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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1985, Az.: 6 AZR 504/83

Betriebsratsmitglied; Freistellung; Steuerfreie Zuschläge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.08.1985
Aktenzeichen
6 AZR 504/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Aachen - 25.01.1983 - AZ: 4 Ca 1462/82
LAG Köln - 24.08.1983 - AZ: 5 Sa 532/83

Fundstellen

  • DB 1986, 599
  • GmbH-Report 1986, R 39 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1986, R 39 (Kurzinformation)
  • RdA 1986, 133

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuerfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom Arbeitgeber nicht deren unversteuerte Auszahlung verlangen.

  2. 2.

    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsratsmitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergibt, daß nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerpflichtig sind.