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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1972, Az.: 2 AZR 364/71

Schadensersatzanspruch; Kündigung; Streitgenosse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1972
Aktenzeichen
2 AZR 364/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 26.05.1971 - 1 Sa 73/69

Fundstellen

  • BAGE 24, 355 - 364
  • DB 1972, 2310-2312 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 169 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn der Arbeitnehmer gegen einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Vertragsbruchs einwendet, das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig durch seine eigene (des Arbeitnehmers) fristlose Kündigung beendet worden, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) vorgelegen haben.

2. Der einfache Streitgenosse (§§ 59, 60 ZPO) kann als Zeuge über alle Tatsachen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen.