§ 88a LPersVG - Arbeitsgemeinschaft der Personalräte auf der Ebene der Kreisverwaltungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Personalräte bei den Kreisverwaltungen bilden bei Bedarf die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der Kreisverwaltungen. Jeder Personalrat entsendet ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann Angelegenheiten, die die Kreisverwaltungen gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollen, erörtern. Die Befugnisse und Pflichten der Personalräte bei den Kreisverwaltungen werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.