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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2018, Az.: VIII ZR 227/16

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Darlegung einer Gehörsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.2018
Aktenzeichen
VIII ZR 227/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 33349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR227.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dessau-Roßlau - 08.04.2016 - AZ: 3 O 44/15
OLG Naumburg - 09.09.2016 - AZ: 7 U 28/16 (Hs)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, juris Rn. 1; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, aaO mwN).

2

Daran fehlt es hier. Obwohl der Senat im angegriffenen Beschluss (vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, juris) nicht von der Möglichkeit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 ZPO Gebrauch gemacht, sondern vielmehr (ausführlich) begründet hat, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen war, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerdebegründungen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe ausreichend darzulegen vermochte, beschränkt sie sich im Rahmen ihrer Anhörungsrüge auf die allgemeine und ohne jeden näheren Bezug zur angegriffenen Entscheidung formulierte Beanstandung, der Senatsbeschluss lasse "eine aussagekräftige Befassung mit den vorgebrachten Revisionszulassungsgründen nicht erkennen" und verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, weil der Senat "ohne nähere Begründung" zu den im Einzelnen vorgebrachten Revisionsgründen die Notwendigkeit der Revisionszulassung verneint habe. Eine solche Darstellung genügt den oben dargestellten Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht im Ansatz.

Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt