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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1982, Az.: 7 AZR 437/80

Beschlußfähigkeit Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1982
Aktenzeichen
7 AZR 437/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg (Oldenburg) 18.04.1980 - 2 Ca 229/80
LAG Hannover 23.07.1980 - 4 Sa 45/80

Fundstellen

  • BAGE 40, 42 - 50
  • JR 1983, 484
  • NJW 1983, 2836-2837 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1468-1471

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlußunfähig i. S. des § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr.