Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1985, Az.: 5 StR 147/85
Strafrechtliche Wirkungen des Ausgebens geraubten Geldes im Interesse eines Räubers für den täglichen Lebensbedarf; Voraussetzungen einer Absatzhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1985
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 08.11.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Hehlerei
Prozessführer
1. Harald H ... aus L..., geboren am ... in C... Kreis S...
2. Barbara H ... geborene B... aus L...., geboren am ... in S... S...-E...
3. Gertrud B ... geborene W... aus S..., geboren am ... in T...
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. April 1985
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten Harald H... gegen das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten Barbara H... und Gertrud B... das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3.
im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Sulingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Barbara H... und Gertrud B... zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision des Angeklagten Harald H... unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten Barbara H... und Gertrud B... verurteilt worden sind.
Die Beute aus dem Raubüberfall, ein Betrag von ungefähr 600 DM, ist nach den Feststellungen (UA S. 14) zwischen den beiden männlichen Angeklagten geteilt worden. Nach den Urteilsgründen haben "auch" die Beschwerdeführerinnen Barbara H... (damals die Verlobte des Mitangeklagten Harald H...) und Gertrud B..., die Ehefrau des Haupttäters, "ihren jeweiligen Anteil an der Beute" in der Weise verbraucht, daß sie das Geld nach und nach beim Einkauf des täglichen Lebensbedarfs ausgaben (UA S. 14). Wer geraubtes Geld im Interesse des Räubers für den täglichen Lebensbedarf ausgibt, kann zwar Absatzhelfer im Sinne des § 259 StGB sein (BGH GA 1965, 374). Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, daß die Angeklagten Barbara H... und Gertrud B... gerade die Geldscheine oder Münzen, die bei dem Raub erbeutet worden waren, ausgegeben haben. Sollten allein "die Männer beim Einkauf von Lebens- oder Genußmitteln" Geld "weitergegeben" haben (vgl. UA S. 19), so läge keine Absatzhilfe (§ 259 StGB) durch die Beschwerdeführerinnen vor. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerinnen in die Lage versetzt worden wären, Aufwendungen für die Männer einzusparen und stattdessen mehr Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt auszugeben. Die vom Tatrichter erwähnte finanzielle Notlage der Familien (UA S. 17) gibt keinen Hinweis darauf, ob die Beschwerdeführerinnen gerade die erbeuteten Geldscheine und Münzen ausgegeben haben.
Sollte die erneute Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht - dessen Strafgewalt ausreicht - hinreichende Schuldfeststellungen ermöglichen, so wird der Tatrichter zur Bestimmung des Schuldumfanges Mindestfeststellungen über den Betrag zu treffen haben, den die Beschwerdeführerinnen ausgegeben haben.