Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1972, Az.: 2 AZR 364/71
Schadensersatzanspruch; Kündigung; Streitgenosse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 364/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 26.05.1971 - 1 Sa 73/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 24, 355 - 364
- DB 1972, 2310-2312 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1973, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 169 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn der Arbeitnehmer gegen einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Vertragsbruchs einwendet, das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig durch seine eigene (des Arbeitnehmers) fristlose Kündigung beendet worden, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) vorgelegen haben.
2. Der einfache Streitgenosse (§§ 59, 60 ZPO) kann als Zeuge über alle Tatsachen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen.