Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1974, Az.: 4 AZR 515/73
Tarifvertrag; Metallindustrie; Leistungszulage; Tarifliche Lohnsumme; Zeitlohnarbeiter; Lohngruppenbündel; Aufrundungsbestimmungen; Abrundungsbestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.09.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 515/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 24.07.1973 - 8 Sa 106/73
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 9 Lohnrahmenabkommen für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967 und 15. April 1970
Fundstellen
- BAGE 26, 235 - 242
- DB 1974, 2485-2486 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt sich eine Leistungszulage nach der tariflichen Lohnsumme der Zeitlohnarbeiter bestimmter Lohngruppen, hat der einzelne Arbeitnehmer keinen Anspruch bei gleichbleibender Leistung; vielmehr richtet sich die Höhe der Leistungszulage des einzelnen Arbeitnehmers nach seinem Anteil an der Gesamtleistung des Lohngruppenbündels.
2. Tariflich nicht gestattete Auf- und Abrundungsbestimmungen können betrieblich nicht vorgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Abrundungsbeträge größer sein können als die Aufrundungsbeträge.