Entlassungsverlangen des Betriebsrats
Gemäß § 104 BetrVG kann der Betriebsrat die Entlassung oder die Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn der Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.
§ 104 BetrVG findet auf den Geschäftsführer einer GmbH keine Anwendung bzw. auch andere Personen, "die Mitglieder des Organs sind, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen" (LAG Hamm 02.08.2016 - 7 TaBV 11/16).
Das Entlassungsverlangen begründet eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsgebers:
"Der Arbeitgeber ist gem. § 104 Satz 2 BetrVG bereits dann zur "Entlassung" zu verpflichten, wenn das in § 104 Satz 1 BetrVG näher beschriebene Verhalten des Arbeitnehmers ein solches Verlangen des Betriebsrats rechtfertigt. (...) Der Arbeitgeber genügt einer Verpflichtung zur "Entlassung" des Arbeitnehmers gem. § 104 Satz 2 BetrVG demnach schon dann, wenn er zeitnah nach Rechtskraft der zuvor im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfristen - im Falle der ordentlichen Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ggf. durch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - bewirkt" (BAG 28.03.2017 - 2 AZR 551/16).