unterschrift nachgeholt werden könne, berücksichtigt nicht die Neufassung des § 275 StPO durch das 1. StVRG.
Ein Verstoß gegen § 275 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Das Urteil ist daher aufzuheben; auf die übrigen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel