Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1985, Az.: 6 AZR 504/83
Betriebsratsmitglied; Freistellung; Steuerfreie Zuschläge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.08.1985
- Aktenzeichen
- 6 AZR 504/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen - 25.01.1983 - AZ: 4 Ca 1462/82
- LAG Köln - 24.08.1983 - AZ: 5 Sa 532/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1986, 599
- GmbH-Report 1986, R 39 (Kurzinformation)
- GmbHR 1986, R 39 (Kurzinformation)
- RdA 1986, 133
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuerfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom Arbeitgeber nicht deren unversteuerte Auszahlung verlangen.
- 2.
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsratsmitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergibt, daß nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerpflichtig sind.