Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 1 StR 477/15
Aussprache des Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag bei einem Grund- oder Teilurteil im Tenor
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.2015
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 28941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 23.06.2015
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2017, 197
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Zahlungsantrag ist bei einem Grund- oder Teilurteil im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.