Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1994, Az.: 2 StR 319/94

Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines in der Türkei lebenden Zeugen; Antrag auf Verlesung der richterlichen Vernehmung eines türkischen Polizeibeamten; Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen bei einem von den Wertvorstellungen seiner Heimat durchdrungenen ausländischen Täter und Tötung aus Blutrache; Blutrache als niedriger Beweggrund bei ausländischen Tätern; Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes; Berücksichtigung der Überzeugung einer berechtigten Blutrache aufgrund der Untätigkeit des Staates ; Berücksichtigung des von der Familie des Täters ausgehenden Drucks bei Tötung zur Wahrung der "Familienehre"; Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland als entscheidender Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes als niedrig; Möglichkeit der Verurteilung nur wegen Totschlags bei starker Beherrschung des Täters von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1994
Aktenzeichen
2 StR 319/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 19188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 26.11.1993

Fundstellen

  • MDR 1995, 186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 79 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 208-209

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

1. Esref Y. aus E. geboren am ... 1955 in S. (T.)

2. Yusuf Se. aus H. geboren am ... 1974 in El. (T.)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Dr. Bode, Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Y.,
Rechtsreferendar Dr. ... aus ... für den Angeklagten Se. als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. November 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Esref Y. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und den Angeklagten Yusuf Se. vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen.

2

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten Se.

3

Hinsichtlich des Angeklagten Y. beanstandet sie - mit der Sachrüge - die Verneinung niedriger Beweggründe und damit die Bewertung der Tat als Totschlag statt als Mord.

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

1.

Freispruch des Angeklagten Se.

6

a)

Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des in der Türkei lebenden Zeugen Selahattin Y. gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, warum von dem Zeugen eine wahrheitsgemäße Aufklärung im Sinne der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatbeteiligung des Angeklagten Se. nicht zu erwarten ist.

8

Die Rüge der Revision, der Beschluß enthalte eine unzulässige Beweisantizipation geht schon deswegen fehl, weil das Gericht bei der Entscheidung über einen Beweisantrag, mit dem die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen beantragt wird, vom Verbot der Beweisantizipation befreit ist (BGHSt 40, 60 [BGH 18.01.1994 - 1 StR 745/93] = StV 94, 229).

9

b)

Den Beweisantrag auf Vernehmung der türkischen Polizeibeamten, die den Zeugen Selahattin Y. vernommen haben sollen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Es hat in seinem Beschluß ausgeführt, warum angesichts der bereits aus anderen Gründen bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemäß § 251 Abs. 3 StPO verlesenen Aussage, den Umständen, unter denen die frühere Vernehmung des Zeugen erfolgte, keine Bedeutung zukommt.

10

c)

Der Antrag auf Verlesung der richterlichen Vernehmung der genannten türkischen Polizeibeamten hätte gemäß § 245 Abs. 2 StPO zwar nicht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zurückgewiesen werden dürfen; da jedoch die Beweisbehauptung, die durch die Verlesung bewiesen werden sollte, aus den oben unter b) genannten Gründen tatsächlich ohne Bedeutung ist, kann das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen.

11

d)

Da auch die - allgemein erhobene - Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu verwerfen.

12

2.

Verurteilung des Angeklagten Esref Y.

13

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesen Angeklagten nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt.

14

Zu erörtern ist lediglich die Frage, ob Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei verneint wurde.

