§ 96a LWG - Verfahrensvorschrift für die Genehmigung von Sportboothäfen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens nach § 96 gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt.
(2) Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.