§ 7 AbgG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abgabengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 60-a-1
(1) Der Senator für Inneres und Sport kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport zu erlassen.