15

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Bei Ausländern können daher auch Anschauungen ihrer Heimat eine Rolle spielen, weshalb die Tötung aus solchen Wertvorstellungen heraus, wie im Falle der Blutrache, bei Tätern, die von einer solchen Vorstellungswelt durchdrungen sind, in der Regel kein niedriger Beweggrund sind ... Zu diesem Kreis von Tätern gehört auch der Angeklagte Y., dessen Familie ebenso wie er selbst vom Blutrachegedanken durchdrungen ist, wozu wesentlich die Vorstellung gehört, daß die Sippe eines Getöteten umso eher Selbstvergeltung zu üben hat, je weniger der Staat gegen den Schädiger die in ihren Augen verdiente Strafe verhängt. Aus einer solchen Motivation heraus wurde vorliegend seitens der Familie Y. der Angeklagte Esref Y. für die Durchführung der Tötung des Mehmet B. ausgewählt. Unerheblich für die Beurteilung, daß die von dem Angeklagten Y. aus dem Gedanken der Blutrache heraus vorgenommene Tötung des Mehmet B. nicht als aus niedrigen Beweggründen erfolgt anzusehen ist, ist der Umstand, daß vorliegend zwischen dem vorangegangenen Opfer, dem Ali Riza Se., und dem Angeklagten Y. keine durch Verwandtschaft begründete blutsmäßige Beziehung bestand. Bei der Blutrache kommt es für die Motivation des Täters maßgeblich nämlich nicht auf seine eigene Person, sondern, wie der Kammer aus eigener Sachkunde bekannt ist, darauf an, daß die Sippe, der der Täter angehört, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Wahrung der Familienehre die geplante Tat gebiete, und sie sodann aufgrund dessen moralischen Druck auf das zur Ausführung der Tat vorgesehene Mitglied der Sippe ausübt. Vorliegend war die Familie Y. auf Drängen der Familie Se. aufgrund des Umstandes, daß Ali Riza Se. lediglich versehentlich anstelle des vorgesehenen Abdurrahman Y. getötet worden war, zu dem Entschluß gelangt, daß die Wahrung der Familienehre die Beteiligung der Familie Y. an der Tötung des Mehmet B. erforderlich mache und hatte hierzu den Angeklagten Esref Y. ausersehen, der sodann aus dieser Motivation heraus die Tat ausführte."

16

Diese Begründung wäre fehlerhaft, wenn das Landgericht Tötung aus dem Motiv der Blutrache schon deshalb nicht als Mord aus niedrigen Beweggründen bewerten würde, weil der Täter in einer anderen Vorstellungswelt lebt.

17

Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der Angeklagte zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. Jähnke LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39; Eser in Schönke/Schröder StGB, 24. Aufl. § 211 Rdn. 18).

18

Tötung aus Blutrache, bei der sich der Täter seiner "persönlichen Ehre und der Familienehre" wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt, ist als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Besonders in einer Rechtsgemeinschaft, die das Lebensrecht des Menschen so hoch einschätzt, daß sie es auch einem Täter nicht aberkennt, der denkbar schwerste verbrecherische Schuld auf sich geladen hat, ist Tötung aus dem Motiv der Blutrache in der Regel in höchstem Maße verwerflich und begründet die Annahme niedriger Beweggründe.

19

Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).

20

Wurde der einem fremden Kulturkreis - der Blutrache duldet oder gar fordert - entstammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht, daß er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte, dann kann ausnahmsweise auch bei einer Tötung aus Blutrache eine Verurteilung lediglich wegen Totschlages in Betracht kommen (vgl. auch BGH GA 1967, 244; BGH, Beschluß vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 und Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).

21

So liegt der Fall hier:

22

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die besondere Verwerflichkeit seiner Tat, die ihre Bewertung als Mord rechtfertigt, nicht erkennen konnte. Er ist eine einfach strukturierte Persönlichkeit und nach wie vor den in Ostanatolien herrschenden traditionellen Moral- und Wertvorstellungen verhaftet, woran sich auch durch seinen Aufenthalt in Deutschland nichts geändert hat (UA 4). Er war vom "Blutrachegedanken" durchdrungen und von seiner Familie für die Durchführung der Tat "ausgewählt" worden; er fühlte sich verpflichtet, das Opfer zu töten, um die Familienehre wieder herzustellen, wodurch seine persönliche Entscheidungsfreiheit im Zeitpunkt der Tat reduziert war (UA 57, 58, 61, 62).

23

Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden.

Maier
Theune
Gollwitzer
Bode
Athing